TE Bvwg Beschluss 2019/12/23 I401 2143304-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

ASVG §410
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I401 2143304-1/29Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:

I. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019, Zl. I401 2143304-1/28E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, als der Betrag im Spruchpunkt A) "€

18.660,81" durch den Betrag "€ 18.863,01" ersetzt wird.

II.

Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zl. I401 2143304-1/28E, wurde im Spruchpunkt A) der Beschwerde - unter anderem - mit der Maßgabe Folge gegeben, "als der im Spruchpunkt 1. angeführte Gesamtbetrag in der Höhe von € 26.627,28 auf € 18.660,81" herabgesetzt wird.

Unter Punkt II. 1.6. dieser Entscheidung wurde der aushaftende, vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Gesamtbetrag in der Höhe von € 18.863,01, der sich aus den nach Abzug der getätigten Zahlungen durch die XXXX aus den Meldepflichtverletzungen betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX und aus der Gläubigerungleichbehandlung resultierenden Beträgen in der Höhe von € 3.492,59 und von € 11.585,25, den Gerichtskosten (von Juni 2012) in der Höhe von € 202,20 sowie den Verzugszinsen in der Höhe von €

3.582.97 zusammensetzte, festgestellt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurden (unter Punkt. II. 3.2.5.) die Gründe für die Herabsetzung des Haftungsbetrages dargelegt sowie der nunmehr zu leistende Betrag von "insgesamt €

18.660,81 (Meldepflichtverletzung: € 3.492,59;

Gläubigerungleichbehandlung: € 11.585,25; Verzugszinsen: € 3.582,97 und Gerichtskosten: € 202,20)" angegeben. Dabei blieben die Gerichtskosten von € 202,20 unberücksichtigt bzw. wurden sie den Teilbeträgen aus der Meldepflichtverletzung und Gläubigerungleichbehandlung sowie den Verzugszinsen nicht hinzugerechnet.

Zu Spruchpunkt I.:

1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

2. Wie oben ausgeführt, wurde im Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 20.12.2019 der aushaftende Betrag insoweit berichtigt, als der im Spruchpunkt 1. (des bekämpften Bescheides) angeführte Gesamtbetrag von € 26.627,28 auf € 18.660,81 herabgesetzt wurde. Die Gerichtskosten in der Höhe von € 202,20 wurden diesem "neuen" Haftungsbetrag nicht hinzugerechnet. Dies beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Der Spruchpunkt A) des angeführten Erkenntnisses war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen insoweit zu berichtigen, als der vom Beschwerdeführer zu leistende Gesamtbetrag sich auf €

18.863,01 beläuft.

Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2143304.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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