TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 W279 2192435-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W279 2192435-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am XXXX .11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Ghazni und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter sowie zwei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. In Österreich seien keine Angehörigen des BF aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass zwei seiner Brüder sowie sein Vater von den Taliban ermordet worden seien, da sie sich gegen eine Zusammenarbeit mit der Terrormiliz entschieden hätten. Bei einer Rückkehr hätte der BF Angst um sein Leben.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am XXXX .03.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori geboren worden und 2012 in den Distrikt Quarabagh umgezogen sei. Zu seinen Familienangehörigen brachte der BF vor, dass seine Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern in Pakistan wohnhaft seien und ein Bruder seit 2010 oder 2011 in Österreich aufhältig sei. Der BF stehe mit seiner Familie über eine Schwester in Kontakt über Facebook. Befragt, wie seine Familie ihren Alltag gestalte, entgegnete der BF, dass seine Mutter und sein Bruder in einem Restaurant arbeiten würden. Die Fragen, ob er bereits eine Ehe geschlossen oder Kinder habe, wurden vom BF verneint. Er habe in Afghanistan nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Onkeln, Tanten, Cousins sowie Cousinen, habe jedoch seit seinem Umzug 2012 keinen Kontakt mehr zu diesen. In Österreich lebe er mit seinem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sich sein Bruder in Afghanistan aufhalte und nunmehr erkläre, dass dieser seit 2012 in Österreich sei, entgegnete der BF, dass er seinen Bruder in Österreich über Facebook gefunden habe.

Der BF sei schiitischer Hazara und spreche neben Dari, Farsi und Paschtu auch Deutsch. Er habe sechs Jahre lang die Schule in Jaghori besucht und in weiterer Folge nach vier Jahren in Quarabagh seinen Abschluss gemacht.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass sein Vater ein Geschäft für Bücher gehabt habe und seine Brüder als Taxifahrer sowie Maler tätig gewesen seien. Eines nachts seien sein Vater und seine beiden Brüder ums Leben gekommen. Wer der Schuldige sei, wisse der BF jedoch nicht. Nach einem Besuch beim Weißbärtigen hätten sie bei einem Basar die Leichen entdeckt und am nächsten Tag sei der Weißbärtige zu ihnen gekommen. Dieser habe ihnen auf ihre Frage, wer seinen Vater und seine Brüder getötet habe, entgegnet, dass die Taliban den Vater aufgrund des Verkaufs christlicher Bücher umgebracht hätten und ihnen dasselbe Schicksal drohen könnte. Daraufhin seien sie am nächsten Tag geflohen.

