Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2177395-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.10.2017, Zl. XXXX
A)
I. beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er begründete wie folgt: "Da ich sehr dunkelhäutig bin, habe ich mit den Leuten Probleme, weil in Marokko nicht alle dunkelhäutig sind. Ich habe Mechaniker gelernt und kann nicht mal als Mechaniker dort arbeiten."
Mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
Mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 17.11.2017 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde.
Mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 09.07.2018 brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen in Vorlage: Heiratsurkunde mit einer österreichischen Staatsangehörigen, Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des gemeinsamen Sohnes, Befundberichte, Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers, Transferierungsbericht XXXX vom 13.06.2018, Befund Ehefrau.
Mit E-Mail der BH Baden / Fachgebiet Polizei vom 28.08.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Erstantrag vom 02.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht habe. Die Gattin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, habe den Nachweis über die Freizügigkeit erbracht. Am 14.08.2019 wurde für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gültig bis 14.08.2024 ausgestellt und am 23.8.2019 ausgefolgt.
Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 03.09.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen und des Weiteren Folgendes festgestellt:
Der (spätestens) am 08.01.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Marokko und islamischen Glaubens.
Seit XXXX2018 ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß UnionsbürgerRL Gebrauch gemacht hat. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen am XXXX2018 geborenen Sohn.
Nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Schreiben vom 03.09.2019 bezieht sich die Beschwerde nur noch auf die Spruchpunkte III. und IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang gründen sich auf sämtliche Unterlagen im Akt des Verwaltungsverfahrens zu Zl. 1101404010 sowie dem Gerichtsakt I415 2177395-1.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß UnionsbürgerRL Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus der Vorlage der Heiratsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin und insbesondere aus der diesbezüglichen E-Mail seitens der BH Baden / Fachgebiet Polizei vom 28.08.2019 (OZ 10).
Dass das Ehepaar einen gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus einer diesbezüglich in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde desselben (OZ 7).
Die Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 03.09.2019 (OZ 14).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen diese in Rechtskraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehungen der Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.09.2019 ist der angefochtene im Spruch genannte Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren in diesen Beschwerdepunkten mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und in den Feststellungen ausgeführt, heiratete der Beschwerdeführer am XXXX2018 eine österreichische Staatsangehörige, welche von ihrem unionsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Es ist daher vom Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers als begünstigtem Drittstaatsangehörigen auszugehen.
Die belangte Behörde hat die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war dies auch zutreffend, weshalb der belangten Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. In einer Konstellation wie der aktuell vorliegenden, ist die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung jedoch nicht zulässig. Die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist im Hinblick auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen anhand der speziellen Bestimmungen in § 66 FPG bzw. § 67 FPG zu prüfen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Es kommt daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die angefochtenen Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2177395.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020