TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W161 2224345-1

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W161 2224345-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. 1245746701-190931839, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 12.09.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 14.08.2019.

3. Bei der Erstbefragung am 12.09.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 2,5 Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren. Er habe von Freunden erfahren, dass man in Bulgarien nicht asylberechtigt werden könne. Das Land dort sei ihm sehr verarmt vorgekommen. Er möchte in Österreich bleiben. Er sei von den bulgarischen Behörden im Wald festgenommen worden, man habe ihn ein Gefängnis (Camp) verbracht. Dort habe er um Asyl ansuchen müssen. Danach sei er in ein weiteres Camp verbracht worden, wo er fünf Nächte genächtigt habe. Er habe von den bulgarischen Behörden einen Aufenthaltszettel bekommen, danach sei er ausgereist. Den Zettel habe er während seiner weiteren Reise verloren. Er habe sich ca. zwei Monate in Bulgarien aufgehalten. Das Essen in Bulgarien sei sehr schlecht gewesen. Er habe dort einige Tage im Gefängnis verbracht. Die Umstände seien sehr schlecht gewesen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen des Krieges fliehen müssen. Sein Wohnort sei immer wieder von den Taliban angegriffen worden und habe er als Landwirt nicht mehr arbeiten können.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.09.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 16.09.2019 stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, aufgetreten ist.

5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsberaterin am 25.09.2019 durch das BFA, EAST West brachte dieser vor, dass er der Einvernahme folgen könne. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Seine Angaben zum Reiseweg bei der Erstbefragung würden den Tatsachen entsprechen. Er habe in Österreich bzw. im Bereich der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Bulgarien. Dort werde man nicht gut behandelt. Man werde dort wie ein Tier behandelt. Sie seien nur auf der Durchreise gewesen und von den bulgarischen Behörden gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Es habe während seines Aufenthalts in Bulgarien keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben. Wenn er angebe, man werde dort nicht gut behandelt, meine er, das WC und die Dusche seien kaputt gewesen, das Essen zu wenig und hätten sie das Essen selber zahlen müssen. Die Polizei sei frech zu ihnen gewesen und seien sie von der Polizei leicht getreten worden. Es seien keine festen Tritte gewesen, sondern leichte und sei er dabei auch nie verletzt worden. Er habe dies im Zuge der Erstbefragung nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass es um Bulgarien gehe. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt, es habe keinen Sinn, da ja eben die Polizei sie so behandelt habe. Er habe sich auch nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, weil es dort keinen Dolmetscher gegeben habe. Er sei ca. zwei Monate in Bulgarien aufhältig gewesen. Er wolle nur hierbleiben und nicht zurück nach Bulgarien.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.

Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Bulgarien:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2019; vgl. CoE-SG 19.4.2018, SAR o. D.a, SAR o.D.b, USDOS 13.3.2019).

(AIDA 2.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Zahl der Antragsteller ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. 2018 lag die Quote der Antragssteller, der ihr Verfahren nicht zu Ende führten, bei 79%. Davon wurde in 42,4% der Fälle das Asylverfahren eingestellt (discontinued) und bei 36,6% in Abwesenheit entschieden (AIDA 2.2019). 2019 gab es in Bulgarien bis 4.8.2019 885 Asylanträge (VB 7.8.2019).

Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von polizeilichen und gesellschaftlichen Gewalt gegen Migranten und Asylwerber, einschließlich von Übergriffen, Schlägen und Demütigungen an den Landesgrenzen, in Haftanstalten sowie in den Camps (USDOS 13.3.2019). Weiters wendet Bulgarien Berichten zufolge sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Es gibt auch Berichte über Gewalt, Diebstähle und Einschüchterung durch die bulgarische Polizei und Grenzwache gegenüber Migranten an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (AIDA 2.2019; vgl. FRA 7.2019; DS 20.7.2018, CoE-PACE 8.6.2019, Reliefweb 24.12.2018, UNHCR 1.2019). Türkische Behörden und Organisationen sprechen von mehr als 10.000 Personen monatlich, die gemeinsam von Bulgarien und Griechenland in die Türkei zurückgedrängt werden (AIDA 2.2019).

