TE Bvwg Beschluss 2019/11/26 W107 2211017-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W107 2211017-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Kinder und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 31.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete.

4. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Am 04.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, die aufgrund der Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters des mj. Beschwerdeführers auf 12.11.2019 vertagt wurde.

6. Mit Eingabe vom 08.11.2019 zog der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zahl XXXX , ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens:

Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).

Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit schriftlicher Eingabe vom 08.11.2019 ausdrücklich zurückgezogen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Durch den mit Eingabe vom 08.11.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) - Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2211017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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