TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 W198 2221504-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W198 2221504-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter

über den Antrag von XXXX vom 02.07.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge: Antragsteller) erhob mit Schreiben vom 09.04.2019, eingebracht am 10.04.2019, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2019, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2019 bis 11.04.2019 verloren hat.

2. Mit Bescheid vom 13.05.2019, GZ: 2019-0566-9-001339, hinterlegt am 15.05.2019, wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs.2 und § 58 AlVG ab.

3. Mit Schreiben vom 23.05.2019 beantragte der Antragsteller fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 09.04.2019.

4. Die belangte Behörde legte am 19.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht den elektronischen Verwaltungsakt vor.

5. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 wurde die belangte Behörde um Übermittlung eines Stellenvorschlags vom 11.01.2019 ersucht.

6. Am 20.08.2019 langte der geforderte Schriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mittels Schriftsatz vom 21.11.2019 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis beendet wurde.

8. Die belangte Behörde wurde seitens des Gerichts am 26.11.2019 schriftlich über die Vollmachtsbeendigung informiert.

9. Mit Schreiben vom 25.11.2019 erging an den Antragsteller die gerichtliche Anfrage, ob aufgrund der eingelangten Vollmachtsauflösung der gestellte Verfahrenshilfeantrag vom 02.07.2019 weiterhin aufrechterhalten werde und wurde zugleich (eventualiter) im Falle einer Aufrechterhaltung um Übermittlung entsprechender Nachweise bezüglich der Wohnverhältnisse (Belege für Wohn- /Mietkosten) bzw. des Vermögens (Kontoauszüge, PKW-Besitz/ Zulassungsbescheinigung, §57a-Begutachtung, etc.) unter zweiwöchiger Fristvorgabe ersucht.

10. Am 10.12.2019 langte am Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein gefordertes Konvolut an Nachweisen/Belegen des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe dem Vorsitzenden Richter.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden.

Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).

2.4.1.1. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller bereits durch die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die sämtlichen Formalvoraussetzungen entsprach und in der eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides abgegeben wurde, unter Beweis. Die Beschwerde enthielt weiters einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Bezüglich dieses Antrages zitierte der Antragsteller das maßgebliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, die dazugehörige Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofes, weiters das richtige BGBl ("BGBl. I Nr. 28/2015 vom 23.01.2015") sowie die als verfassungswidrig qualifizierte Norm (§ 56 Abs. 3 AlVG). Mit seinem Schriftsatz vom 24.04.2019, mit welchem er seine Beschwerde ergänzte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, stellte er eine gewisse Rechtskundigkeit unter Beweis, indem er in diesem Schriftsatz sämtliche maßgeblichen (!) Rechtsvorschriften sowohl des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als auch des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nannte. Auch die fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrages bei der richtigen Stelle sowie die danach (!) erfolgte Beauftragung einer berufsmäßigen Vertretung (Rechtsanwaltes), belegen, dass der Beschwerdeführer Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden besitzt, er in der Lage ist ohne Beigebung einer Verfahrenshilfe seine Sache wahrzunehmen.

Der berufsmäßige Vertreter hat am 21.11.2019 die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben. Dies ändert aber nichts am voranstehenden Befund des Gerichts, weil der Antragsteller sowohl die Beschwerde als auch den Vorlageantrag ohne berufsmäßige Vertretung eingebracht hat und er damit seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden belegt hat.

Ob der Antragsteller bei der Einbringung der Beschwerde, bei der Ergänzung seiner Beschwerde und beim Vorlageantrag rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat oder nicht, ändert daran nichts, belegt dies doch auch, dass der Beschwerdeführer auch ohne Beigebung einer Verfahrenshilfe in der Lage ist seine Sache wahrzunehmen (Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden besitzt).

2.4.1.2. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig - amtswegig- zu ermitteln bzw. zu klären ist, ob der Ort der Vorauswahl (Jobbörse) den Bestimmungen des § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der Betreuung der arbeitssuchenden Person regelt, auch für die Durchführung einer Vorauswahl oder Jobbörse unterliegt. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlautes des § 44 AlVG, keine besondere Komplexität aufweist. Weiters ist -amtswegig- zu klären, ob die erstmals im Vorlageantrag behauptete Teilnahme an der Jobbörse und die Übergabe von Bewerbungsunterlagen an einen Mitarbeiter des AMS am 21.01.2019 den Tatsachen entspricht oder als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dies ist eine reine Tatsachenfrage, für deren Klärung nicht zu erkennen ist, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand sowie anhand seines Vorbringens in der Beschwerde und im Vorlageantrag darzulegen vermag. Eine Komplexität des Falles liegt sohin nicht vor.

2.4.1.3. Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihm bescheidmäßig abgelehnt hat.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wäre deswegen gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG auch zurückzuweisen gewesen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist.

Das Gericht entschied sich gegenständlich für die Abweisung des Antrages mangels Komplexität des Falles sowie aufgrund der Fähigkeiten des Antragstellers im Verkehr mit Behörden.

2.4.1.4. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.

2.4.1.5. Angesichts des Umstandes, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abzuklären ist, können zum gegebenen Zeitpunkt keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getroffen werden.

2.4.1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.

2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

2.5.2. Da - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.

2.6. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die bereits in Anspruch genommene Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

An einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt es nicht mehr (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2221504.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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