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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3Rechtssatz
§ 101 Abs. 3 BAO erlaubt eine vereinfachte Zustellung an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft durch Zustellung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061). Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150115.L02Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020