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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Übertretung des GSpG 1989 findet die hohe ordnungspolitische Relevanz als abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher kein geeignetes Kriterium zur Strafausmessung innerhalb dieses im konkreten Einzelfall (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090079.L01Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020