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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des FW in F, vertreten durch Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Gerlosstraße 4b, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 1997, Zl. 1997/16/222-3, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. September 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Am 13.05.97 um 11.30 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen RO-HN204 und RO-DZ617 von Hr.DB auf der B-108 auf Höhe Strkm 4,8 gelenkt, wobei dieses Fahrzeug mit 24 Rindern beladen waren.
1. Sie haben es als Verfügungsberechtigter über diese Rinder unterlassen, eine Transportbescheinigung auszustellen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Abs. 1 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 457/1995, begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, in der zunächst bestritten wird, daß der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter über die in Rede stehenden Rinder gewesen sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, bei der Viehversteigerung sei FW sen. persönlich anwesend gewesen. Die Versteigerung habe um 11 Uhr begonnen und sei gegen 14 Uhr beendet gewesen. Den Unterlagen zufolge habe der Vertreter der Firma W 20 Rinder ersteigert. Der Lenker DB sei am 13. Mai 1997 um 11.30 Uhr mit dem Tiertransporter angehalten worden. Auf der Ladefläche hätten sich 24 Stück Rinder befunden. Er habe keine Beförderungspapiere vorweisen können. Zum Sachverhalt habe er angegeben, daß er den Transport von der Versteigerungshalle zur Firma W nach S durchführen werde. Wohin die Tiere anschließend gebracht würden, sei ihm nicht bekannt. Das Begleitpapier habe Herr W bereits selbst am Vortag mitgenommen. Ihm seien keine weiteren Unterlagen übergeben worden. Er habe sehr wohl gewußt, welche Unterlagen für den Transport benötigt würden. Die Anzeige betreffend den Lenker und den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Lienz seien dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden. Der habe hiezu keine weitere Stellungnahme erstattet. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Transportbescheinigung ausstellen können, nicht glaubwürdig. Er habe jedenfalls nicht dargetan, daß er alles unternommen habe, um die Vorschrift einzuhalten. Die Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie im Verwaltungsstrafverfahren macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei nie Verfügungsberechtigter über die gegenständlichen Tiere gewesen. Verfügungsberechtigter sei, wenn überhaupt, sein Vater, Kommerzialrat FW, gewesen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz an die belangte Behörde vom 7. Oktober 1997, in dem ausdrücklich festgehalten sei, daß FW sen. bei der Versteigerung persönlich anwesend gewesen sei. Er sei es auch gewesen, der gemäß diesem Schreiben 20 Rinder ersteigert habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich Angestellter im Unternehmen seines Vaters. Das Straferkenntnis sei aber eindeutig gegen ihn, FW jun., ergangen. Seine Bestrafung sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt.
Nach § 4 Abs. 1 TGSt hat der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind - im Gesetz näher angeführte - Angaben einzutragen.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 6 TGSt ist Verfügungsberechtigter, wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen.
Obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren bestritten hat, Verfügungsberechtigter über die gegenständlichen Tiere zu sein, läßt die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer sei Verfügungsberechtigter - und zwar im Sinne der dargestellten Rechtslage - (und damit zur Ausstellung der Transportbescheinigung verpflichtet) gewesen. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen aber auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0056). Schon dieser Verpflichtung - abgesehen von der Frage der rechtlichen Würdigung des diesbezüglich festzustellenden Sachverhaltes im Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 6 TGSt - ist die Behörde in der hier für die Erfüllung der objektiven Tatseite entscheidungswesentlichen Frage, wer Verfügungsberechtigter über die Tiere gewesen ist, nicht nachgekommen, wobei mit dem Beschwerdevorbringen auch die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels dargetan wird.
Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Aus den im hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735, dargelegten Überlegungen, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern stets als Landesorgane tätig werden und sie auch im Bereich der Bundesvollziehung - mangels Einwirkungsmöglichkeit des Bundes - nicht im Grunde des § 47 Abs. 5 VwGG "im Namen" des Bundes handeln, hat das Land Tirol für den Aufwandersatz aufzukommen, wobei diese Lösung aus den im genannten Beschluß aufgezeigten Gründen auch sachgerecht ist.
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030016.X00Im RIS seit
20.11.2000