Bei Ermittlungen wegen mutmaßlicher Gewalt durch die Grenzpolizei im Zusammenhang mit sogenannten Pushbacks, die vor 2018 berichtet wurden, konnten jedoch keine Rechtsverletzungen durch die Polizeikräfte festgestellt werden (CoE-SG 19.4.2018). Im August 2018 wurden zwei Personen wegen versuchten Mordes an einem kamerunischen Asylwerber zu jeweils 10 Jahren Gefängnis verurteilt (USDOS 13.3.2019).

Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019):

Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 14.8.2019

-

CoE-SG - Council of Europe - Secretary General (19.4.2018): Report of the fact-finding mission by Ambassador Tomás Bocek, Special representative of the Secretary General on migration and refugees, to Bulgaria, 13-17 November 2017 [SG/Inf(2018)18], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430521/1226_1524567214_sg-inf-2018-18e.pdf, Zugriff 14.8.2019

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DS - Daily Sabah (20.7.2018): Migrants claim abuse by Bulgarian police,

https://www.dailysabah.com/turkey/2018/07/21/migrants-claim-abuse-by-bulgarian-police, Zugriff 14.8.2019

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FRA - European Agency for Fundamental Rights (7.2019): Migration key fundamental rights conerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra_migration_bulletin_3_2019.pdf, Zugriff 14.8.2019

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Reliefweb (24.12.2018): Hundreds of children report police violence at EU borders,

https://reliefweb.int/report/serbia/hundreds-children-report-police-violence-eu-borders, Zugriff 14.8.2019

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SAR - State Agency for Refugees (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes - Rechte und Pflichten (), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 14.8.2019

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SAR - State Agency for Refugees (o.D.b): Dublin-Verfahren (), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 14.8.2019

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (1.2019): Desperate Journeys - Refugees and migrants arriving in Europe and at Europe's borders; January - December 2018, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67712#_ga=2.120438408.1058008370.1555316736-1676915092.1520936228, Zugriff 14.8.2019

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USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004279.html, Zugriff 14.8.2019

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VB des BM.I Bulgarien (7.8.2019): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Im Zuge eines bilateralen Arbeitstreffens des BFA mit Bulgarien Ende November 2017 hat sich Bulgarien sehr kooperativ gezeigt und erklärt, dass aufgrund der derzeitigen Kapazitäten Charterüberstellungen nach Sofia weiterhin möglich wären. Der etablierte Prozess (individuelle Anfrage für ein bestimmtes Datum und Bestätigung durch BG) funktioniere gut (BFA 11.12.2017).

Im Jahr 2018 erhielt Bulgarien 3.448 Dublin-Requests, von denen 86 tatsächlich zu Transfers führten. Das waren 80% weniger Überstellungen als 2017 (AIDA 2.2019).

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Nach Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird das Asylverfahren regelmäßig eingeleitet bzw. wieder aufgenommen, dabei wird je nach Verfahrensstand unterschieden:

* Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, hat die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen.

* Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Ein Verfahren wird nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (AuFG) ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von 10 Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet und ihre Abwesenheit oder mangelnde Kooperation begründet.

* Wurde das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, erneut einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wird als Folgeantrag betrachtet und ist nur zulässig, wenn er neue Elemente enthält. Wird der Folgeantrag für zulässig erklärt, was in der Praxis selten der Fall ist, wird der Antrag im regulären Verfahren geprüft. Eine Prüfung im regulären Verfahren erfolgt auch dann, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht

(UNHCR 17.12.2018; vgl. AIDA 2.2019; EASO 24.10.2017).

Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung zurückkehren, sind abhängig vom Verfahrensstand. Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAR die Grenzpolizei über die voraussichtliche Ankunft und gibt an, ob der Rückkehrer in ein Asylaufnahmezentrum oder in ein Schubhaftzentrum zu überstellen ist:

* Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht.

* Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in eines der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accommodation of Foreigners, SCTAF) gebracht werden. Nach Einreichen eines Asylgesuches wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt.

* Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreichen.

* Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum (SCTAF) gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe

(UNHCR 17.12.2018; vgl. AIDA 2.2019; EASO 24.10.2017).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.12.2017):

Arbeitstreffen mit SAR, per E-Mail

-

UNHCR Representation in Germany - Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 14.8.2019

-

VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017a): Auskunft SAR, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2019).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Türkische Behörden und Organisationen sprechen von mehr als 10.000 Personen monatlich, die gemeinsam von Bulgarien und Griechenland in die Türkei zurückgedrängt werden (AIDA 2.2019; vgl. DS 20.7.2018; FRA 2019; FRA 7.2019; Reliefweb 24.12.2018; UNHCR 1.2019; USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

DS - Daily Sabah (20.7.2018): Migrants claim abuse by Bulgarian police,

https://www.dailysabah.com/turkey/2018/07/21/migrants-claim-abuse-by-bulgarian-police, Zugriff 14.8.2019

-

FRA - Fundamental Rights Agency (2019): Beyond the peak:

challanges remain, but migration numbers drop, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-beyond-the-peak-migration-annual-review-2018_en.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

FRA - European Agency for Fundamental Rights (7.2019): Migration key fundamental rights conerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra_migration_bulletin_3_2019.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

Reliefweb (24.12.2018): Hundreds of children report police violence at EU borders,

https://reliefweb.int/report/serbia/hundreds-children-report-police-violence-eu-borders, Zugriff 14.8.2019

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (1.2019): Desperate Journeys - Refugees and migrants arriving in Europe and at Europe's borders; January - December 2018, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67712#_ga=2.120438408.1058008370.1555316736-1676915092.1520936228, Zugriff 14.8.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004279.html, Zugriff 14.8.2019

5. Versorgung

5.1. Grundversorgung

Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. Im Februar 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) pro Monat eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2019; vgl. UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären, dass sie über ausreichende Ressource verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2019).

Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2019).

Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

UNHCR Representation in Germany - Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 14.8.2019

5.2. Unterbringung

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Im Dezember 2018 wurde das Aufnahmezentrum Vrazhdebna in Sofia von der SAR auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Bewohner wurden auf andere Zentren verlegt. Vrazhdebna war für lange Zeit die einzige Einrichtung mit angemessenen Lebensbedingungen, die vor kurzem mit EU-Mitteln vollständig renoviert wurde Die Angaben zur Kapazität der Unterbringungszentren schwanken zwischen 4.953 Plätzen Ende Dezember 2018 (4.760 Plätze in Aufnahmezentren und 193 in Privatunterkünften) (AIDA 2.2019) und 5.940 Plätzen Ende März 2019 (IOM-DTM 3.2019).

In Bulgarien wurden Maßnahmen für die Verbesserung oder Erhöhung der Unterbringungskapazität getroffen (EMN 5.2019). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen oder häufige Ausfälle von Heizung im Winter (AIDA 2.2019; vgl. FRA 2.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2019).

Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im April 2018 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2019), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vgl. CoE-CPT 11.7.2019).

Derzeit sind in Bulgarien 806 Personen untergebracht (Stand 7.8.2019): 250 in geschlossenen Zentren (Auslastung von 35.7%), 397 in offenen Zentren (Auslastung von 7,7%), 159 privat untergebracht (auf eigene Kosten) (VB 7.8.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf (2019) 24],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

EMN - European Migration Network (5.2019): Annual Report on Migration and Asylum 2018,

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/00_arm2018_synthesis_report_final_en.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

FRA - European Agency for Fundamental Rights (2.2019): Migration:

key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-1_en.pdf, Zugriff 14.8.2019

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FRA - European Agency for Fundamental Rights (5.2019): Migration:

key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

IOM-DTM - International Organisation for Migration - Displacement Tracking Matrix (3.2019): Mixed migration flows in the Mediterranean,

https://rovienna.iom.int/sites/default/files/publications/Flows%20Compilation%20Report_March_2019.pdf, Zugriff 14.8.2019

-

VB des BM.I Bulgarien (7.8.2019): Bericht des VB, per E-Mail

5.3. Medizinische Versorgung

Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger (AIDA 2.2019; vgl. WHO 2018; UNHCR 17.12.2018), das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (UNHCR 17.12.2018). Asylwerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten gewährleistet, unabhängig vom Wohnort der Asylwerber (AIDA 2.2019).

SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2019), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2019; vgl. WHO 2018). In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2019).

Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar. Zudem umfasst die Versicherung nicht alle medizinischen Behandlungen und Medikamente. Insbesondere bei schweren und chronischen Erkrankungen können einige Behandlungen nur teilweise erstattet werden. Ohne finanzielle Unterstützung stoßen Asylsuchende auf Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Kosten zu decken. Das Bulgarische Rote Kreuz verfügt über einen kleinen Fonds, der hauptsächlich von UNHCR finanziert wird, um die Kosten für medizinische Versorgung und Medikamente für eine begrenzte Anzahl extrem vulnerabler Asylsuchender zu decken. In der Praxis wird psychologische Unterstützung in den Aufnahmezentren von NGOs geleistet, die auf Projektbasis finanziert wird, und nicht in allen Zentren auf dem gleichen Niveau und in gleicher Häufigkeit angeboten werden kann. Die Nachhaltigkeit dieser Dienstleistungen ist entsprechend nicht gewährleistet (UNHCR 17.12.2018).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2019): Country Report:

Bulgaria,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 14.8.2019

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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

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UNHCR Representation in Germany - Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 14.8.2019

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WHO - World Health Organisation (2018): Bulgaria - Health system review,

http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/383054/HiT-Bulgaria-2018-web.pdf?ua=1, Zugriff 14.8.2019

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2019).

Die bulgarische Integrationsverordnung vom 19.7.2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, wird weiterhin nicht umgesetzt, weil keine der 265 Gemeinden um Mittel für Integrationsmaßnahmen ansucht (IV 19.7.2017; vgl. AA 16.1.2019; AIDA 2.2019; Caritas 5.2019). Die einzigen Integrationsmaßnahmen bislang betrafen 13 Relocation-Fälle und wurden der EU finanziert (AIDA 2.2019). Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in die lokalen Gemeinden zu schaffen. Die Verordnung sieht auch keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, wodurch die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen konnten (AI 23.5.2018; vgl. UNHCR 24.7.2017; Caritas 5.2019). Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechte und zu Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen (AIDA 2.2019).

Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen (AIDA 2.2019; vgl. Caritas o.D.a). Betreffend Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung haben Schutzberechtigte die Möglichkeit sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services). Das umfasst auch Zugang zu temporären (Übergangs-)wohnstrukturen und Notfallzentren. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes "order for accommodation" erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien, die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Caritas o.D.b). Zuletzt besteht die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen. (siehe dazu oben, Anm.) Gemäß aktuellen Bestimmungen (Ordinance on Integration Agreements vom 19. Juli 2017) ist der Schutzberechtigte nach der Unterzeichnung von der Gemeinde in der er wohnen will, umfassend zu unterstützen; u.a. durch Zugang zu Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger, Zulagen für durch medizinische Behandlung anfallende Kosten, Zugang zu temporären Unterbringungsstrukturen für drei Monate pro Kalenderjahr, Zugang zu Sprachkursen usw. (Caritas o.D.b; vgl. AA 16.1.2019). Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis jedoch mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags um Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung kann durch NGOs von zivilgesellschaftlichen Organisationen geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar ist (AIDA 2.2019). Die monatliche Sozialhilfe für eine Person beläuft sich auf umgerechnet 33 € pro Monat. Die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe sind schwer zu erfüllen (AA 18.7.2018). Laut staatlichen bulgarischen Angaben wurde 2017 lediglich in 20 Fällen Sozialhilfe an Flüchtlinge gezahlt (AA 26.4.2018).

Es ist den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Ende 2018 waren 29 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2019). Bei der Wohnraumbeschaffung sind keine besonderen staatlichen Leistungen vorgesehen. Nach Artikel 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) haben anerkannte Schutzberechtigte sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Beim nicht sofortigen Erhalt dieser Unterstützung besteht für sie die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben (AA 16.1.2019). Betreffend der Zugänglichkeit zu Sozialwohnungen gehen die Quellen auseinander. Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnung nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist und daher haben Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen (Caritas o.D.a). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es nur wenige Sozialwohnungen. Auf diese dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben. Soweit anerkannte Schutzberechtigte keine Unterbringungsmöglichkeit in einer staatlichen Unterkunft mehr haben, müssen sie sich selbständig um Wohnraum bemühen. Dabei erhalten sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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