TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 W155 2120762-1

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2120762-1/562E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag

1. der XXXX ,

2. des XXXX ,

3. des XXXX und

4. des XXXX , alle vertreten durch Schöppl & Waha, Rechtsanwälte,

der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Beschwerden gegen die UVP-Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erledigung der Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber Auflagen teilweise i.S. des Beschwerdevorbringens ergänzt bzw. geändert und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, brachten die Revisionswerber ordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis ein. Zu dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten sie Folgendes an:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Antragstellerinnen haben mit Eingaben vom 28.09.2012, abgeändert mit Eingaben vom 21.12.2012 und 31.01.2013, einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromfreileitung ("380 kV-Salzburgleitung") gestellt. Unzweifelhaft verfügt das Bundesland Salzburg bzw. die Republik Österreich ganz allgemein über ein erstklassiges Stromnetz, sodass von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromfreileitung ("380 kV-Salzburgleitung") nicht die Rede sein kann.

Für die Beschwerdeführer hingegen würde der vorzeitige Vollzug der Entscheidung und die vorzeitige Inanspruchnahme der durch sie erlangten Berechtigungen durch die mitbeteiligten Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken; bei der Errichtung der Starkstromfreileitung ist das Projekt als Gesamtprojekt zu sehen, welches für alle Personen und Betrieben, welche im Umfeld der Leitung leben und arbeiten unverhältnismäßige Nachteile bringen (Lärm, Gesundheitsgefährdung, Staub, Verdienstentgang etc.); dies ist auch bei dem Beschwerdeführer der Fall.

Aber auch der zwingende Eingriff in die Natur selbst wäre bei Versagen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gut zu machen; man denke hierbei an Abholzungen, Trockenlegungen oder dem Vertreiben (geschützter) Tiere und an das vernichten von Pflanzen.

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Hiezu sei angemerkt, dass im Winter 2018/2019 10 Wochen die bestehende 220 kV Freileitung außer Betrieb war und über 3 Wochen zusätzlich die 220 kV-Freileitung Richtung Steiermark ebenfalls ausfiel und es dennoch zu keinen wie immer gearteten Versorgungsengpässen gekommen ist."

3. Dieses Vorbringen wird mit Schriftsatz der Projektwerberinnen (in der Folge: mitbeteiligte Partei) vom 25.07.2019 im Wesentlichen wie folgt erwidert:

Dem rechtskräftigen UVP-Konsens sei sehr wohl ein massives öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der 380-kV-Salzburgleitung zu entnehmen und seien alle gesetzlich gebotenen Interessenabwägungen zugunsten des Vorhabens ausgefallen. Ein umgehender Baubeginn sei aufgrund der aktuell bereits hoch belasteten Netzsituation unumgänglich, sodass der Zuerkennung der aW sehr wohl zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Aber selbst wenn man dies nicht annehmen wollte, führe die gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotene Interessenabwägung dazu, dass die Interessen der mP an der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schon während der Dauer des Verfahrens vor dem VwGH so bedeutsam seien, dass die Argumente der Rw nicht geeignet sind, einen ihnen erwachsenden unverhältnismäßigen Nachteil zu dokumentieren. Das Vorhaben sei das mit Abstand wichtigste im gesamten österreichischen Übertragungsnetz und in sämtlichen Fassungen des Netzentwicklungsplans und der PCI-Verordnung angeführt bzw enthalten.

Ohne die 380-kV-Salzburgleitung sei die österreichische Energiestrategie nicht realisierbar und seien die vorgegebenen Klimaschutzziele jedenfalls nicht erreichbar. Ein weiterer Aufschub des Baubeginns (und damit der Inbetriebnahme der 380-kV-Salzburgleitung, die derzeit für Ende 2023 angesetzt sei) sei für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH angesichts der schon jetzt sehr angespannten Netzsituation und der künftigen Netzbelastungen durch den Ausbau der erneuerbaren Energieträger, der Klimaschutzziele etc absolut unvertretbar. Dies gelte für die Versorgungssicherheit Österreichs insgesamt und für die des Bundeslandes Salzburg im Besonderen.

Diese Ausführungen werden belegt durch ein von der mitbeteiligten Partei vorgelegtes Schreiben der Energie Control Austria (E-Control), in welchem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und die rasche Realisierung des vorliegenden Vorhabens festgehalten wird, um den Anforderungen an die Netzbetriebs- und Versorgungssicherheit in Österreich gerecht zu werden. Jede weitere Verschiebung des Baubeginns bzw. der Inbetriebnahme werde als Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes angesehen. Durch den verfahrensbedingten Aufschub des Baubeginns sei eine Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit nur durch kostspielige Netzstützungsmaßnahmen möglich, die Kosten hätten sich im Jahre 2018 auf ca. € 120 Mio. belaufen. Ein weiteres Zuwarten sei nicht vertretbar.

