TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 96/03/0026

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Tir 1983 §37 Abs1;
JagdG Tir 1983 §37;
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs3;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des E U in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Mai 1994, Zl. 13/44-17/1993, betreffend Übertretung des Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, nicht dafür gesorgt zu haben, daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rotwildabschuß von 50 Stück fristgerecht bis 31. Dezember 1991 zur Gänze getätigt wurde (es seien lediglich 30 Stück erlegt worden). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60 (JG), in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum JG, LGBl. Nr. 62/1983, begangen. Es wurde daher über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- auf

S 4.000,-- (und entsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dahin verbessert, daß nach den Worten "daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene" die Worte "Abschußplan im Hinblick auf den" einzufügen seien, weiters hätten die Worte "zur Gänze" zu entfallen. Die Gebotsnorm habe jeweils "§ 37 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. 1983/60 (TJG 1983), iVm § 1 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 3 Abs. 3 und 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. 1983/62, iV mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom 22.5.1991 genehmigten Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 für das Eigenjagdgebiet Pitz/Dollmannsbach" und die Strafnorm "§ 70 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983 iVm § 7

2. Durchführungsverordnung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. 1983/62" zu lauten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1995, B 150/95-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides - insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Fellinger folgend - im wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdrevieres Pitz/Dollmannsbach der Österreichischen Bundesforste. Für das Jagdjahr 1991/92 sei für dieses Jagdrevier ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Mai 1991 genehmigter Abschußplan vorgelegen, wobei diesem betreffend den Rotwildabschuß der Antrag des zuständigen Jagdleiters zugrundegelegt worden sei. Gegen den Abschußplan sei seitens des Jagdausübungsberechtigten nicht berufen worden. Der Abschußplan sei nicht erfüllt worden, weil statt der vorgeschriebenen 50 Stück Rotwild lediglich 30 Stück erlegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe das Verschulden bestritten, seinen Einwendungen sei jedoch nicht zu folgen. Der Sachverständige sei in seinem auftragsgemäß erstatteten Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß im gegenständlichen Jagdrevier die im Abschußplan vorgeschriebenen Abschußzahlen objektiv erfüllbar gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt habe, um eine Abschußerfüllung auch tatsächlich zu gewährleisten. Etwaige Beunruhigungen des Wildes durch Tourismus, Weide und Waldarbeiten seien vom Sachverständigen berücksichtigt worden, dieser habe jedoch ausgeführt, daß die Abschußpläne trotz allfälliger Beeinträchtigungen erfüllt hätten werden können. Als Verschuldensgrad sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer habe "offensichtlich zu wenig intensiv und zu spät" mit den Abschüssen begonnen.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Entscheidung zunächst ins Treffen führt, daß das Verfahren gegen ihn gemäß "§ 51 (7) VStG 1991" einzustellen sei, weil nach Einbringung der Berufung am 10. Feber 1993 die Berufungsentscheidung bis spätestens 10. Mai 1994 zu erlassen gewesen wäre, die Berufungsverhandlung bei der belangten Behörde und die Verkündung der Entscheidung aber erst am 11. Mai 1994 stattgefunden habe, ist ihm zu entgegnen, daß es zwar richtig ist, daß zunächst die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde für den 11. Mai 1994 anberaumt worden war. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß mit Verfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 1994 die mündliche Verhandlung auf den 10. Mai 1994, 9.00 Uhr, vorverlegt wurde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters (und auch dem Beschwerdeführer selbst), wie aus den im Akt befindlichen Orignalrückscheinen hervorgeht, zugestellt.

Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde hat auch tatsächlich am 10. Mai 1994 stattgefunden und es wurde - wie aus der Niederschrift hervorgeht - das angefochtene Straferkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (im übrigen in Anwesenheit auch des Vertreters des Beschwerdeführers) mündlich verkündet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verjährung ist daher nicht eingetreten.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen, der beigezogene Sachverständige Dipl.Ing. Dr. Fellinger sei früher bei ihm beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei "keineswegs ungetrübt beendet" worden und der Sachverständige habe im fraglichen Jagdjahr sogar selbst an der Abschußerfüllung mitgewirkt und sei nun veranlaßt, seine eigene mangelnde Beteiligung am Abschuß zu verantworten, weshalb Zweifel an seiner Unbefangenheit bestünden.

