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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des MMag. E S in E, vertreten durch Mag. Andreas Schweitzer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/II, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. September 2019, LVwG- 2019/33/1581-1, LVwG-2019/33/1582-1, betreffend eine Übertretung des Eisenbahngesetzes 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2019 legte die Landespolizeidirektion Tirol dem Revisionswerber einen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Last und verhängte über ihn gemäß § 162 Abs. 1 EisbG eine Geldstrafe von EUR 80,-- (bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe). 2 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 beantragte der Revisionswerber bei der Landespolizeidirektion Tirol die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen das oben angeführte Straferkenntnis und erhob gleichzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). 3 Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 wies die Landespolizeidirektion Tirol den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers ab. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 ebenfalls Beschwerde an das LVwG. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtstattgebung seines Wiedereinsetzungsantrags ab und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Februar 2019 als verspätet zurück. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
7 Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß § 162 Abs. 1 EisbG von bis zu EUR 726,-- Geldstrafe lediglich eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind somit erfüllt. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0223, 6.7.2018, Ra 2017/02/0182, 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, u.a.). 9 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030022.L00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020