TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W109 2208112-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W109 2208112-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.12.2017 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.12.2017 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz Takhar geboren. Er habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er nicht dem Islam angehöre. Er habe Probleme mit dem Mullah gehabt und sei von seinem Vater geschlagen und von vielen Personen bedroht worden, weil er ohne Religionsbekenntnis sei. Er habe gehört, dass man in Europa ein freies Leben führe könne und einem keine Religion aufgezwungen werde. Außerdem sei die Situation in Afghanistan sehr schlecht, der Distrikt sei von den Taliban eingenommen worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er den Tod, weil er keine Religion habe. Der Islam sei eine gewalttätige Religion, sie hätten Menschen dazu motiviert, im Namen des Dschihad andere umzubringen, Frauen würden gesteinigt, hätten keine Rechte und dürften nicht ohne Begleitung hinausgehen, diese Dinge hätten ihn enttäuscht. Er sei jetzt Christ und gehe seit vier Monaten in die Kirche. Er habe in Wien seinen Onkel getroffen, dessen Kinder hätten im über das Christentum erzählt.

Am 18.07.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei mit zwölf Jahren vom Islam abgefallen. Er sei deshalb von den Mullahs, seinem Vater und seinen Mitschülern geschlagen worden. Die Dorfältesten und der Vater hätten ihn gezwungen, Moslem zu bleiben. Drei bis vier Kilometer entfernt vom Wohnort sei ein Talibanstützpunkt, er habe auch Angst gehabt, dass die Taliban zu ihnen kommen würden und ihn umbringen, weil die Mullahs mit den Taliban zu tun gehabt hätten.

Am 01.08.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung.

Am 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlichen einvernommen und eingehend zu den Beweggründen und Umständen hinsichtlich seines Abfalles vom Islam befragt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, zugestellt am 19.09.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, weder die Apostasie im Herkunftsstaat noch die Konversion im Bundesgebiet seien glaubhaft.

3. Am 18.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei überzeugt vom Christentum und leben seinen Glauben öffentlich. Im Herkunftsstaat drohe ihm daher Verfolgung.

Am 06.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, zwei im Akt namentlich genannte Zeugen und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er vom Islam abgefallen sei, aufrecht.

Am 25.11.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

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Teilnahmebestätigung für Werte- und Orientierungskurs,

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Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote,

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Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers,

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Teilnahmebestätigung für einen Glaubenskurs der XXXX ,

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Einige Empfehlungsschreiben,

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Taufzertifikat des Beschwerdeführers,

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Bestätigung der IGGÖ über den Austritt des Beschwerdeführers aus der IGGÖ,

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Bestätigung der XXXX , dass der Beschwerdeführer den Gottesdienst besucht,

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Bestätigung der Austrittsanzeige des Beschwerdeführers von der XXXX ,

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ÖSD-Zertifikat A2 vom 17.04.2019,

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ÖSD-Zertifikat A1 vom 18.12.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Er spricht auch Dari.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Takhar, wo er aufwuchs und neun Jahre die Schule besuchte. Die Familie lebte von der eigenen Landwirtschaft, in der auch der Beschwerdeführer mitarbeitete. Gelegentlich arbeitete der Vater außerdem als Taxifahrer.

Im Bundesgebiet lebt der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers, sowie zwei ihrer Cousins.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer kam im Bundesgebiet erstmals über die beiden im Bundesgebiet aufhältigen Cousins seiner Mutter mit dem Christentum in Kontakt und besucht ab Anfang 2018 zunächst einen Glaubenskurs und die Messe der XXXX in Wien.

Ab Oktober 2018 besuchte der Beschwerdeführer die XXXX , wo er einen "Grundlagenkurs" besuchte. Am 11.07.2019 wurde der Beschwerdeführer getauft. Anschließend besuchte er einen weiteren Glaubenskurs. Er nimmt regelmäßig an einer Gesprächsgruppe zum Glauben teil, besucht regelmäßig die Messe seiner Gemeinde und bringt sich in das Gemeindeleben ein.

Am 12.11.2019 zeigte der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft bei der XXXX an.

Der Beschwerdeführer hat sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und den inneren Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er ist zum Christentum konvertiert und bekennt sich auch offen zu diesem Entschluss.

