Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I412 1317915-3/3Z
TEILERKENNTNIS
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 08.08.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Es wurde gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides).
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 05.09.2019 Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
In der weiteren Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Mutter und seiner Schwester gemeinsam. Mangels Zugangs des Beschwerdeführers zum österreichischen Arbeitsmarkt werde die gesamte Lebensführung des Beschwerdeführers durch seine Mutter finanziert. Er sei von ihr finanziell abhängig. Somit sei die Beziehung zu seiner Mutter als Familienleben im Sinne des Art 8 zu werden. Bei Durchführung einer rechtskonformen, den Anforderungen der Rechtsprechung der Gerichtshöhe des öffentlichen Rechts entsprechenden Interessenabwägung müsse man zum Ergebnis gelangen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein solches Gewicht aufweise, dass es den mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen staatlichen Eingriff unverhältnismäßig erscheinen lasse.
Die Beschwerdevorlage langte am 16.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gegenständlich wird nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt V., mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht, ist jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.1317915.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020