TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 I409 2217268-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 2217268-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2019, Zl. "1016462007-190136516/BMI-BFA_SBG_AST_01", zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria +gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2016 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtwidrig im Bundesgebiet.

Am 29. September 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Am 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer von einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert. Es wurde seitens der Delegation zugesichert, dem Beschwerdeführer werde verbindlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt, sofern diesem kein Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung erteilt werde.

Der Beschwerdeführer stellte am 1. September 2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12. Mai 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2018 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

Am 28. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz mit der Bezeichnung "Stellungnahme" ein. Er entschuldigte sich darin für die verspätete Übermittlung einer Stellungnahme und ersuchte um "Aussetzung" des gegenständlichen Verfahrens. Er habe mittlerweile einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005 gestellt, der noch offen sei.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß "§ 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

Der Bescheid vom 10. Mai 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen:

Spätestens am 25. April 2014 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; er ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2018 hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf; er war zu keiner Zeit geduldet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 5. Dezember 2016 fest.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur Behebung des Spruchpunktes I des angefochtenen

Bescheides:

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2016 rechtskräftig abgesprochen, sodass die Erteilungsvoraussetzungen im gegenständlichen Verfahren - nachdem auch mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung zu beheben war - nicht erneut zu prüfen sind. Dem steht schon das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Daher war der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu beheben.

A) 3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen

Bescheides:

Angesichts des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Mai 2019, der nach dem angefochtenen Bescheid erlassen worden war und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, konnten die Spruchpunkte II bis VI behoben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Behebung
der Entscheidung, Einreiseverbot, Kassation, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtskraftwirkung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2217268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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