Weder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes noch insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen sind Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, der Sachverständige hätte sich anläßlich der Gutachtenserstellung - bzw. der Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. Mai 1994 - nicht ausschließlich von sachlichen Kriterien leiten lassen. Aber auch der Beschwerdeführer vermag außer den dargestellten Vermutungen nichts Konkretes zu nennen, inwieweit die Ausführungen des Sachverständigen durch dessen mögliche Aversion gegen den Beschwerdeführer oder durch eigene Interessen des Sachverständigen beeinflußt worden seien.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die belangte Behörde das Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unerfüllbarkeit der auferlegten Abschußzahlen in Ansehung des Rotwildes nicht hinreichend geprüft habe.

Gemäß § 37 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60 (JG), darf der Abschuß von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild -, von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen.

§ 3 der - im Beschwerdefall anzuwendenden - Zweiten Durchführungsverordnung zum JG, LGBl. Nr. 62/1983, lautet:

§ 3

Abschußplan

...

(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschußplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschußliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschußliste ist nach der auf dem Formblatt gegebenen Anleitung zu führen.

...

(6) Der geltende Abschußplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

1. beim Rotwild anstelle

a) eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,

b)

eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,

c)

eines Tieres ein Kalb,

              2.              beim Rehwild anstelle

              a)              eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,

c)

einer Geiß ein Kitz,

              3.              beim Gamswild anstelle

              a)              eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III

b)

eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

c)

einer Geiß ein Kitz,

erlegt wird ("Herunterschießen").

(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sowie die Auffindung von Fallwild unter Verwendung der Abschußmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen 10 Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe), Nachweis über den Verkauf des Wildbrets (udgl.) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

..."

Unbestritten ist, daß der gegenständliche "Abschußplan für Schalenwild und Murmeltiere" für das Jagdjahr vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 des Eigenjagdgebietes Pitz-Dollmannsbach über Antrag des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten vertreten durch seinen Beauftragten, den Leiter der Forstverwaltung A OFR F H, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Mai 1991 genehmigt wurde. Darin wurde für das genannte Jagdjahr der Abschuß von 50 Stück Rotwild vorgeschrieben. Ebenso ist unbestritten, daß für diese Periode (bis 31. Dezember 1991) lediglich 30 Stück Rotwild erlegt wurden.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die Nichterfüllung des Abschußplanes ein Ungehorsamsdelikt darstellt und diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG den Beschwerdeführer trifft. Der von der Erstbehörde antragsgemäß mit Bescheid vom 22. Mai 1991 genehmigte Abschußplan erwuchs mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft, sodaß die belangte Behörde bei Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers daran gebunden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 93/03/0083).

Über die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände holte die belangte Behörde das wildökologische Fachgutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Stefan Fellinger vom 26. April 1994 ein, welcher dieses in der mündlichen Verhandlung ergänzte. Der Sachverständige hatte hiebei insbesondere über den Auftrag der belangten Behörde zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Abschußplanes möglich und ob die vorgeschriebenen Abschußzahlen im Konkreten erfüllbar und angebracht gewesen seien; dabei hatte er die Situation des Rotwildes im Jagdgebiet, die "Verbißschadenssituation", die Behinderung der Jagdausübung bzw. der Abschußerfüllung durch Touristen, Pilz- und Beerensucher, durch die Forstwirtschaft und das Weidevieh sowie schließlich die Situation bezüglich der Nachbarreviere zu berücksichtigen.

Den Ergebnissen des Gutachtens folgend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im wesentlichen aus:

"Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten sind im gegenständlichen Revier Abschußquoten über 50 % des Rotwild-Winterstandes möglich, es wurden daher vom Jagdausübungsberechtigten nicht alle Möglichkeiten genutzt, um den Abschußplan zu erfüllen, dies auch unter Berücksichtigung, daß die Bejagung durch Touristen, weniger durch Beeren- und Pilzsucher, die Forstwirtschaft und Weidevieh beeinträchtigt wurde. Auch jagdrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Bestimmungen stehen einer Abschußplanerfüllung nicht entgegen.

