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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Da Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügen, nur bei Vorliegen der in § 12 Abs. 4 VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden, muss eine von einer Abberufung rechtlich betroffene Partei - im Sinne eines Mindestmaßes an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes - die Möglichkeit haben, über die Frage der Abberufung eine letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030003.L02Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020