Weiters wird eine "Analyse der dringlichen netzbetrieblichen Notwendigkeit der 380 kV-Salzburgleitung", von XXXX in Vorlage gebracht, welche die wesentlichen Kriterien für einen frühestmöglichen Baubeginn der 380-kV-Salzburgleitung auflistet. Das österreichische Übertragungsnetz sei schon derzeit so stark belastet, dass der sichere Netzbetrieb in zunehmendem Ausmaß gefährdet werde. Dafür sei eine Reihe von Faktoren verantwortlich, welche durch den Netzbetreiber nicht beeinflusst werden können. Dazu gehörten vor allem die stetige Zunahme des Verbrauchs, die generelle Volatilität des liberalisierten Strommarktes, die massiv zunehmende Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern sowie die Entwicklung des internationalen Stromhandels. Die Optionen an netzseitigen Engpassmanagement-Maßnahmen seien bereits ausgeschöpft. Es verblieben daher kraftwerksseitige redispatch-Maßnahmen zur Netzentlastung, was aber den

unionsrechtlichen Vorgaben und jenen des ElWOG 2010 deutlich widerspreche und überdies sehr hohe Zusatzkosten verursache. Zusammenfassend sei angesichts des Status quo und der drohenden weiteren Verschärfung ein Aufschub des Baubeginns und damit der Inbetriebnahme der 380-kV-Salzburgleitung, des zentralen Vorhabens im österreichischen Höchstspannungsnetz, unvertretbar und unverantwortlich.

Weiters legt die mitbeteiligte Partei die bauvorbereitendenden Maßnahmen (ua Quellenbeweissicherungen, CEF-Maßnahmen usw.) sowie laufende oder bevorstehende Ausschreibungen dar.

Dass der Bau der 380 kV-Salzburgleitung auch erhebliche volks- und regionalwirtschaftliche Impulse auslöst - was die zwingenden öffentlichen Interessen verstärke - wird in einer Kurzstudie von XXXX "Volks- und regionalwirtschaftliche Effekte durch das Ausführungsprojekt Salzburgleitung", behandelt.

Zum unverhältnismäßigen Nachteil führt die mitbeteiligte Partei mit Verweisen auf die Judikatur des VwGH und VfGH aus, dass die Revisionswerber im Wesentlichen ihrer Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht entsprochen haben. Zusammenfassend hält sie fest, dass den gewichtigen Interessen der mitbeteiligten Partei an der umgehenden Inanspruchnahme der eingeräumten Berechtigung keine über die Umsetzung des Konsenses in die Wirklichkeit hinausreichenden Nachteile, geschweige denn unverhältnismäßige Nachteile den Revisionswerbern gegenüber bestünden. Auch die Interessenabwägung müsstedas BVwG zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aW führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl I Nr. 58/2018 lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

1. Zwingendes öffentliches Interesse:

Eine Revision ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn die Zuerkennung zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht; darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des "Hinzutretens weiterer Umstände", um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen (vgl. VwGH 13.03.2019, Ra 2019/03/0025; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; VwGH 05.07.2018, Ra 2018/16/0075; VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches gefährdet wäre oder eine Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile vorläge (vgl. Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 30 Rz 5 mVa VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003).

Ein solches qualifizierte öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses liegt im vorliegenden Fall vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Leitungsvorhabens an Hand der gesetzlichen Grundlagen (StGW, ElWOG 2010, NEP...), der fachgutachterlichen Aussagen des Sachverständigen für Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft, der Ausführungen der belangten Behörde im Bewilligungsbescheid und der einzelnen Beschwerdevorbringen geprüft und als gegeben beurteilt (S 453-459 des angefochtenen Erkenntnisses). Aus der Begründung des Erkenntnisses geht eindeutig hervor, dass an der Errichtung und an dem Betrieb des angefochtenen Vorhabens nicht nur zweifelsfrei ein öffentliches Interesse, sondern auch ein unmittelbares besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des § 3a SNSchG besteht und dieses die Interessen am Naturschutz überwiegt. Die Argumente im angefochtenen Erkenntnis decken sich im Wesentlichen mit den nunmehr vorgelegten durch fachkundige Gutachten/Stellungnahmen unterlegte Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur zB Versorgungssicherheit, Netzbetriebssicherheit (Engpässe, Auslastung), Einsatz erneuerbarer Energie usw. Aus dieser Argumentation ist auch ein zwingendes Interesse im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableitbar ("Versorgung der Bevölkerung mit Energie"). Insbesondere nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch aus dem Schreiben der E-Control (der Regulierungsbehörde) eine Gefährdung der Versorgungssicherheit als besonders qualifiziertes öffentliches Interesse an. Die Regulierungsbehörde kommt eindeutig zum Ergebnis, dass jede weitere Verschiebung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes führen würde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (VwGH 24. 11.1977, Zl. 2254/77, wiederholt in VwGH 27.07.2007, AW 2007/05/0029, VwGH 30.09.2008, AW 2008/05/0040).

