TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 I412 2191060-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I412 2191060-1/9E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Andreas WALDHOF gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 12.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.09.2009, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis vom 08.07.2013 wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. In Stattgebung der Beschwerde wurde dieser hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.

Am 06.02.2012 heiratete der Beschwerdeführer eine polnische Staatsangehörige, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hatte.

Am 22.03.2012 stellte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte, gültig bis zum 21.11.2017, aus.

Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter, die am XXXX geboren wurde und für die die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers das alleinige Sorgerecht innehat.

Die Ehe wurde am 23.11.2013 im Einvernehmen geschieden.

Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einer Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen.

Am 04.10.2017 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zu welcher der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2017 Stellung nahm.

Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt 1.) und erteilte dem Beschwerdeführer gem. § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt 2.).

Dagegen richtet sich die gegenständliche, durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde.

Mit E-Mail vom 19.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist sei.

Mit Schreiben vom 20.08.2019 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben, sich zum daraus resultierenden Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der BF zu äußern. Innerhalb der dafür gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

III. Rechtliche Beurteilung :

Zu A)

Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/04/0008 mwH).

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Da der BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung bereits freiwillig nachgekommen ist, wurde die Ausweisung damit gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausweisung, freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2191060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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