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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §1 Abs1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass dem Spielteilnehmer vor Abgabe der Tipps Originalquoten ("final odds") zum konkreten ausgewählten Spiel bekannt gegeben wurden, ergibt sich nicht, welchen konkreten Einfluss diese Informationen auf das Spielverhalten und das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) haben, dass der Zufall keine maßgebliche Rolle spielte und weshalb in diesem Fall die rechtliche Beurteilung, nämlich Verneinung der Zufallsabhängigkeit und des Glücksspielcharakters, geboten sein sollte (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/17/0042, und 22.2.2017, Ra 2016/17/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090095.L03Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020