RS Vwgh 2019/10/2 Ra 2019/12/0040

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
AVG §68 Abs1
DPL NÖ 1972 §31 Abs4
DPL NÖ 1972 §43
DPL NÖ 1972 §44
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Bindungswirkung des betreffend die Feststellung des Entfalls der Bezüge und Nebengebühren ergangenen Bescheides steht einer nachträglichen inhaltlichen Erledigung eines Ansuchens um die Gewährung von Sonderurlaub nicht entgegen; dies auch dann nicht, wenn jener Zeitraum, für den Sonderurlaub beantragt wurde, teilweise mit jenem Zeitraum deckungsgleich ist, für den gemäß § 31 NÖ DPL 1972 der Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst festgestellt wurde. Die in dem Bescheid entschiedene Hauptfrage, nämlich die Feststellung des Entfalls von Bezügen und Nebengebühren, ist von der in einem Verfahren betreffend die rechtsgestaltende Gewährung von Sonderurlaub zu lösenden Hauptfrage zu unterscheiden. Daran ändert auch die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 nichts. In dem Verfahren betreffend die Feststellung des Entfalls der Bezüge und Nebengebühren war die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst (z.B. infolge einer zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bewilligung von Sonderurlaub) gerechtfertigt war, von der Behörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0032; VwGH 30.6.2016, 2013/07/0262; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; 20.12.2006, 2004/12/0201).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120040.L04

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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