Entscheidungsdatum
06.12.2019Norm
AuslBG §12aSpruch
W156 2222167-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Weinhofer als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte SCHULZ als Beisitzerin über die Beschwerde von S XXXX N XXXX , vertreten durch Mag. Dino MULALIC, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.06.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
Die BF hat seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.06.2019, GZ: XXXX , betreffend Ablehnung der Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG am 15.11.2019 im Wege der anwaltlichen Vertretung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat seine Beschwerde am 15.11.2019 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2222167.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020