TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 95/09/0350

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Gerhard W in W, vertreten durch Boller, Langhammer, Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. November 1995, Zl. Senat-WU-94-064, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig anerkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Gerhard W, G, W-Straße, zu verantworten, daß der Ausländer (polnische Staatsbürger) Jan K (im folgenden: K.) zumindest am 7. Dezember 1992 auf der Baustelle am Flughafen Schwechat beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeiterlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt.

Zur Begründung verwies die Behörde erster Instanz u.a. auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Schwechat. Die im Ermittlungsverfahren eingebrachten schriftlichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers stellten reine Schutzbehauptungen dar. Der beschäftigte polnische Staatsbürger, welcher bei Steinmetzarbeiten angetroffen worden sei, habe die im Spruch des Bescheides angeführte Firma als Arbeitgeber namhaft gemacht.

In der Berufung vom 7. März 1994 machte der Beschwerdeführer geltend, daß "Herr K. weder in unserem Unternehmen beschäftigt war, noch in unserem Auftrag Arbeiten durchgeführt hat". Dazu werde auf das Schreiben vom 1. September 1993 verwiesen, in welchem bereits der tatsächliche Sachverhalt "klar zum Ausdruck gebracht wurde".

Die Berufung war auf einem Briefpapier ausgefertigt, das im Kopf die "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." ausweist. Die Fertigungsklausel hat den Wortlaut "Steinmetzbetriebe G. W Handelsgesellschaft m.b.H." (es folgt der Name und die Unterschrift des Beschwerdeführers).

Im (im Berufungsschriftsatz vom 7. März 1994 angesprochenen) Schreiben vom 1. September 1993 war seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden, daß die Arbeiten "am genannten Objekt" "von uns" an ein Subunternehmen vergeben und von diesem - Firma "M" (im folgenden: M.) - auch durchgeführt worden seien. Dies könne auch aus der in der Anlage in Ablichtung übersandten "ordnungsgemäßen Rechnung" dieser Firma entnommen werden (der Schriftsatz vom 1. September 1993 hatte im Kopf und bei der Fertigungsklausel denselben Wortlaut wie die Berufungsschrift).

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (die Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 2. und 15. Februar 1995 waren im Kopf und hinsichtlich der Unterschriftsklausel ident gestaltet wie der Berufungsschriftsatz) führte die belangte Behörde am 11. Oktober 1995 eine mündliche Verhandlung durch.

Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers war in dieser mündlichen Verhandlung beantragt worden, einen informierten Vertreter der polnischen Firma zum Nachweis dafür zu laden, daß K. Dienstnehmer der polnischen Firma und nicht der Firma W gewesen sei. Zur Durchführung dieser Beweisaufnahme (zunächst Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse eines informierten Vertreters) wurde die Verhandlung vertagt.

In einem Fristerstreckungsantrag vom 25. Oktober 1995 stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag, den Ausländer K. (p.A. der "M" u.l. A L, P") im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß er Mitarbeiter der oben angeführten polnischen Firma zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

In der am 13. November 1995 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß der zur Verhandlung geladene Zeuge K. bei Aufruf der Sache nicht erschienen sei. Verlesen wurde neben der Anzeige der Bundespolizeidirektion Schwechat u.a. ein Schreiben der Firma M., in dem bestätigt werde, daß K. als selbständiger Unternehmer im Jahr 1992 im Auftrag der Firma M. "die Expertise der eingebauten Kunst- und Naturalsteinstoffe im Areal von Flughafen Schwechat in Wien" durchgeführt habe. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung wurde diesem auch die Anzeige vom 7. Dezember 1992 vorgehalten, woraufhin dieser dazu angab, daß "die Angabe des Herrn K. sicher nicht falsch ist, da er ja als Angestellter eines von mir beauftragten Subunternehmens gearbeitet hat". Laut Verhandlungsschrift wurden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt und das Beweisverfahren geschlossen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde allerdings dahingehend abgeändert, daß der Ausdruck "Gerhard W Steinmetzbetrieb" durch den Ausdruck "Gerhard W Handels-GesmbH" ersetzt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sei davon auszugehen, daß der polnische Staatsbürger K. am 7. Dezember 1992 Steinmetzarbeiten auf einer Baustelle der Firma W Handels-Ges.m.b.H. in Wien, Flughafen Schwechat, durchgeführt habe. Aus den verlesenen Unterlagen (Auftragserteilung der Flughafen Wien AG an die Firma W sowie Schlußrechnung vom 8. August 1994) im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, daß die Firma W auf der gegenständlichen Baustelle von der Flughafen Wien AG mit der Lieferung und Verlegung (inkl. Verfugung) von kunststeingebundenen Kunststeinplatten betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer gebe an, daß ein Teil der Arbeiten an die Firma M., Polen, vergeben worden sei. Wenn sich der Beschwerdeführer zum Nachweis dafür auf die vorgelegten Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen berufe, sei dazu auszuführen, daß nach diesen Vertragsbedingungen kein konkretes Werk in Auftrag gegeben worden sei. Als Vertragsgrundlagen würden in diesen Vertragsbedingungen u.a. das Auftragsschreiben des Auftraggebers, das Leistungsverzeichnis sowie sämtliche zwischen Bauherrn und Auftraggeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bezeichnet. Ein Auftragschreiben des Auftraggebers sei allerdings nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vorgelegen, sondern sei der Auftrag an die Firma M. mündlich erteilt worden. Die Beauftragung sei immer auf dieselbe Art und Weise erfolgt, nämlich "es werde mündlich eine gewisse Quadratmeteranzahl oder Laufmeteranzahl vereinbart und zusätzlich einige Regiestunden, sofern sie durch Arbeitsberichte bestätigt seien". Im konkreten Fall habe die Vereinbarung mit der Firma M. etwa dahingehend gelautet, daß in der Ankunftshalle des Flughafen Schwechat Bodenplatten zu verlegen seien. Es sei ein Quadratmeterpreis von S 150,-- bis S 200,-- vereinbart worden. In der Folge seien "die Leute von M." zum Flughafen gekommen, und es sei ihnen von der Bauleitung gesagt worden, wo die Platten zu verlegen seien. Das Material habe die Firma W zur Verfügung gestellt.

Insgesamt habe die belangte Behörde damit nicht davon ausgehen könne, daß es sich bei dem gegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Subauftragsverhältnis zwischen der Firma W und der Firma M. gehandelt habe (es lägen nur allgemein gehaltene schriftliche Vertragsbedingungen über Subunternehmerleistungen ohne ausdrückliche Werkbeschreibung vor, die mündliche Auftragserteilung entspreche keinesfalls den Erfordernissen einer abgrenzbaren Werkleistung, "und ist auch im Ergebnis die von der Fa. M. in Rechnung gestellte Position "Neuverlegung 105,40 m2" kein abgrenzbares Teilergebnis einer Werkleistung"). Dafür, daß ein Subauftragsverhältnis zwischen der Firma W und der Firma M. nicht vorgelegen sei, spreche auch, daß Arbeiten in Rechnung gestellt worden seien, welche nach erbrachten Arbeitsstunden aufgelistet worden seien. Beispielsweise sei ein Betrag von S 3.600,-- unter dem Titel "Baustelle von Schutt und Verkleidungspl. Eisen usw. Reinigen" in Rechnung gestellt worden, welcher sich aus einer Arbeitsleistung von vier Personen a sechs Stunden zu einem Stundenlohn von S 150,-- errechnet habe. Daß die Firma M. in Erfüllung eines eigenen Auftrages auf dieser Baustelle tätig geworden und der Ausländer der Firma M. zuzurechnen gewesen wäre, sei somit aus dem Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Diese Annahme werde durch die Angaben des Ausländers selbst an Ort und Stelle dem Erhebungsorgan gegenüber unterstrichen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwende, der Ausländer sei nicht juristisch geschult und "erscheine es nicht undenkbar, daß er die Fa. W irrtümlicherweise gegenüber dem Exekutivorgan als Arbeitgeber bezeichnet habe, zumal die Fa. M. von der Fa. W beauftragt gewesen sei", sei dazu hinzuweisen, daß es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, daß ein Ausländer, der von einer ausländischen Firma in Österreich eingesetzt werde, bei der Frage nach seinem Arbeitgeber zunächst den Vertragspartner seines ausländischen Arbeitgebers bezeichne und den ausländischen Arbeitgeber selbst überhaupt nicht nenne. Zur vorgelegten Bestätigung der Firma M., wonach der Ausländer als selbständiger Unternehmer im Jahr 1992 im Auftrag dieser Firma eine Expertise der eingebauten Kunst- und Naturalstoffsteine im Areal vom Flughafen Schwechat durchgeführt habe, sei schließlich zu sagen, daß diese Bestätigung mit den "hiezu widersprüchlichen Angaben des Ausländers selbst anläßlich der Anzeigeerstattung im Widerspruch steht und zufolge des Umstandes, daß der Ausländer selbst angegeben hatte, Steinmetzarbeiten durchgeführt zu haben, als unglaubwürdig anzusehen ist".

