RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2018/09/0095

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass dem Spielteilnehmer vor Abgabe der Tipps Originalquoten ("final odds") zum konkreten ausgewählten Spiel bekannt gegeben wurden, ergibt sich nicht, welchen konkreten Einfluss diese Informationen auf das Spielverhalten und das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) haben, dass der Zufall keine maßgebliche Rolle spielte und weshalb in diesem Fall die rechtliche Beurteilung, nämlich Verneinung der Zufallsabhängigkeit und des Glücksspielcharakters, geboten sein sollte (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/17/0042, und 22.2.2017, Ra 2016/17/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090095.L03

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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