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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26Rechtssatz
Das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung hindert das BFG nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150160.L02Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020