TE OGH 2020/2/26 2Nc5/20p

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 108.940 EUR, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** vom 11. Februar 2020 im Revisionsverfahren AZ *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** anhängigen Verfahren befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass im Verfahren ***** ein Parteienvertreter, Dr. *****, der ehemalige Kanzleipartner ihres Ehemanns, eines emeritierten Rechtsanwalts, gewesen sei. Nach der Emeritierung ihres Ehemanns sei es zwischen diesem und Dr. ***** wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Pensionsvereinbarung betreffend ihrem Ehemann zu persönlichen Differenzen und mehreren gerichtlichen Verfahren gekommen. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrätin ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die auch vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zwischen ihrem Ehemann und dem genannten Parteienvertreter beeinflusst worden sein (vgl RS0046052 [T1, T4]).

Textnummer

E127695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00005.20P.0226.000

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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