TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 G305 2224695-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G305 2224695-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Christian MAIERHOFER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.09.2019, VSNR: XXXX, beschlossen:

A)

1.)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2019, VSNR: XXXX, wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

2.)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2019, GZ: XXXX, wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.09.2019 sprach die regionale Geschäftsstelle

XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.09.2019 bis 13.10.2019 gemäß § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er auf Grund seines Bewerbungsverhaltens eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 19.08.2019 vereitelt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.09.2019 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er seine Bewerbung sachgerecht geschrieben habe, weswegen er Einspruch erhebe.

3. Mit Bescheid vom 09.10.2019, GZ: XXXX, dem BF am 15.10.2019 persönlich zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.

4. Auch gegen diesen Bescheid richtete sich eine (bei der belangten Behörde am 28.10.2019 eingelangte) Beschwerde des BF.

5. Am 24.10.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 17.09.2019 erhobene Beschwerde und die gegen den Bescheid vom 09.10.2019, GZ: XXXX, erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erklärte der BF, dass er alle seine Beschwerden zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erklärte der BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er alle seine Beschwerden zurückziehe.

In Anbetracht der eindeutigen (Beschwerdezurückziehungs-)erklärung ist davon auszugehen, dass er damit sowohl die gegen den Bescheid vom 17.09.2019, als auch die gegen den Bescheid vom 09.10.2019, GZ: XXXX, erhobenen Beschwerden zurückziehen wollte.

Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung aller anhängigen Rechtsmittel abzielenden Parteiwillen, ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht in der über den Bescheid vom 17.09.2019, VSNR: XXXX, anhängig gemachten Beschwerdesache und in der über den Bescheid vom 09.10.2019, GZ: XXXX, anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb die über die bezogenen Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren einzustellen sind.

3. In Anbetracht dessen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR vom 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2224695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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