Die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses führt allein schon zu einer Ablehnung des gestellten Antrages, den die Revisionswerber überwiegend mit dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen. Dazu wird Nachstehendes ausgeführt:

2. Unverhältnismäßiger Nachteil

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl etwa VwGH 13.03.2019, Ra 2019/03/0025; VwGH 05.03.2019, Ra 2019/08/0041, jeweils mwH). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. etwa VwGH 04.02.2019, Ra 2018/04/0179; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, jeweils mwH). Unter den für die Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist eine solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften zu verstehen und konkretisiert darzulegen (vgl. VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062, 31.07.2015, Ra 2015/03/0058), die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden (der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insoweit für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach § 85 Abs. 2 VfGG an).

Bei der Beurteilung, ob ein "unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, ist auch unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides/Erkenntnisses beseitigt werden können, wobei den Revisionswerbern auch hier eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; VwGH 16. März 2009, AW 2008/04/0062).

Das vorliegende Vorbringen der Revisionswerber beschränkt sich lediglich auf die nicht weiter substantiierte Aussage, dass durch die vorzeitige Inanspruchnahme der durch vorzeitigen Vollzug der Entscheidung erlangten Berichtigungen durch Errichtung der Starkstromfreileitung das Projekt als Gesamtprojekt zu sehen sei, welches für alle Personen und Betriebe, welche im Umfeld der Leitung leben und arbeiten würden unverhältnismäßige Nachteile bringe (Lärm, Gesundheitsgefährdung, Staub, Verdienstentgang etc.) Aber auch Abholzungen, Trockenlegungen oder das Vertreiben von (geschützten) Tieren und das Vernichten von Pflanzen wäre bei Versagen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gut zu machen.

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen werden aber keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erstattet (vgl. VwGH 13.02. 2013, AW 2013/04/0004, mwN) und ist nicht erkennbar, inwieweit die Revisionswerber konkret von einem unverhältnismäßigen Nachteil betroffen wäre.

Auch legen die Revisionswerber in ihrem Antrag nicht dar, inwieweit im Falle eines Erfolges der Revision die behaupteten Nachteile nicht (rasch) wieder rückgängig gemacht werden können. Sie führen lediglich aus, dass das Vertreiben von Tieren oder Vernichten von Pflanzen nicht wieder gut zu machen wäre. Die durch das Leitungsvorhaben eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. Eine Leitung und dessen Fundamente sind abbaubar (im Projekt ist bspw der Abbau der 220 kV-Leitung vorgesehen), die für die Fundamente vorgesehenen Rodungsflächen wieder aufforstbar und auch Lebensräume wieder herstellbar (vgl. VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011, VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066, VfGH 11.05.2007, B 743/07, VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058). Außerdem hat die mitbeteiligte Partei die Folgen einer allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit zu tragen (vgl ua VfGH 11.05.2077, B 743/07, VwGH 21.11.2006, AW 2006/05/0057, 10.08.2018, Ra 2018/03/0066).

Im Übrigen wird festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit sämtlichen Auswirkungen (auch durch Lärm, Staub, Verkehr) des vorliegenden 380 kV-Leitungsvorhabens und behaupteten nachteiligen Folgen auf Landschaft, Mensch, Tier und Pflanzen auseinandergesetzt hat und diese durch Fachkundige überprüft und beurteilt wurden. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht auf das konkrete Beschwerdevorbringen der Revisionswerber (S 611 des angefochtenen Erkenntnisses) eingegangen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt aber der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Den Revisionswerbern ist es somit nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
öffentliches Interesse, ordentliche Revision, Rodung,
Sachverständigen-Beweis, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil,
zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2120762.1.05

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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