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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des WT in Feldkirch, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Jänner 1998, Zl. Ib-780-12/97, betreffend Feststellungsbescheid über die Vertrauenswürdigkeit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig im Sinne des § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, sei.
In der Begründung dieses Bescheides legt die belangte Behörde ihre Auffassung über die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hierüber heißt es, daß amtswegige Feststellungsbescheide dann zulässig seien, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Daß im gewerblichen Personenbeförderungsgewerbe nur vertrauenswürdige Lenker tätig seien, liege im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Fahrgäste und insgesamt gesehen im Interesse der Verkehrssicherheit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht (u.a.) geltend, es sei allgemein anerkannt, daß amtswegige Feststellungsbescheide nur dann erlassen werden dürften, wenn daran ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Dies werde aber vom Beschwerdeführer "in diesem Falle energisch in Zweifel gezogen".
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis
im Recht.
§ 2 BO 1994 bestimmt:
"Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993."
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A). Darüber hinausgehende Feststellungen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung.
Bei einer - wie im vorliegenden Fall vorgenommenen - Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 BO 1994 handelt es sich nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern um ein bloßes Tatbestandselement, für dessen (von einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des § 2 BO 1994 i. V.m. § 15 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 losgelöste) gesonderte bescheidmäßige Feststellung die BO 1994 eine besondere Anordnung nicht vorsieht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie schon hiedurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030053.X00Im RIS seit
25.01.2001