...

Der Sachverständige ist in seinem auftragsgemäß erstatteten Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß im gegenständlichen Jagdrevier die im Abschußplan vorgeschriebenen Abschußzahlen objektiv erfüllbar waren, wobei der Berufungswerber nicht alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um eine Abschußerfüllung auch tatsächlich zu gewährleisten. Etwaige Beunruhigungen des Wildes durch Tourismus, Weide und Waldarbeiten wurden vom Sachverständigen berücksichtigt, dieser hat jedoch ausgeführt, daß trotz allfälliger Beeinträchtigungen die Abschußpläne hätten erfüllt werden können."

Schließlich führt die belangte Behörde aus:

"Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, der Berufungswerber hat offensichtlich zu wenig intensiv und zu spät mit den Abschüssen begonnen..."

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Erwähnung im angefochtenen Bescheid rügt, es sei von einer "wahrscheinlich nicht ganz vollzähligen Winterzählung der Rotwildbestände" auszugehen, setzt er dem nur entgegen, es handle sich um eine "grobe Unterstellung", vermag damit jedoch die diesbezüglichen Bedenken des Sachverständigen, die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid übernommen wurden, nicht zu zerstreuen.

Weiters ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß abgesehen davon, daß der Sachverständige nicht in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegriffen hat, der diesbezügliche Einwand auch unerheblich ist, zumal die belangte Behörde selbst in umfangreicher Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sie den Ausführungen des Sachverständigen folgte und nicht den Darlegungen des Beschwerdeführers.

Insbesondere aber vermag der Beschwerdeführer den Vorwurf der belangten Behörde, die Jagdzeit sei nicht hinreichend ausgenützt worden und es seien nicht alle Möglichkeiten, die das Jagdgesetz als Sonderregelungen für eine intensive Bejagung bietet, ausgeschöpft worden, nicht zu entkräften. Warum im Juni und Juli 1991 und insbesondere auch gegen Jahresende kaum Abschüsse getätigt wurden, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Unbestritten ist, daß schon in den Jahren vor dem gegenständlichen Jagdjahr Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschußplanes auftraten. Der Beschwerdeführer mußte somit wissen, daß die Zeit für die Erfüllung auch des gegenständlichen Planes knapp sein wird, daher hätte er schon ab Beginn der Schußzeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses sorgen müssen und hätte auch gegen Ende des Jahres verstärkt für die Erfüllung des Rotwildabschusses sorgen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 90/19/0589). Wenn der Sachverständige die Erfüllung der Abschußzahlen in den einzelnen Klassen als "sicherlich schwierig" bezeichnete und ausführte, daß die genaue Erfüllung des Abschusses der einzelnen Klassen "kaum möglich" gewesen sei, ist auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum JG hinzuweisen, die durch die Möglichkeit des sogenannten "Herunterschießens" diesen Schwierigkeiten in flexibler Weise Rechnung tragen. Auch daraus ist für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer rügt den Hinweis der belangten Behörde auf das Erfordernis von Sondermaßnahmen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bei der Behörde keine Anträge gestellt, die es ihr ermöglicht hätten, im Konkreten notwendige und allenfalls auch vordringliche Maßnahmen zu bewilligen. Mit seiner Vermutung, daß nicht mehr mit "einer Genehmigung innerhalb der Schußzeit gerechnet werden" habe können, kann er sich nicht entschuldigen. Dem Beschwerdeführer mußte - nicht erst zum Ende der Jagdperiode - erkennbar sein, daß sich eine äußerst schlechte Abschußquote abzeichnete (wie bereits ausgeführt, wurden bei einem vorgeschriebenen Rotwildabschuß von 50 Stück insgesamt lediglich 30 Stück erlegt), er hätte daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 88/03/0238), was er unterlassen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030026.X00

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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