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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150015.J02Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020