Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 1316725-3/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko alias Israel, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI Rechtsanwälte gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge im Jahre 2003 aus Italien kommend illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 27.09.2007 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko verfügt (Spruchpunkt III).
Im Bescheidkopf wurde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Marokko alias Israel" festgehalten. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität feststehe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei absolut unglaubwürdig, da dieses den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines glaubhaften Erlebnisberichtes nicht entspreche und zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Marokko nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer vorzuhalten sei, dass sein Fehlverhalten (strafrechtliche Verurteilung) in Verbindung mit einem seit Oktober 2007 rechtskräftig durch die Sicherheitsdirektion verhängten Aufenthaltsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle und derart schwerwiegend sei, dass die privaten und familiären Interessen - auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei - zurücktreten müssen.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 12.02.2008, Zl. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Marokko sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wozu auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen wurde. Das Bundesasylamt habe in gegenständlicher Angelegenheit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren insbesondere mittels mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen zu dem Vorbringen des Asylwerbers durchgeführt und sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 17.12.2007, Zahl: XXXX, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung seiner Entscheidung klar und übersichtlich zusammengefasst. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließe sich deshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt seines Bescheides.
In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, der angefochtene Bescheid des UBAS vom 12.02.2008, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde behaupteten zweiten Staatsangehörigkeit zu Israel, zu der er im Berufungsverfahren als Beweis für seine "jüdische Herkunft" die Kopie eines (seinem Vorbringen zufolge) nur "jüdischen Bürgern" zugänglichen Personaldokumentes sowie eine Kopie seines israelischen Reisepasses vorgelegt habe, in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise eingegangen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zl. I405 1316725-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, dargelegten Rechtsansicht führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung ein mangelhafter Sachverhalt vorliege, zumal die belangte auf die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Staatsangehörigkeit zu Israel nicht eingegangen sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im fortgesetzten Verfahren habe sich daher das nunmehr zuständige BFA mit der Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden zu seiner behaupteten israelischen Staatsangehörigkeit sowie der Frage der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.03.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde eine Behebung des bekämpften Bescheides urgiert, da dieser keinerlei Feststellungen / Spruchpunkt zu den engen familiären und privaten Bindungen des seit über 15 Jahren durchgehend in Österreich aufhältigen und selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers beinhalte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, Zl. I415 1316725-2/13E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Erledigung der Beschwerde behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass weder aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung noch aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides erkennbar sei, worauf sich die belangte Behörde bei der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung gestützt habe. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Beurteilung auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides (AS 768) lediglich unsubstantiiert aus, dass aufgrund der Eheschließung und der beiderseitigen Stütze als Ehepartner der Verbleib in Österreich derzeit aufgrund der Erkrankung Vorrang zu geben sei.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2007 mit Bescheid vom 24.05.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer ein unvollständiges Ermittlungsverfahren. Der Beschwerdeführer lebe seit 2003 durchgehend und rechtmäßig in Österreich. Für den Beschwerdeführer sei bereits mit AMS Bestätigung vom 14.04.2004 der rechtmäßige Arbeitsmarktzugang in Österreich festgestellt worden. Die Feststellung er würde keiner geregelten Tätigkeit nachgehen sei aktenwidrig, habe der Beschwerdeführer doch vollständige Einkommensunterlagen und SVA Bestätigungen über seine aufrechte Versicherung vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und sei diese Eheschließung zahlreichen Überprüfungen unterzogen worden und habe zuletzt die BPD XXXX mit Bericht vom 20.07.2006 festgestellt, dass beide Ehegatten zusammenleben und eine Scheinehe ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, nicht mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Vielmehr bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz seit 15 Jahren. Der Beschwerdeführer habe zwar seit 2016 einen gemeldeten Wohnsitz in der S-Gasse, hauptsächlich nächtige und wohne er jedoch an der Adresse seiner Ehegattin. Diesbezüglich werde auf die beigelegte Erklärung des namentlich genannten Hausbetreuers verwiesen und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Weiters wurde auf seine sehr guten Deutschkenntnisse, seine Unbescholtenheit und seine Selbsterhaltungsfähigkeit verwiesen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Asylberechtigung oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde, ihm in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2019 vorgelegt.
Am 26.07.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz adressiertes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 15.07.2019 weitergeleitet, worin sich diese an den Bundespräsidenten wendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des mj. Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 18 Abs 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Nach dieser Bestimmung hat somit das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, innerhalb dieser Frist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt stützt im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 145/2019 (vgl. § 1 Z 9 HStV).
Die Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um festzustellen, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist. So ist der Beschwerdeführer wie von der Rechtsvertretung zu Recht moniert, seit 15 Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat der Beschwerdeführer zudem zu keinem Zeitpunkt angegeben, nicht mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung anberaumt und zur Erörterung des Familienlebens die Ehefrau und der namhaft gemachte Hausbetreuer zeugenschaftlich einvernommen werden.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat (vgl. zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG war zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das vorliegende Teilerkenntnis stützt sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in II.3. A. zitierten Erkenntnisse und weicht von diesen nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war bei der Entscheidung über diesen Einzelfall nicht zu lösen und liegt auch nicht vor. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.1316725.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020