Die Fragen, ob er in Afghanistan persönlich verfolgt oder bedroht worden sei oder sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewandt habe, wurden vom BF verneint. Er habe befürchtet, dass die Behörden wegen den christlichen Büchern Probleme bereiten würden. Der BF sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und werde in seiner Heimat auch nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Die Fragen, ob er in seiner Heimat jemals Mitglied einer politischen Gesinnung oder Partei gewesen sei oder wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, wurden vom BF ebenfalls verneint. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF insbesondere vor den Behörden und den Taliban Angst. Auf Nachfrage, wie die Taliban erfahren sollten, dass er wieder in Afghanistan sei, erklärte der BF, dass in Quarabagh nur die Taliban vorherrschend seien und diese alles kontrollieren würden. Befragt, wann genau der Vorfall mit seinem Vater und seinen Brüdern geschehen sei, erwiderte der BF, dass er das genaue Datum nicht kenne, er jedoch nach zwei Tagen ausgereist sei.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF an, dass er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er lebe bei seinem Bruder und besuche derzeit einen Deutschkurs. Die Frage, ob er in einem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied sei, wurde vom BF verneint. Er habe serbische sowie österreichische Freunde und spiele in seiner Freizeit Volleyball.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vom XXXX .09.2017, eine Antritts-und Teilnahmebestätigung vom XXXX .03.2018 über den Besuch des Lehrganges "Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss" vom XXXX .02.2018- XXXX .02.2019, eine Anmeldebestätigung vom XXXX .07.2017 über die Absolvierung des Brückenkurses in der Zeit vom XXXX .08.2017- XXXX .12.2017, ein handschriftliches Empfehlungsschreiben vom XXXX .03.2018, ein Lebenslauf, ein Volontariatsvertrag vom XXXX .02.2018 für das österreichische Museum XXXX sowie eine Volontariatsbestätigung der Leitung des XXXX museums XXXX in Vorlage gebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte beweiswürdigend fest, dass der BF rund um seine Schulbildung und Sprachkenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Erstbefragung angegeben, dass er die Sprache Dari beherrsche und vier Jahre lang die Grundschule in Ghazni besucht habe. Im Gegensatz dazu habe er in der Einvernahme durch das BFA angegeben, die Sprache Dari in Wort und Schrift zu beherrschen und insgesamt 10 Jahre eine Schulbildung mit Ausbildung genossen habe. Auch rund um seine berufliche Erfahrung habe er gegensätzliche Angaben gemacht, da er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er keinen Beruf ausgeübt habe. Entgegen diesen Ausführungen habe er beim BFA angeben, dass er zwei Jahre lang als Taxifahrer und überdies auch als Hilfsarbeiter für zwei Jahre gearbeitet habe. In der Erstbefragung habe der BF überdies angegeben, dass zwei seiner Brüder und sein Vater von den Taliban ermordet worden seien, da sie sich geweigert hätten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. In der Einvernahme durch das BFA habe der BF jedoch zunächst angeführt, dass er nicht wisse, wer seinen Vater und seine zwei Brüder getötet habe, jedoch habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme angegeben, dass der Chef seines Vaters im mitgeteilt habe, dass es sich um die Taliban gehandelt habe. Sein Vorbringen erscheine aufgrund dieses Widerspruchs unglaubwürdig und zudem habe er keine konkreten Angaben zu diesem Vorfall machen können, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass jemand, der drei seiner engsten Familienmitglieder, darunter den eigenen Vater, tot auffinde, sich den genauen Zeitpunkt merken würde, da es sich im gegenständlichen Fall um ein einschneidendes Erlebnis handle. Besonders erwähnenswert sei auch die Tatsache, dass der BF in der Einvernahme durch das BFA ausdrücklich angegeben habe, zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Auch hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland habe sich der BF lediglich allgemeine und vage Befürchtungen geäußert, eine konkrete Befürchtung habe er nicht angeführt. Zusammengefasst komme das BFA zu dem Schluss, dass die Angaben des BF rund um seine Fluchtgründe als unglaubwürdig zu betrachten seien, da er keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung habe geltend machen können. Da nach den Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans keine allgemeine Gefahr festgestellt werden habe können, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF in seinem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung im Sinne des Art. 2 bzw. 3 EMRK drohe. Trotz der als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Rückkehr bzw. Ansiedelung in Afghanistan in Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation auch zumutbar.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX .04.2018 eingelangt, fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und bereits aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem seien der Vater und die Brüder des BF von den Taliban ermordet worden. Die belangte Behörde spreche dem BF die Glaubwürdigkeit ab und gehe in ihrer Begründung mit keinem Wort auf die Verfolgung von Hazara in Afghanistan ein. Zudem übergehe die Behörde in gesetzlich unvertretbarer Weise das Vorbringen zur Verfolgung seiner Person, dass sein Vater heimlich christliche Bücher verkauft habe. Weiters würden die Angaben des BF zur Ermordung seines Vaters und seiner Brüder keinesfalls einen Widerspruch darstellen. Erst nach weiteren Nachforschungen durch "den Weißbärtigen" sei bekannt geworden, dass die Taliban dafür verantwortlich seien. Im Übrigen seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich "lediglich um eine Bedrohung durch Dritte handeln würde" schlichtweg unrichtig. Indem die Behörde feststelle, dass der BF in Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr ausgesetzt sei, verkenne sie den absolut geltenden Charakter der Art. 2 und Art. 3 EMRK in rechtlich unvertretbarer Weise. Die belangte Behörde komme zu dem rechtlich unrichtigen Ergebnis, dass zwar eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unzumutbar sei, der BF jedoch in Kabul ohne soziales Netz und familiäre Anknüpfungspunkte überleben könnte. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF in Österreich keine Verwandte oder Familienangehörigen habe, seien daher schlichtweg aktenwidrig. Wie der BF in der Einvernahme ausgesagt habe, lebe er gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Familie in einer Wohnung in Wien. Aus diesem Grund sei seine Aufenthaltsverfestigung in Österreich evident, eine Beziehung zu seinem Herkunftsstaat bestehe hingegen nicht mehr. Die belangte Behörde habe es in gesetzlich unvertretbarer Weise unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich seines Fluchtvorbringens festzustellen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurde ein Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 angeschlossen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und sein Bruder als Zeuge einvernommen wurde.