Im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer, weil er sich vom Islam abgewandt hat und seinen neuen Glauben lebt und dies bekannt wird, Übergriffen durch Privatpersonen sowie der strafrechtlichen Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Diese Gefahr besteht landesweit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie Lebensumstände und Lebenswandel bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, denen auch die belangte Behörde im Wesentlichen Glauben schenkte. Zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers siehe sogleich unter Punkt II.2.2.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum "religiösen Werdegang" des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019, wobei anzumerken ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in den vorgelegten Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben sowie mit den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 übereinstimmen.

Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 insbesondere seinen Erstkontakt mit dem christlichen Glauben über die beiden Cousins seiner Mutter lebendig und nachvollziehbar (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch seine Motivation für die Hinwendung zum Christentum legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und insbesondere mit entschlossener Überzeugungskraft dar, wobei insbesondere letztere beim erkennenden Richter einen Eindruck persönlicher Glaubwürdigkeit vom Beschwerdeführer hervorzurufen vermochte. Auch konnte der Beschwerdeführer die ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 gestellten Wissensfragen im Wesentlichen beantworten, was auch für die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Großen und Ganzen gilt.

Hinsichtlich seines Wechsels von der Gemeinde in Wien zu einer seinem Wohnort näher gelegenen Gemeinde hat der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2018 nachvollziehbar und plausibel angegeben, er könne sich die Fahr nach Wien wegen der hohen Kosten nicht so regelmäßig leisten (AS 144), sodass ein Wechsel in eine näher am Wohnort gelegene Gemeinde zur Ermöglichung einer regelmäßigeren Teilnahme an Gemeindeaktivitäten die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum unterstreicht.

Die Feststellungen dazu, inwiefern der Beschwerdeführer sich aktuell in das Gemeindeleben einbringt, beruhen auf den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der zunächst den Glaubenskursbesuch des Beschwerdeführers und seine anschließende Teilnahme an einer Gesprächsgruppe erläuterte. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer auch eine schriftliche Bestätigung des vom Zeugen so bezeichneten "Hauptpastors" der Gemeinde in Vorlage, in der auch dieser die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Gemeinde bestätigt und außerdem ergänzt, der Beschwerdeführer habe sich nunmehr dem Reinigungsteam der Gemeinderäumlichkeiten angeschlossen. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auszuführen, dass diese einen gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck machte und das Engagement des Beschwerdeführers in der Gemeinde sichtlich erfreut schilderte. Insbesondere äußerte er keine Zweifel an der tatsächlichen Konversion des Beschwerdeführers, sondern schien von seiner tiefen Hinwendung zum Glauben tatsächlich überzeugt. Weiter brachte der Beschwerdeführer auch ein Empfehlungsschreiben seiner Gesprächsgruppenkollegen in Vorlage. Auch schilderte der Zeuge

Zum Eindruck der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt insbesondere die nachhaltige, dauerhafte und intensive Teilnahme am Gemeindeleben teil, besucht doch der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 und damit seit einem Jahr seine nunmehrige Gemeinde, wobei sein persönlicher Weg der Hinwendung zum Christentum bereits Anfang 2018 und damit vor etwa zwei Jahren seinen Anfang nahm. Auch dass die Taufe des Beschwerdeführers erst zehn Monate nach seinem ersten Kontakt mit der Gemeinde stattfand, wertet das Bundesverwaltungsgericht als Indiz für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels.

Diese intensive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben trägt zum Eindruck des tatsächlich vollzogenen Glaubenswechsels aus innerer Überzeugung bei und dient folglich in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten als Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführers sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, was er durch die ebenso festgestellte Teilnahme am Gemeindeleben tatsächlich umsetzt. Darin ist auch das offene Bekenntnis des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben erkennbar.

