TE Vfgh Beschluss 2007/9/12 B1493/07

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der E GmbH, ..., vertreten durch die P & F Rechtsanwälte OEG, ..., gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte - neben weiteren Antragstellern - bei der KommAustria einen Antrag auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung des Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" ein. Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 12. September 2006 der Sunshine Radio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms und wies den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §6 Abs1 PrR-G ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 PrR-G abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründet wird dieser Antrag damit, dass es für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, wenn die lizenzinhabende Sunshine Radio GmbH den Sendebetrieb aufnehmen würde. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Änderung der Lizenzvergabe müsste den Adressaten der Hörfunkveranstaltung mitgeteilt werde, dass ein anderer Hörfunkveranstalter mit einem anderen Programm die gegenständliche Frequenz zugeteilt erhalten habe und über diese Frequenz sende. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.1. Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie mitteilte, dass sie von einer Stellungnahme absehe.

3.2. Sowohl die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitbeteiligte 92,9 Hit FM Radio GmbH als auch die lizenzinhabende, im Verfahren vor dem Gerichtshof ebenfalls mitbeteiligte, Sunshine Radio GmbH erstatteten Äußerungen, in denen sie beantragen, dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben.

4. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet darzutun, weshalb mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Sunshine Radio GmbH erteilten Zulassung für die Beschwerdeführerin konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es insbesondere verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, dass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1493.2007

Dokumentnummer

JFT_09929088_07B01493_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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