Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W168 2151581-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Manuel Dietrich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zahl 1052539303/190104015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger. Am 26.02.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 25.01.2021 zuerkannt.
I.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 führte der BF aus, dass er bei der Erstbefragung bereits seine Tazkira vorgelegt habe und ansonsten keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne.
I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA angegeben habe, in Besitz einer afghanischen Tazkira zu sein. Eine Tazkira habe er bei der Erstbefragung vorgelegt, woraufhin eine Kopie vom Original angefertigt und dem Akt beigelegt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Besitz seiner Geburtsurkunde sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass es ihm bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Da er im Besitz seiner Tazkira im Original sei, wodurch seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststehen würden, erfülle er nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 a FPG. Der BF habe im Fall der Abweisung seines Antrages auf einen Fremdenpass die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde zu beantragen.
I.8. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der BF über das Original der Geburtsurkunde verfüge. Der BF sei lediglich im Besitz einer Kopie. Er habe bereits im Jahr 2018 über die afghanische Botschaft versucht, einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Es sei ihm dort bestätigt worden, dass er keinen afghanischen Reisepass erlangen könne, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt werden würden. Die Versagung des Fremdenpasses verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art. 8 EMRK. Die Familie des BF lebe im Iran und der BF habe mit dem vormaligen Fremdenpass bereits mehrmals seine Familie im Iran besucht. Durch die Versagung des Fremdenpasses könne der BF seine Familie im Iran nicht mehr besuchen und sei deshalb in seinem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens massiv verletzt. Die Ausstellung eines Reisepasses erfordere, für den Fall, dass überhaupt ein Reisepass ausgestellt werde, mehrere Monate. Es sei somit ungewiss, ob der BF überhaupt einen Reisepass erhalte und wenn ja, wann dies der Fall sein werde. Da der BF allerdings seine Ehefrau und seine Kinder im Iran besuchen wolle, benötige er dringend den Fremdenpass und sei in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletze. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.02.2018 angeschlossen, in der darauf hingewiesen wurde, dass die afghanische Botschaft Reisepässe für alle afghanische Staatsangehörige ausstelle, die einen entsprechenden Antrag gestellt hätten und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen könnten. Für den BF sei bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden, da nicht alle Anforderungen erfüllt gewesen seien.
I.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2019, Zl. 1052539303/150214798/BMI-BFA_VBG_RD, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 25.01.2021 erteilt. Mit 30.01.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
1.2.
Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest eine sehr gut leserliche Kopie einer als Original vorgelegten Taskira mit der Nummer Nr. 951006, die im Verwaltungsakt einliegt.
Einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.02.2018 die der Beschwerde angeschlossen ist, ist zu entnehmen, dass der BF durch die Botschaft darauf hingewiesen wurde, dass die afghanische Botschaft Reisepässe für alle afghanische Staatsangehörige ausstelle, die einen entsprechenden Antrag gestellt hätten und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen könnten.
Dass die Botschaft dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde, hat der Beschwerdeführer begründet nicht dargelegt.
Dass der Beschwerdeführer ihm zumutbare Anstrengungen zur Erlangung der notwendigen Voraussetzungen zur Ausstellung des Reisepasses durch die Botschaft seines Heimatstaates unternommen hat, hat dieser im gesamten Verfahren begründet nicht dargelegt.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt begründet nicht dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines afghanischen Reisepasses zu erlangen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF insgesamt nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes durch die Botschaft seines Heimatstaates insgesamt verweigert würde.
Die Abweisung der Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses durch das BFA stellt in casu keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Der gegenständliche Sachverhalt konnte abschließend und vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschlossen werden. Der Beschwerdeschrift sind begründet keine gesonderten Ausführungen zu entnehmen, die einer ergänzenden Erörterung vor dem BVwG im Zuge einer mündlichen Verhandlung bedürfen, bzw. wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche Ausführungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu erstatten wären. Die Entscheidung konnte sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des BFA stützend unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war somit im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Status und zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.
2.2. Zu den Feststellungen zum Vorliegen einer Tazkira:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahren eine Taskira in Vorlage gebracht von der eine Kopie angefertigt wurde, auf der vermerkt wurde, dass es sich hierbei um eine Kopie vom Original handelt.
Eine Kopie in sehr guter Qualität der Tazkira Nr. 951006 liegt im Verwaltungsakt ein. Dass es sich dabei um eine zweifelsfrei mit dem vorgelegten Original übereinstimmende Kopie handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Organwalter des Bundesamtes in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine Kopie von dem ihm im Original vorgelegten Dokument angefertigt hat.
2.3. Zur Feststellung betreffend die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes:
Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Behauptung des BF, er befinde sich lediglich im Besitz seiner Kopie seiner Tazkira als zweifelhaft erweist. Der BF hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 bestätigt, im Rahmen der Erstbefragung seine Tazkira vorgelegt zu haben. Dass es sich hierbei um lediglich eine Kopie der Taskira handelt würde, hat der BF erstmals in der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vorgebracht, in der ihm diesbezüglich vorgehalten wurde, dass er im Besitz einer Tazkira sei und mit dieser ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne.
Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, jedenfalls eine Kopie der vorgelegten Taskira im gegenständlichen Verfahrensakt einliegen ist auf der ausdrücklich durch einen Organwalter vermerkt wurde, dass es sich hierbei um eine Kopie vom Original handelt.
Auch unter der Annahme, dass der BF nicht, bzw. nicht mehr im Besitz seiner vorgelegten Tazkira ist, so steht dennoch fest, dass sich der BF bei Verlangen jederzeit in den Besitz einer Kopie in sehr guter Qualität seiner Tazkira bringen kann, um diese der afghanischen Botschaft in Wien im Zuge eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen.
Aufgrund des notorischen Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht verkannt, dass die afghanische Botschaft in Wien Reisepässe im Regelfall basierend auf Original Personalausweisen (Tazkiras) ausstellt. Doch ist der hier gegenständliche Fall - selbst bei Annahme dass der Beschwerdeführer aktuell nur mehr über eine Kopie seiner Taszkira verfügt, nicht anders gelagert. Dies, da es evident ist, dass Vertretungsbehörden von Staaten bei Vorliegen von zweifelsfreien auch Kopien von originalen Identitätsdokumenten ihres Entsendestaates, über Möglichkeiten verfügen, Dokumentenüberprüfungen durchzuführen, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat Nachprüfungen betreffend vorgelegter Schriftstücke allfällig durchführen können. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen, die afghanische Botschaft würde dies im Fall des BF nicht tun. Es ist dem BF jedenfalls möglich, sich auch mit der Kopie seiner Taskira an die afghanische Botschaft in Wien zu wenden. Dass diese ihn alleine deshalb, weil der BF nur eine Kopie seiner Taskria in Vorlage bringen konnte die Ausstellung eines Reisepasses verweigert hätte, hat der BF begründet nicht dargelegt, weshalb derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, der BF sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise im gegenständlichen Verfahren aufgezeigt worden sind aus denen erschließlich wäre, dass die Botschaft dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reispasses verweigern würde. Vielmehr kann auch aus der vom BF im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.02.2018 ausdrücklich entnommen werden, dass hierauf vermerkt wird, dass für alle afghanischen Staatsangehörigen Reisepässe bei entsprechendem Antrag und Erfüllung der Anforderungen ausgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer nach der Auskunft der Botschaft vom 05.02.2018 weitere ihm jedenfalls zumutbare Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes seines Heimatstaates unternommen hätte, überhaupt seine Taskira (auch in Kopie), die aufgrund einer hierauf gut lesbar vermerkten Nummer auch eindeutig verifizierbar ist, der Botschaft in Vorlage gebracht hat, ist sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt begründet nicht aufzeigen, dass dieser grundsätzlich nicht in der Lage wäre, bzw. es für ihn unmöglich wäre die Voraussetzungen zur Erlangung eines gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu erfüllen, bzw. ihm die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses durch die Vertretungsbehörde grundsätzlich verweigert worden wäre, oder er ein solches Reisedokument ohne sein Verschulden nicht erlangen könnte.
Das BFA hat somit insgesamt richtig festgehalten, dass der BF gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung eins Fremdenpasses gem. §88 Abs. 2a FPG erfüllt.
Betreffend der Feststellung, dass die Abweisung der Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses durch das BFA in casu keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht den Beschwerdeführers zunächst auf den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Erlangung eines Reisedokumentes für subsidiär Schutzberechtigte gem. §88 Abs. 2a FPG verwiesen hat. Auch wenn die Ausstellung eines solchen Reisepasses eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, so ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die erforderliche Zeit in der ein solches Verfahren zur Erlangung eines afghanischen Reisepasses durchgeführt wird, die Kontakte mit seiner Familie im Iran in zumutbarer Weise auch wie bisher weiterführen kann. Dass alleine hierdurch ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfinden würde, hat der BF insgesamt begründet nicht dargelegt. Dass es eine besondere Notwendigkeit unmittelbaren Reise in den Iran für den Beschwerdeführer gibt, konnte dieser nicht darlegen. Dass alleine durch die, wie oben ausgeführt, erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch das BFA in unzulässiger Weise in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte eingegriffen wird, kann im gegenständlichen Verfahren somit insgesamt nicht erkannt werden.
Auch der Beschwerdeschrift sind hinsichtlich der somit grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Reisedokumentes durch die Botschaft seines Heimatstaates substantiell begründete, bzw. diesen Ausführungen konkret widersprechende Angaben nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung konnte sich somit vollständig auf die Ausführungen des BFA, bzw. auf die sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmenden Informationen stützen. Die Beschwerdeschrift hat begründet nicht dargelegt, warum im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig wäre. Die gegenständliche Entscheidung konnte somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend."