Die Ernsthaftigkeit seiner Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum hat der Beschwerdeführer durch seinen an die islamische Glaubensgemeinschaft erklärten Austritt nochmals eindrücklich unterstrichen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch Privatpersonen sowie strafrechtliche Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe drohen, weil er sich vom Islam abgewandt hat, seinen neuen Glauben lebt und dies bekannt wird, ergibt sich im Wesentlichen aus den Länderberichten:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, lässt sich entnehmen, dass die Religionsfreiheit im Herkunftsstaat nicht die Konversion bedeutet. Für christliche Afghanen gebe es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Lediglich ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben. Berichtet wird weiter von strafrechtlicher Verfolgung gegen Konvertiten sowie von Ausgrenzung und Angriffen durch die Gesellschaft. Afghanische Christen müssten ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Fall der Verweigerung, zum alten Glauben zurückzukehren, kommt es zu Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken, zu Angriffen durch Nachbarn und Fremde, zur Zerstörung von Betrieben und Eigentum sowie zu Tötungen durch die eigene Familie (Kapitel 16.2. Christentum und Konversion zum Christentum). Unter dem Einfluss der Scharia kann für Apostasie auch die Todesstrafe drohen (Kapitel 15. Todesstrafe). Apostasie ist nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion. Kommt es binnen drei Tagen nicht zu einem Widerruf des Religionswechsels, so gilt die für Männer die Enthauptung als angemessene Strafe. Auch Missionierung ist illegal (Kapitel 16. Religionsfreiheit). Nachdem sich die beschriebene Situation auf das gesamte Staatsgebiet bezieht, wurde festgestellt, dass die Gefahr landesweit besteht.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter Punkt II.2.1. und II.2.2. erfolgt ist und sich auch der Beschwerdeführer zur Begründung der behaupteten Verfolgungsgefahr auf diese Quelle berief.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.3. Zur behaupteten Vorverfolgung im Herkunftsstaat:

Für die Asylgewährung kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde ("Vorverfolgung"). Insbesondere reicht "Vorverfolgung" für sich genommen nicht aus, weil entscheidend ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (zuletzt VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Fallbezogen ist dazu auszuführen, dass aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch abgeleitet werden kann, dass eine Auseinandersetzung mit der "Vorverfolgung" im Herkunftsstaat überhaupt unterbleiben kann, sofern der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass seither Tatsachen entstanden sind, aufgrund derer er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen rechnen muss. Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er im Bundesgebiet den inneren Entschluss gefasst hat, nach der christlichen Glaubenslehre seiner nunmehrigen Gemeinde zu leben, was als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führt, kann mit Blick auf die oben zitierte Judikatur eine Auseinandersetzung mit der behauptete "Vorverfolgung" im Herkunftsstaat wegen des Abfallens vom Islam, ohne dass sich der Beschwerdeführer einer neuen Religion zugewandt hätte, unterbleiben. Folglich konnte auch die beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unterbleiben.

3.2. Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Apostasie:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, StF: BGBl. Nr. 55/1955 (in der Folge Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).

"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323).

Bedingt dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seinen im Bundesgebiet gefassten inneren Entschluss, nach der christlichen Lehre seiner Gemeinde zu leben, glaubhaft machen konnte, macht er mit seinem Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen seiner Konversion einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Es kommt auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260).

Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof bei einer Konversion zum Christentum nicht darauf ab, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist nur, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht für die Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 mwN).

Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG "Statusrichtlinie") umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.

Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass ihm im Fall des Bekanntwerdens seines inneren Entschlusses, etwa im Wege einer öffentlichen Glaubensbetätigung indem er seinen Glauben lebt (derer sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht enthalten muss) Übergriffe durch private Akteure sowie staatliche Strafmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe drohen. Damit droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure. Und ist vor der Verfolgung durch Privatpersonen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes staatlicher Schutz bedingt durch die auch vom Staat selbst ausgehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer konnte damit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe gemäß § 6 AsylG hervorgekommen.

3.3. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:

Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden, nämlich die Frage, ob Schutz gewährleistet ist, sowie die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt besteht die den Beschwerdeführer betreffende Gefahr landesweit, weswegen eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Schutz iSd § 11 Abs. 1 AsylG für den Beschwerdeführer nicht verfügbar ist.

3.4. Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG:

Zu Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist anzumerken, dass die Bestimmung nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.12.2017 gestellt hat, kommt daher § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die grundsätzliche Asylrelevanz einer Konversion ergibt sich klar aus der unter 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen mögliche Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Tatsachenebene zu beurteilen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, befristete
Aufenthaltsberechtigung, gesamtes Staatsgebiet, Konversion,
Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete
Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2208112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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