Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
BBG §42Spruch
W217 2204054-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Johann JUSTER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.06.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit 29.05.2000 Inhaber eines Behindertenpasses. Er beantragte am 23.01.2018 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
2. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, eingeholt und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.05.2018 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 18.05.2018 trat der BF der Beweisaufnahme unter Vorlage neuer Beweismittel entgegen.
3. In der Folge nahm die bereits befasste Sachverständige am 27.06.2018 hierzu Stellung.
4. Mit Bescheid vom 28.06.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten samt Stellungnahme verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er verfüge nur mehr über eine Spenderniere. Im Vergleich dazu verfüge jeder gesunde Mensch über zwei Nieren. Er müsse, damit sein Körper diese Spenderniere nicht abstoße, laufend Medikamente nehmen und habe dadurch überhaupt kein Immunsystem. Würde er die Medikamenteneinnahme einstellen, würde dies zwangsläufig zur Gefahr führen, dass sein Körper die Spenderniere abstoße, was allerdings unweigerlich mit seinem Tod verbunden wäre. Er sei somit allerdings einer immanenten Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Gerade bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei die Ansteckungsgefahr dadurch, dass man mit einer Vielzahl von Personen Kontakt hat, immanent groß. Gerade beim BF bestehe nach einer Nierentransplantation 2006 und einer Behandlung mit Immunsupressiva ein erhöhtes Infektionsrisiko. Daneben komme es zu häufigen Harnwegsinfekten mit gehäuftem Harndrang. Bereits der letztgenannte Umstand führe schon allein für sich dazu, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
6. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 17.09.2018 wurde Dr. XXXX Facharzt für Urologie und Andrologie, um Erstattung eines Gutachtens in gegenständlicher Sache ersucht. Er kam in seinem Gutachten vom 07.11.2018 zu keinem anderen Ergebnis. Auch die sodann aufgrund weiterer Einwendungen befasste Sachverständige, Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, kam in ihrem Gutachten vom 04.11.2019 zu keiner abweichenden gutachterlichen Meinung.
8. Mit Schreiben vom 10.12.2019 zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2018 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da der BF mit Schreiben vom 10.12.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 28.06.2018 betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2204054.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020