Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
WRG 1959 §102 Abs1bRechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Einwendungen (sofern sie nicht schriftlich spätestens am Verhandlungsvortag während der Amtsstunden bei der Behörde eingebracht werden) während der Verhandlung erhoben werden müssen, um tauglich zu sein, kommt deren Erhebung bei einer anderen Verhandlung, welche während der Unterbrechung der maßgeblichen Verhandlung abgehalten wurde, nicht in Betracht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die im „Parallelverfahren“ [hier: betreffend die in der gleichen Trasse verlegte Wasserleitung] abgegebene Stellungnahme als Einwendungen im Sinne des AVG zu werten sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Zwangsrechte; Parteistellung; Präklusion;Anmerkung
VwGH 09.09.2020, Ro 2020/07/0008-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1338.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020