RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26

Rechtssatz

Dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150160.L01

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten