TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 W229 2008186-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

ASVG §410
VwGG §30 Abs2

Spruch

W229 2008186-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W229 2008186-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Der Revisionswerber erhebt sein gesamtes bisheriges Vorbringen auch zu seinem Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Abgabenschuld bestehend aus Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen gar nicht besteht, weil keine Dienstverhältnisse vorlagen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Revision wenig erfolgversprechend wäre. Wie in der Revision ausgeführt, bestehen diverse Gründe, warum schon eine Festsetzung der Abgaben nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Selbst wenn diese Vorgangsweise zulässig gewesen wäre, was ausdrücklich bestritten wird, so hätte bei Erlassung der angefochtenen Bescheide in Betracht gezogen werden müssen, dass den Revisionswerber an der Nichtentrichtung der Abgaben keine Schuld trifft, zumal er aufgrund der vorliegende Umstände berechtigt davon ausgehen konnte, dass er Aufträge an selbständige Werkunternehmer vergibt, aus denen keine Abgabenforderungen aus Dienstverhältnissen resultieren.

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen zudem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Auch werden keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Parteien durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt. Hingegen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden, weil eine sofortige Entrichtung des geforderten Betrages über die Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers hinausgeht. Würde keine aufschiebende Wirkung gewährt werden, so wäre die Effektivität des Rechtsschutzes nicht mehr gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Das in Revision gezogene Erkenntnis des BVwG ist insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. etwa VwGH 10.7.2017, Ra 2017/08/0058, mwN). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VwGH 14.6.2017, Ra 2016/08/0127, mwN; vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/08/0152).

Die revisionswerbende Partei bringt vor, dass "mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre, weil eine sofortige Entrichtung des geforderten Betrages über die Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers hinausgeht". Damit ist die revisionswerbende Partei der dargestellten Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2008186.1.01

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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