TE Bvwg Beschluss 2019/12/5 I413 2221888-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2221888-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald Neuschmid sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 24.06.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 12.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises § 29b StVO (Parkausweis).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.06.2019, XXXX, abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgrund des medizinischen Gutachtens, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 15.07.2019.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 legte die belangte Behörde die Akten und die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 02.08.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX mit der Abgabe von Befund und Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie.

Am 16.09.2019 legte die belangte Behörde das Gutachten von Dr. XXXX vom 01.09.2019 vor und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin am 05.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht habe und im Zuge dessen festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" vorlägen. Der neue Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % und der genannten Zusatzeintragung würde nun ausgestellt werden.

Mit Schreiben vom 25.09.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 07.10.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das zwischenzeitig eingelangte Gutachten von Dr. XXXX vom 02.10.2019 und räumte diesen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 08.10.2019, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vom Bezirksgericht Innsbruck übermittelt am 23.10.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 08.10.2019 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

Das Schreiben vom 08.10.2019 erklärt unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht. Es besteht kein Hinweis auf einen Willensmangel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Im Schreiben vom 08.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerdeführerin ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2221888.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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