RS Vwgh 2019/10/2 Ra 2019/12/0040

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
DPL NÖ 1972 §31 Abs4
DPL NÖ 1972 §43
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Antrag auf Freistellung wegen Kuraufenthalts vorliegt und diesem mangels Vorliegens der dafür in § 43 NÖ DPL 1972 normierten Voraussetzungen der Erfolg zu versagen ist, so ist dieser Antrag nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich (abweisend) zu erledigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120040.L03

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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