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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Wenn ein Antrag auf Freistellung wegen Kuraufenthalts vorliegt und diesem mangels Vorliegens der dafür in § 43 NÖ DPL 1972 normierten Voraussetzungen der Erfolg zu versagen ist, so ist dieser Antrag nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich (abweisend) zu erledigen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120040.L03Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020