TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 I406 2015001-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I406 2015001-1/52Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Sudan, auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, Zl. I406 2015001-1/50E:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller stellte am 22.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. XXXX abwies.

Mit Erkenntnis vom 22.10.2010, GZ: A8 409.017-1/2009/5E, behob der im Rechtsmittelweg angerufene Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2011, Zl. XXXX erneut ab.

Mit Beschluss vom 14.07.2014, GZ: I405 1409017-2/30E behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Mit Bescheid vom 14.11.2014, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Erkenntnis vom 20.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2015 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab und sprach begründend dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit ab.

Mit Erkenntnis vom 23.09.2016, Geschäftszahl E1796/2016 behob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.04.2019, Zl. I406 2015001-1/50E, statt, gewährte dem Antragsteller - laut Erkenntnis "XXXX" - gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl und stellte gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. fest, dass "XXXX" damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Antragsstellers nicht festgestellt werden.

Das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung, in dem diese Namensschreibweise auf Basis der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren festgehalten wurde, wurde dem Antragsteller im Beisein seines Rechtsvertreters rückübersetzt und vom Antragsteller und seinem Rechtsvertreter unterschrieben.

Er erhob keine Einwände gegen die Schreibweise der herangezogenen Verfahrensidentität.

Am 09.05.2019 brachte der Antragsteller per Telefax einen "Feststellungsantrag bzgl. Korrektur der Schreibweise des Nachnamens" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin brachte er vor, dass im Zuge seiner Asylantragstellung sein Nachname mit einer unrichtigen Schreibweise zu Protokoll gebracht worden sei. Dieser laute nicht "XXXX", sondern "XXXX". Dazu wurde auf einen beigelegten Auszug aus der polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2009, in welchem der Name seines Vaters (XXXX) richtig geschrieben worden sei, verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung des Berichtigungsantrages

Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974).

Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz. 45 ff).

Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).

Allerdings kommt der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kein Rechtsanspruch zu (aus der stRsp vgl. nur VwSlg. 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179).

Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.05.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; 11.03.1983, 82/04/0126; vgl. zu all dem mit Hinweisen auf die Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz. 62).

Deshalb ist der gegenständliche - unzulässige - Berichtigungsantrag mit Beschluss (siehe § 31 Abs. 1 VwGVG) formell zurückzuweisen.

Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung vorliegend nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt:

Vorliegend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, Zl. I406 2015001-1/50E, der Name des Beschwerdeführers mit "XXXX" angegeben.

In den Vorentscheidungen des Bundesasylamts (Bescheid vom 14.11.2014, Zl. XXXX) sowie des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23.09.2016, Geschäftszahl E1796/2016) ist dieser mit "XXXX" angegeben; ebenso in sämtlichen vom Antragssteller vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen.

Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor; dies auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Auszuges aus der polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2009, worin der Vater des Beschwerdeführers als "XXXX" angeführt wird, zumal hier nur der Vorname des Vaters in der vom Beschwerdeführer gewünschten Schreibweise protokolliert wurde und nicht der Familienname.

Anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung der Niederschrift nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte).

Dafür finden sich jedoch keinerlei Anzeichen im Akt.

Insbesondere ist seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich auch keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihm eine Kopie der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde.

Weiters ist festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung idR nur berichtigungsfähig sein wird, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden jedoch keinerlei auf seine Identität bezogene Dokumente vorgelegt; seine Identität steht somit nicht zweifelsfrei fest.

Bei der im Asylverfahren herangezogenen Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität, welche mangels Vorliegens geeigneter Nachweise einer Berichtigung nicht zugänglich ist.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, Berichtigungsantrag, Beschwerdeführer,
Identitätsfeststellung, Namensänderung, Rechtsanspruch,
Schreibfehler, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2015001.1.01

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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