RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2020/03/0003

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/08 Volksanwaltschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art148a Abs3
B-VG Art148h Abs3
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4

Rechtssatz

Da Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügen, nur bei Vorliegen der in § 12 Abs. 4 VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden, muss eine von einer Abberufung rechtlich betroffene Partei - im Sinne eines Mindestmaßes an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes - die Möglichkeit haben, über die Frage der Abberufung eine letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030003.L02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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