Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W257 2219920-1/2E
VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über den am XXXX .2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz von XXXX , geboren am XXXX , gegen das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG:
A) Der Schriftsatz wird zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG
iVm §§ 12 und 17 VwGVG an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, weitergeleitet.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am XXXX .2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "als Beschwerde" protokollierte E-Mail des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz "BF" genannt) ein. Darin stellte er ua. den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Beteiligung am Unternehmenserfolg der Österreichischen Post AG für das Jahr 2018. In weiterer Folge nahm der BF Bezug auf ein seit dem XXXX .2016 bei der Österreichischen Post AG anhängiges Ruhestandsversetzungsverfahren, bei welchem bis dato keine Primärprüfung stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege und daher zu Unrecht das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Weiterleitung des Schriftsatzes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 31 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Nach § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich daraus, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022 und VwGH 02.08.2018, Ra 2018/03/0072).
§ 12 VwGVG bezieht sich nicht nur auf die Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes, sondern auf sämtliche Schriftsätze der Verfahrensparteien. Wird eine Beschwerde (oder ein sonstiger Schriftsatz) entgegen dieser Bestimmung beim VwG eingebracht, so hat dieses die Beschwerde (den sonstigen Schriftsatz) zwecks Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das VwG ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019] § 12 VwGVG K4 f mwH).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, in Bezug auf § 12 VwGVG nicht bloß auf Beschwerden abstellen, sondern auch auf Anträge, Gesuche und sonstige Mitteilungen (ErläutRV 2009 BlgNr 24. GP 4 f; vgl. dazu auch VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169 und VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen war somit der vom BF mittels E-Mail - unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht - eingebrachte Schriftsatz an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, weiterzuleiten.
Schlagworte
E - Mail, Einbringungsstelle, Österreichische Post AG, Personalamt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2219920.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020