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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß auch im Falle einer Amtsrevison (vgl. zB VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, sowie 9.9.2015, Ro 2015/03/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150015.J01Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020