Auf Aufforderung, zu schildern, wie er aufgewachsen sei und welche Ausbildung er genossen habe, führte der BF aus, dass er in Jaghori, der Provinz Ghazni, aufgewachsen sei und beim Abschluss der sechsten Schulstufe ungefähr 12 Jahre alt gewesen sei. Anschließend hätten sie Jaghori verlassen müssen und seien nach Quarabagh übersiedelt, wo er vier weitere Jahre die Schule besucht habe. Seit 2015 halte er sich nunmehr in Österreich auf. Befragt, ob er jemals in Afghanistan gearbeitet habe, entgegnete der BF, dass er bei seinem Vater, der ein Geschäft gehabt habe, im Verkauf mitgeholfen habe und neben Lebensmittel und Schulsachen auch christliche Bücher auf Persisch und Farsi verkauft habe. Auf Nachfrage, wo sie diese Bibel eingekauft hätten, erwiderte der BF, dass sein Vater diese mit anderen Schreibwaren eingekauft und ins Geschäft gebracht habe. Zur Frage, wie er diese Bücher transportiert habe und ob er ein Auto gehabt habe, erklärte der BF, dass es in Qarabagh mehrere Verkäufer gegeben habe und sie die Bücher gemeinschaftlich in einem Transportwagen geliefert hätten. Auf die Frage, wie viel Umsatz sie im Monat gemacht hätten, replizierte der BF, dass es immer unterschiedlich gewesen sei. Manchmal hätten sie auch Benzin verkauft, jedoch seien die Einnahmen im Winter meistens geringer als im Sommer gewesen. Befragt, weshalb sie die Bibel verkauft hätten und wie viel diese gekostet habe, brachte der BF vor, dass sie mit dem Verkauf beabsichtigt hätten, Gewinn zu machen und diese ungefähr 20-50 Afghani gekostet habe. Ein Heft habe beispielweise nur 20 Afghani gekostet. Auf Vorhalt, ob es nicht riskant sei, wenn man keinen Risikoaufschlag habe, gab der BF an, dass sie auf verschiedene Arten versuchen hätten müssen, Gewinne zu erzielen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Frage, wie viele Bibeln sie im Monat verkauft hätten, erwiderte der BF, dass es unterschiedlich gewesen sei und sie diese nicht direkt an die Leute verkauft hätten, sondern die Kunden diese direkt abgeholt hätten. Auf Nachfrage, ob er das Risiko des Endverkaufs dann nicht getragen hätte, erklärte der BF, dass es bereits ein großes Risiko gewesen sei, die Bücher heimlich zu transportieren und ins Geschäft zu bringen.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er derzeit die HAK besuche und er nunmehr bei seinem Bruder wohnhaft sei. In seiner Freizeit spiele er Volleyball und nehme an verschiedenen kulturellen Veranstaltungen teil. Befragt, ob er irgendwelche Angaben vor dem BFA berichtigen wolle, erklärte der BF, dass er nie Taxilenker gewesen sei. Ende 2015 seien seine Brüder gemeinsam mit dem Vater ums Leben gekommen, da sie von Feinden geschlagen und getötet worden seien. Auf die Frage, bei wem es sich bei diesen Feinden handle, entgegnete der BF, dass es Feinde seines Vaters aus früheren Zeiten in Jaghori seien und diese unterschiedlichen Gruppierungen angehört hätten. Im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung habe sein Vater den Bruder eines Mannes namens "Wasiq" getötet. Die feindliche Familie sei damals ebenfalls in Jaghori aufhältig gewesen, nunmehr sei niemand seiner Familie mehr in Jaghori ansässig. Über mögliche familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan könne er keine Angaben machen, da er in Afghanistan mit niemandem mehr in Kontakt stehe. Der BF sei ledig und schiitischer Muslim. Zur Frage, wie oft er in die Moschee gehe, erwiderte der BF, dass er zurzeit nur mit der Schule beschäftigt sei und daher nicht in die Moschee gehe. Er wohne derzeit mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und zwei Nichten zusammen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, weshalb er Jaghori verlassen habe müssen, entgegnete der BF, dass der erwähnte Mann "Wasiq" der Anführer der Fraktion Nahzat gewesen sei und wegen der Ermordung seines Bruders den Vater des BF zur Rechenschaft habe ziehen wollen. In Quarabagh sei dem BF und seiner Familie von einem Freund seines Vaters ermöglicht worden, untergebracht zu werden. Befragt, ob er persönlich darauf angesprochen worden sei, die Bibel zu verkaufen, dass zwei Personen seinen Vater zum Transport genötigt hätten, um ihnen den Weiterverkauf zu ermöglichen. Auf Aufforderung, zu erzählen, was an dem Tag passiert sei, als seine Brüder und sein Vater gestorben seien, erwiderte der BF, dass "Wasiq" sie immer schon bedroht und wiedergefunden habe. Auf dem Heimweg seien sie dann aufgehalten und getötet worden. Der BF selbst sei gerade bei einem Freund des Vaters gewesen, als er die Nachricht vom Tod seiner Familienmitglieder erhalten habe. Zum Vorhalt, dass er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA von einem weißbärtigen Mann gesprochen habe, entgegnete der BF, dass dies ein Freund seines Vaters sei. Der Feind seines Vaters habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Zur Frage des Rechtsvertreters, was der Auslöser der Flucht gewesen sei, erklärte der BF, dass sich seine gesamte Familie vor der Rache von Wasiq gefürchtet habe. Zur Frage, wie das Verhältnis zu den Taliban gewesen sei, entgegnete der BF, dass es kein konkretes Verhältnis zu diesen gegeben habe. Der Feind seines Vaters habe jedoch nach dem Tod der drei Familienmitglieder das Gerücht verbreitet, dass der BF und seine restliche Verwandtschaft zum Christentum konvertiert seien. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er gesund sei, erklärte der BF, dass er unter Asthma und Magenproblemen leide.

Der als Zeuge einvernommene Bruder des BF gab an, dass er bereits seit 10 Jahren in Österreich sei und den Status als subsidiär Schutzberechtigter habe. Er wohne mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung und seine Ehefrau halte sich seit März 2014 in Österreich auf. Auf die Frage, wo er aufgewachsen sei, erklärte der Zeuge, dass er bis 2009 in Ghazni gelebt habe und sechs Jahre die Schule besucht habe. Anschließend habe er im Lebensmittelgeschäft seiner Familie und mit Amerikanern zusammengearbeitet. Befragt, ob er wisse, wer Wasiq sei, entgegnete der Zeuge, dass dieser ein Kommandant sowie ein Führer einer Fraktion gewesen sei. Auf die Frage, wie das Verhältnis seiner Familie zu diesem Mann gestanden sei, gab der Zeuge an, dass er ein Gegner seines Vaters gewesen sei, da er einer anderen Fraktion angehört habe. Sharifi sei dagegen mit seinem Vater befreundet gewesen. Das Verhältnis seiner Familie mit den Taliban sei schlecht gewesen und vor Ausreise habe bereits ein Nachbar Probleme mit diesen gehabt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der einvernommene Zeuge aus, dass er seinen Bruder im Alltag und auch finanziell unterstütze. Seine Kinder würden sich mit seinem Bruder gut verstehen.

Im Falle der Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts in Österreich würde der BF gerne selbstständig werden und die Schule erfolgreich abschließen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF getötet werden.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden vom BF ein Semesterzeugnis einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule vom XXXX .06.2019, eine Bestätigung eines Aus-und Weiterbildungszentrums vom XXXX .11.2019 über die erfolgreiche Absolvierung von Bildungsangeboten XXXX , eine Bestätigung vom XXXX .11.2019 über die Mitgliedschaft des BF im afghanischen Sport-und Kulturverein sowie eine Stellungnahme bezüglich der Mitgliedschaft in einer Volleyball Gruppe im Verein " XXXX " in Vorlage gebracht.

In einer Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 12.12.2019 wurde vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF ausgeführt, dass die Länderberichte die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Verkaufs der Bibel und der dem BF unterstellten Konversion unterstreichen würden. Es könne dem BF daher nicht zugemutet werden, die strengen religiösen Normen in Afghanistan einhalten zu müssen und er könnte an keinem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor Verfolgung wegen der unterstellten Missionierung und Konversion finden und sei eine innerstaatliche Fluchtalternative bereits aus diesem Grund unzumutbar. Die Familie des BF habe bereits einmal 2012 aus ihrem ursprünglichen Heimatort Jaghori fliehen müssen, da seine Familie einen Konflikt mit einem Mann der Fraktion Nahzat gehabt habe und sein Vater der Fraktion Wahdat angehört habe. Diese Angaben würden durch die Länderfeststellungen bestätigt werden. Wie dem erkennenden Gericht nachvollziehbar sei, erschließe sich die komplexe Situation dieser verschiedenen Gruppierungen und ihrer Feindschaften sowie Verbindungen untereinander nur durch ausführliche Erläuterung, bei der Einvernahme am BFA sei dem BF jedoch keine Gelegenheit dazu gegeben. Eine Rückkehr in seine Heimatregion würde daher eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten. Auch die als verhältnismäßig sicher eingestuften Gegenden Afghanistans seien keine Gebiete, die eine notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten würden. In der persönlichen Situation des BF komme erschwerend hinzu, dass er als Hazara einer ethnischen Minderheit angehöre, die nach außen erkennbar sei und nach wie vor Diskriminierung und gezielte Verfolgung erfahre. Der Stellungnahme wurden ein Background Paper sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und seinem Bruder gelebt hat. Seine Mutter, seine vier Schwestern sowie ein Bruder leben in Pakistan und der BF steht mit diesen über Facebook in Kontakt. Einer seiner Brüder ist in Österreich wohnhaft. Er hat in Ghazni insgesamt 10 Jahre in zwei verschiedenen Distrikten die Schule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Dem Verfahren wird nicht zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung bzw. finanzieller Zuwendungen seines Bruders. Der Beschwerdeführer besucht die Handelsakademie für Berufstätige und hat an Bildungsangeboten teilgenommen. Zudem ist er Mitglied im afghanischen Sport-und Kulturverein und aktives Mitglied der Volleyballgruppe eines Vereins. Er war vom XXXX .02.2018 bis zum XXXX .03.2018 als Volontär in einem Museum tätig, hat an einer Volkshochschule den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders, einer Schwägerin sowie zweier Nichten. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und den erwähnten Verwandten bestehen jedoch nicht. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung durch ein Mitglied einer verfeindeten Fraktion bzw. von den Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt drohte.

Es wird weiters dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch ein Mitglied einer verfeindeten Fraktion oder durch die Taliban.

Darüber hinaus gilt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.

Es kann weiters nicht festgestellt werden und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach insbesondere Herat oder Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde, bzw. in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in den Städten Herat oder in Masar -e Sharif, besteht für den Beschwerdeführer als jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug über internationale Flughäfen zu erreichen.

Das BFA hat ein insgesamt mängelfreies Verfahren durchgeführt. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Verfahren ihrer Ermittlungspflicht durch die Vornahme einer detaillierten Befragung nachgekommen und dem angefochtenen Bescheid ist ein im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentiert umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Der Sachverhalt wurde bereits unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und rechtlich korrekt durch das BFA gewürdigt.

In der Beschwerde konnten glaubhaft keine wesentlichen, bzw. verfahrensrelevant neuen Sachverhaltselemente glaubhaft bzw. substantiiert begründet dargelegt werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen grundlegend in Frage zu stellen.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban

beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der

Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

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Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?,

https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-

4422023.html, Zugriff 3.6.2019

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IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

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https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572? tn =-R,

Zugriff 4.6.2019

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IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,

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LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombsbus-security-personnel-in-western-kabul.php. Zugriff 3.6.2019

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Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters

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Zugriff

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Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

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https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt.

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Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-

%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

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Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavv-explosion-rocks-kabul. Zugriff 3.6.2019

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Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul.

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Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-

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TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https://

www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-

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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_ar

med_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf. Zugriff 3.4.2019

VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growingbigger-more-dangerous/4927406.html. Zugriff 4.6.2019

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,

konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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