Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
WRG 1959 §102 Abs1bRechtssatz
Dafür, dass die Wirkungen des § 42 AVG auch im Bewilligungsverfahren mit Einräumung von Zwangsrechten greifen, spricht zum einen der Gesetzeswortlaut. Es gibt keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass in Bezug auf Zwangsrechte eine planwidrige überschießende Regelung vorläge, die nach einer telelogischen Reduktion verlange. […] Zum anderen stellte die Erstreckung der Rechtskraftwirkungen eines Bescheides auch auf präkludierte Parteien in Wahrheit keinen Ausnahmefall dar. So muss ohne Zweifel auch ein Nachbar, der von Immissionen eines genehmigten Betriebes betroffen ist, die Genehmigung gegen sich gelten lassen, wenn ihm der Bescheid wegen Präklusion nicht zuzustellen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Zwangsrechte; Parteistellung; Präklusion;Anmerkung
VwGH 09.09.2020, Ro 2020/07/0008-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1338.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020