In rechtlicher Hinsicht - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - sei festzuhalten, daß als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG gelte. In diesen Fällen sei nach § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG auch der Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs. 3 AÜG dem Arbeitgeber gleichzuhalten. Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG sei, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetze. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliege, sei gemäß § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs. 2 leg. cit. liege Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch dann vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkaufträgen erbrächten aber

(1.) kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellten oder an dessen Herstellung mitwirkten oder (2.) die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisteten oder (3.) organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert seien und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstünden oder (4.) der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung hafte. Im Beschwerdefall habe eine Arbeitskraft der Firma M.

Arbeitsleistungen in der betrieblichen Sphäre der Firma W, nämlich in Erfüllung eines Auftrages dieser Firma gegenüber der Flughafen Wien AG, an der bezeichneten Baustelle erbracht. Gegenständlich fehle es hinsichtlich der von der polnischen Arbeitskraft erbrachten Leistung an einem qualitativ individualisierbaren und der Firma M. zurechenbaren "Werkergebnis". Daran ändere auch nichts, daß das Ergebnis der Arbeit, die von der (bzw. allenfalls anderen) ausländischen Arbeitskraft erbracht worden sei, quantitativ ermittelbar sei. Die Tätigkeit der polnischen Arbeitskraft (Steinmetzarbeiten) habe sich "in nichts von dem von der Fa. W durch Stammpersonal erbrachten Arbeitsergebnis" unterschieden (wodurch die Firma M. somit kein abgrenzbares Teilergebnis erbracht habe). Daß der Firma M. auch jeder Projektbezug gefehlt habe, ergebe sich auch daraus, daß der polnische Staatsangehörige die für die Arbeit notwendigen Anweisungen unmittelbar von der Bauleitung auf der Baustelle erhalten habe "und nicht von einer der Sphäre des polnischen Dienstgebers zurechenbaren Person". In diesem Zusammenhang erweise sich auch die Materialbeistellung durch den inländischen Betrieb als Kriterium für die Arbeitskräfteüberlassung, wenngleich allein diesem Umstand noch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen würde. Schließlich spreche für die Arbeitskräfteüberlassung, daß der Firma W von der Firma M. zum Großteil "Arbeitsleistungen bemessen nach Stunden" in Rechnung gestellt worden seien. Es sei daher insgesamt von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen, die für eine Arbeitskräfteüberlassung sprächen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß das durch die Parteien schriftlich Vereinbarte nicht hinreichend konkretisiert sei, mündliche Absprachen ebenfalls nicht auf ein konkretes Werkergebnis abstellten, und insbesondere nicht näher bezeichnet oder vereinbart worden sei, "was und in welchem Zeitraum konkret errichtet, bearbeitet oder hergestellt werden sollte".

Nach Ausführungen zur Strafbemessung (für den Beschwerdeführer sei als "Wiederholungstäter" der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Höhe von S 10.000,-- bis S 120.000,-- anzuwenden gewesen, wobei die Mindeststrafe verhängt worden sei) wird im angefochtenen Bescheid abschließend festgehalten, daß die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Firmenbezeichnung richtigzustellen gewesen sei.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG haben folgenden

Wortlaut:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)

in einem Ausbildungsverhältnis,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.) wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

..."

§ 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) lautet:

"§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde hätte den polnischen Staatsbürger K. persönlich einvernehmen bzw. zumindest zur schriftlichen Stellungnahme auffordern müssen. Die belangte Behörde habe K. weder unter Berücksichtigung einer "angemessenen Frist" zu der Verhandlung geladen noch zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Wären Herrn K. die entsprechenden Möglichkeiten geboten worden, wäre die Verantwortung des Beschwerdeführers "für richtig befunden worden und hätte ich meine Schuldlosigkeit nachgewiesen". Auch wäre die Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, Herrn K. - unter Beiziehung eines Dolmetsch - über die "näheren Umstände" seiner angeblichen Tätigkeit zu befragen.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß die belangte Behörde in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1995 versuchte, unter der dort angegebenen polnischen Adresse den Zeugen K. zur mündlichen Verhandlung zu laden. Daß K. zur mündlichen Verhandlung am 13. November 1995 nicht erschienen war, nahm auch der Beschwerdeführer ebenso wie die Verlesung der Anzeige kommentarlos zur Kenntnis. Für die belangte Behörde bestand nach dem Verhandlungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. November 1995 auch deshalb kein Anlaß, weitere Schritte zur Einvernahme des K. zu unternehmen, hatte doch der Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung als Beschuldigter im Rahmen der Verhandlung auf Vorhalt der Anzeige vom 7. Dezember 1992 u.a. angegeben, daß die Angabe des Herrn K. "sicher nicht falsch ist". Die Beschwerde läßt zudem offen, zu welchem konkreten Beweisthema K. hätte einvernommen werden sollen, das geeignet gewesen wäre, die - nicht nur auf die in der Anzeige vom 7. Dezember 1992 wiedergebene Aussage des K. gestützte - Beurteilung hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG (Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG) als unzulässig erscheinen zu lassen.

Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise dargelegt, warum sie die nur allgemein gehaltenen Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen und auch die Abrechnung der Firma M. nicht als gegen ihre Beurteilung sprechende Beweismittel ansah. Auch mußte die belangte Behörde der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. November 1992 vorgelegten schriftlichen Bestätigung der Firma M. über die Tätigkeit des Herrn K. (Erstellung einer Expertise über Kunst- und Naturalsteinstoffe), weil gegen den Inhalt der Anzeige vom 7. Dezember 1992 (und auch die sonstigen Verfahrensergebnisse) sprechend, keinen Glauben schenken. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe (nur) ausgesagt, daß er sich nicht mehr daran erinnern könne, in welchem Umfang er den Auftrag an die Firma M. weitergegeben habe (er habe jedoch ebenso angegeben, daß üblicherweise eine gewisse Quadrat- oder Laufmeteranzahl, ein Quadratmeterpreis sowie Regiestunden vereinbart würden), ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser "Klarstellung" der Aussagen des Beschwerdeführers ein Beweisergebnis dahingehend ableiten ließe, daß durch die Tätigkeit der polnischen Arbeitskraft ein von jenem der Firma W (als Werkbesteller) abgrenzbares Teilergebnis (sohin ein selbständiges Werk) erbracht worden wäre (vgl. dazu beispielsweise auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1997, 95/09/0250). Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach K. seine Anweisungen für die Arbeit unmittelbar von der Bauleitung auf der Baustelle (und nicht von einer der Sphäre des polnischen Dienstgebers zuzuordnenden Person) erhalten habe sowie auch das Material durch den inländischen Betrieb beigestellt worden sei (vgl. dazu die Z. 2 und 3 des § 4 Abs. 2 AÜG), läßt die Beschwerde ohnedies unbestritten.

Die Beschwerde macht geltend, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert worden, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Eine "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." existiere jedoch nicht. Im Firmenbuch seien lediglich eine "G. W Handelsgesellschaft m.b.H." und eine "Gerhard W Gesellschaft m.b.H." eingetragen, sodaß im Sinne des § 44a lit. a VStG nicht klar sei, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden sei. Der Spruch sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit der Abänderung des Spruches werde er schließlich als verantwortlicher Vertreter eines "nicht existenten Unternehmens" bestraft.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst seine Eingaben im Verwaltungsverfahren auf einem Briefpapier mit dem Briefkopf "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." verfaßt hat. Die Firmenbezeichnung bei der Unterschrift auf den jeweiligen Schriftsätzen unterschied sich von der Bezeichnung im Kopf lediglich durch die Verwendung (bzw. teilweise andere Verwendung) von Abkürzungen. Damit konnte aber kein Zweifel darüber bestehen, daß mit der Bezeichnung "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." laut abgeändertem Spruch des angefochtenen Bescheides das laut Beschwerde unter "G. W Handelsgesellschaft m.b.H." firmierende Unternehmen gemeint war. Eine zu einer Rechtswidrigkeit führende Unklarheit in der Spruchgestaltung liegt somit nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der eingetretenen Verfolgungsverjährung schließlich rügt, er sei bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides als angeblich zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "Gerhard W Steinmetzbetrieb" verfolgt worden, läßt sich für ihn ebenfalls nichts gewinnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß sich eine Verfolgungshandlung i. S.d. § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen, wenn die Tathandlung selbst im Sinne der verletzten Verwaltungsvorschrift - im Beschwerdefall sohin der zur Last gelegten Verstöße gegen das AuslBG - eindeutig individualisiert ist.

Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Beschwerdeführer (gleichlautend dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) mit der innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 1993 die rechtswidrige Beschäftigung eines konkret genannten Ausländers (K.) zur Last gelegt. Die genannte Verfolgungshandlung erhielt damit sämtliche wesentlichen Elemente des Tatvorwurfes und war unzweifelhaft auf die Person des Beschwerdeführers abgestellt.

Es kann demnach aus dem Blickwinkel der Tauglichkeit der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlung und damit der Verfolgungsverjährung nicht erheblich sein, daß diesem erst im angefochtenen Bescheid angelastet wurde, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener der "Gerhard W Handels-Ges.m.b.H." verantworten zu müssen, weil die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Beschwerdeführers nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war (vgl. dazu das ebenfalls an den Beschwerdeführer - bei insoweit vergleichbarem Beschwerdevorbringen - ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1998, 96/09/0056).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde insgesamt als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090350.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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