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie oben in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung begründet, kann im gegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Dem in der Beschwerdeschrift angeführten Schreiben der afghanischen Botschaft vom 05.02.2018 ist zu entnehmen, dass die afghanische Botschaft in Wien Reispässe für afghanische Staatsbürger ausstellt, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnten. Für den BF sei noch kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden, da dieser nicht alle Anforderungen erfüllt hätte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gem. §88 Abs. 2a FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt auf Antrag nur in den Fällen auszustellen sind, wenn diese nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Dass die afghanische Botschaft dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der Voraussetzungen die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigern würde, bzw. der BF einen solchen nicht erhalten könnte, kann aus sämtlichen Ausführungen nicht erschlossen werden, bzw. ist dem Schreiben der Botschaft vom 05.02.2018 eindeutig zu entnehmen, dass die Botschaft bei Erfüllung der Voraussetzungen Reisepässe für afghanische Staatsangehörige ausstellt.
Dass der Beschwerdeführer, insbesondere nach Erhalt dieses Schreibens der Botschaft vom 05.02.2018 weitere, ihm jedenfalls zumutbare, Schritte unternommen hätte die jeweils erforderlichen Unterlagen in Vorlage zu bringen, bzw. diese zu besorgen, um die für die Ausstellung eines afghanischen Reispasses erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch, dass der BF nur eine Kopie seiner Taskira, die mit einer eindeutige zuordenbaren Nummer versehen ist, insgesamt gut leserlich und damit auch verifizierbar ist, bei der afghanischen Botschaft in Vorlage gebracht hat, hat dieser nicht dargelegt.
Dass der Beschwerdeführer somit, insbesondere auch mit juristischer Unterstützung seines gewillkürten Vertreters, kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erhalten könnte, bzw. es diesen letztlich unmöglich wäre die entsprechenden Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen zu erfüllen, hat der BF im gesamten Verfahren insgesamt begründet nicht dargelegt, bzw. wurde ein diesbezügliches Vorbringen begründet auch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt.
Alleine aus der Ausführung, dass der BF bereits einen einmaligen Versuch bei der afghanischen Botschaft ein afghanisches Reisedokument zu erlangen und diese den BF daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2018 hingewiesen hätte, dass ein Reisedokument bei Erfüllung der Voraussetzungen ausgestellt wird, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt gem. §88 Abs. 2 a FPG nicht in der Lage wäre, insbesondere wenn dieser über eine gut lesbare zumindest Kopie einer afghanischen Taskira verfügt, die mit einer eindeutigen Nummer versehen ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen.
Wird betreffend der Notwendigkeit zur Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF auch eine Notwendigkeit der Ausstellung eins solchen durch Österreich aufgrund Art. 8 EMKR in der Beschwerdeschrift angeführt, da sich die Familie des Beschwerdeführers im Iran befindet und der BF diese besuchen wolle, so ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bereist seit längerer Zeit von seiner Familie getrennt lebt. Dem Beschwerdeführer ist für die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Reisdokumentes eine mittelfristige weitere Verlängerung dieser Trennung zumutbar, auch wenn wie in der Beschwerdeschrift angeführt, die Ausstellung eines solchen Reisedokumentes durch die afghanische Botschaft einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer ist somit zunächst auf den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zur Erlangung eines Reisedokumentes für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2 a FPG zu verwiesen. Dass es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht möglich wäre den Kontakt mit seiner Familie in der auch bisher durch den Beschwerdeführer von Österreich aus geführter Form fortzuführen, hat dieser begründet nicht dargelegt. Dass es eine unmittelbare Notwendigkeit für den Beschwerdeführer gäbe unmittelbar seine Familie im Iran zu besuchen, hat dieser begründet nicht ausgeführt. Durch die Versagung der Ausstellung des Reispasses durch das BFA wird somit nicht in unzulässiger Weise in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte eingegriffen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht jederzeit einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Reisdokumentes für subsidiär Schutzberechtigte zu stellen. In diesen Verfahren hat der Antragsteller begründet darzulegen, warum ihm konkret, trotz des Vorliegens einer gut leserlichen und damit verifizierbaren allenfalls auch nur Kopie einer Taskira die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung eines Reisedokumentes seines Heimatstaates nicht möglich ist, er nicht in der Lag ist ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erhalten zu können und in Folge dieser auf die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses angewiesen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie aus den Angaben in der Beschwerde. Der in der Beschwerde vorgebrachte neue Sachverhalt, nämlich der Umstand, dass sich der BF nur eine Kopie seiner Original Tazkira vorweisen könne, wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Es haben sich aufgrund der Angaben in der in Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine wesentlichen weiteren Fragen ergeben, die mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. §88 Abs. 2a FPG, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Iran und demgemäß in Rechts- und Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Fremdenpass, Mitwirkungspflicht, Reisedokument, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2151581.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020