RS Lvwg 2020/3/12 LVwG-AV-1338/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

WRG 1959 §102 Abs1b
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §121 Abs1
AVG 1991 §42

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Einwendungen (sofern sie nicht schriftlich spätestens am Verhandlungsvortag während der Amtsstunden bei der Behörde eingebracht werden) während der Verhandlung erhoben werden müssen, um tauglich zu sein, kommt deren Erhebung bei einer anderen Verhandlung, welche während der Unterbrechung der maßgeblichen Verhandlung abgehalten wurde, nicht in Betracht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die im „Parallelverfahren“ [hier: betreffend die in der gleichen Trasse verlegte Wasserleitung] abgegebene Stellungnahme als Einwendungen im Sinne des AVG zu werten sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Zwangsrechte; Parteistellung; Präklusion;

Anmerkung

VwGH 09.09.2020, Ro 2020/07/0008-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1338.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten