TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 I405 2187486-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

I405 2187486-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antrag Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II.) abgewiesen wird. Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

3. Mit Schreiben vom 16.02.2018 hat die BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben. Im Rahmen der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung hätte ergehen müssen. Es wurden jedoch keinerlei Ausführungen hinsichtlich der Gründe getätigt, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.08.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seine Beschwerde entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, enthalte. Der BF wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Behebung dieses Mangels binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

5. Am 27.08.2019 langte die entsprechende Stellungnahme der BF rechtsfreundlichen Vertreterin der BF ein, worin wiederum keine Gründe enthalten sind, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG idgF hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG idgF den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerde muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu etwa VwGH 30.03.2017, Zl. Ra 2015/07/0121).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält keinerlei Beschwerdegründe; die Beschwerdeführerin ist weder Amts- oder Organpartei noch liegen sonst Anhaltspunkte für die Anwendung von § 9 Abs. 3 VwGVG vor.

3.2. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen wie etwa auch Beschwerdegründe nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. dazu hinsichtlich Asylbeschwerdeverfahren VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200, mwN, und vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags, so auch zuletzt VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/20/0059).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3. Einem entsprechenden Verbesserungsauftrag, der am 09.08.2019 nachweislich zugestellt wurde, wurde bis dato nicht entsprochen. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, vorsichtshalber eine Beschwerde eingebracht zu haben, ohne wiederum Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist, Asylverfahren, Beschwerdegründe,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2187486.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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