Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2118878-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rosenbursenstraße 2, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , XXXX , betreffend ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX , beschlossen:
A) Beschwerde:
Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für das besagte Unternehmen der Kostenanpassungsfaktor, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr XXXX (Gas) sowie das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zulegende Mengengerüst festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob das betroffene Unternehmen Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattet im Zuge der Beschwerdemitteilung eine Gegenschrift.
4. Im Nachgang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ro 2017/04/0023-4, die zur hiergerichtlichen Beschwerdeführerin als Revisionswerberin (durch die selbe Rechtsanwaltssozietät vertreten) erging, zieht die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. Ebenso führt die belangte Behörde die ergangene höchstgerichtliche Entscheidung in einem erneuten Schriftsatz ins Treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiemit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2118878.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020