RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0160

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung hindert das BFG nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150160.L02

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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