Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2131144-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. 1067911501-190933467, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2016 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Abschiebung nach Afghanistan wurde als zulässig erachtet und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass dem Bescheid zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor der belangten Behörde seine Tazkira vorlegte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Mit Bescheid vom 06.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ehemals zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde aberkannt.
4. Mit Erkenntnis vom 06.06.2019 wurde der gegen den Bescheid vom 06.03.2019 erhobenen Beschwerde und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und ihm eine bis 06.06.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
5. Der Beschwerdeführer beantragte nachfolgend am 12.09.2019 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Beim Themenbereich "Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte" ergänzte der Beschwerdeführer den im Formular vorgegebenen Satz "Ich habe keinen Reisepass meines Herkunftsstaates und kann keinen erlangen, weil:" wie folgt: "Ich habe keinen afghanischen Pass. Ich habe meine Tazkira verloren". Den Verlust betreffend legte der Beschwerdeführer eine mit 25.07.2019 datierte "Verlustmeldung" der Dezentralen Fundservicestelle Wien 10 vor.
6. Noch am 12.09.2019 wurde der Beschwerdeführer "vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt". In dem so betitelten Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Es wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Ausgeführt wurde, dass aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017 sowie aus dem Asylverfahren hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Tazkira vorgelegt habe und dass ihm diese später wieder ausgefolgt worden sei. Es sei diesem Erkenntnis auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Afghanistan habe. Aus dem Asylverfahren ergebe sich des Weiteren, dass eine Vorsprache bei der afghanischen Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Die belangte Behörde sei von der Staatendokumentation am 18.01.2018 dahingehend informiert worden, dass die afghanische Botschaft mitgeteilt habe, dass afghanische Vertretungsbehörden im Ausland verpflichtet seien, eine Ausstellung von afghanischen Reisepässen nach den in Afghanistan geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen. Es sei demnach jedem Afghanen, der sich im Ausland befinde und der einen Reisepass benötige, ein solcher auszustellen und ihm dadurch eine Reiseerleichterung sowie ein Aufenthalt im Ausland zu ermöglichen. Für die Ausstellung müsse neben einem entsprechenden Antrag auch ein gültiger afghanischer Personalausweis - also eine Tazkira - vorgelegt werden. Wenn der Betroffene keine Tazkira vorlegen kann, würde ihm die Botschaft ein Formular aushändigen, das er ausfüllt und mit seinem Passfoto an die afghanische Botschaft zurückgibt. Dieses Formular werde dann von der Botschaft an die Behörden in Afghanistan weitergeleitet. Es werde seitens der Botschaft den Antragstellern auch empfohlen, ihre Vertrauenspersonen in Afghanistan zu kontaktieren, die mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen sollten, damit der Antrag schneller erledigt und ein Personalausweis ausgestellt und an die afghanische Botschaft geschickt wird. Der Botschaft sei es nicht erlaubt, Tazkiras in Wien auszustellen, aber die Botschaft könne den Antragsteller den zuständigen Behörden in Afghanistan vorstellen, um eine Tazkira in Abwesenheit zu erhalten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine neue Tazkira zu erhalten, um damit einen neuen afghanischen Reisepass zu beantragen und zu erlangen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2019, Zl. 1067911501-190933467 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich einen afghanischen Reisepass zu beschaffen, da er sich über seine Verwandten in Afghanistan eine neue Tazkira ausstellen lassen und in weiterer Folge mit dieser bei der afghanischen Botschaft in Wien einen afghanischen Reisepass erlangen könne. Festgehalten wurde, dass gemäß § 88 Abs. 2a FPG einem Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen ist, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit, zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass er seit über vier Jahren in Österreich aufhältig sei und einen Reisepass besitzen wolle. Er habe bisher keinen besessen. Er arbeite seit einem Jahr im Hotel Sacher und verdiene 1500 Euro brutto im Monat, sei unbescholten und lebe ein ordentliches Leben. Der Beschwerdeführer habe sich darum bemüht, einen Reisepass von seinem Heimatstaat zu erlangen, dies sei aber nicht möglich, da er eine Tazkira vorlegen müsse, welche er verloren habe. Eine diesbezügliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer bereits vorgelegt. Um eine neue Tazkira zu erhalten, müsse ein naher Angehöriger des Beschwerdeführers dessen Identität vor der Behörde bezeugen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Mutter, die Analphabetin und krank sei und einen minderjährigen Bruder. Sonst habe er keine nahen Verwandten, zu denen er Kontakt aufnehmen könne, damit diese seine Identität bezeugen könnten. Eine Vorsprache bei der afghanischen Botschaft sei dem Beschwerdeführer zumutbar, aber er würde - aus vorgenannten Gründen - keine Tazkira erhalten.
9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde seine originale Tazkira vor und es wurde von dieser eine gut leserliche Farbkopie erstellt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in den Besitz dieser Farbkopie zu gelangen.
Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, bei der afghanischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen afghanischen Reisepass zu erlangen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum asylrechtlichen Status des Beschwerdeführers und dass dieser die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde eine Tazkira im Original vorlegte und dass von dieser eine gut leserliche Farbkopie angefertigt wurde, ergibt sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Dass es sich dabei um eine mit dem Original übereinstimmende Kopie handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Kopie durch den Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde in Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben von der vom Beschwerdeführer vorgelegten Originaltazkira angefertigt wurde.
Ob der Beschwerdeführer seine Tazkira tatsächlich verloren hat, kann dahin gestellt bleiben, zumal sich im vorliegenden Verwaltungsakt eine gut leserliche Farbkopie der seinerzeit vorgelegten Tazkira befindet und es dem Beschwerdeführer möglich ist, in den Besitz dieser Kopie zu gelangen. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Existenz dieser Kopie weiß, zumal diese im Rahmen der Einvernahme angefertigt wurde und die Vorlage der Tazkira auch in allen bereits ergangenen Bescheiden bzw. auch Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Erwähnung findet.
Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Anfrage an die Staatendokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass die afghanische Botschaft in Wien - basierend auf der Vorlage einer Tazkiras - einen Reisepass ausstellt. Es ist - trotz der Tatsache, dass die afghanische Botschaft in Wien im Regelfall Reisepässe basierend auf der Vorlage von Originaldokumenten ausstellt - evident, dass Vertretungsbehörden von Staaten bei Vorliegen von zweifelsfrei mit dem Original übereinstimmenden Kopien von Identitätsdokumenten des Entsendestaates über Möglichkeiten verfügen, Dokumentenüberprüfungen durchzuführen, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat. Es hat sich im Verfahren nichts ergeben, was den Schluss darauf zuließe, dass dies gerade im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, zumal dieser nicht vorbringt, dass er bereits versucht habe, mit der vorhandenen Kopie der Tazkira einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft zu erlangen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, in den Besitz der bezeichneten Kopie zu gelangen und sich an die afghanische Botschaft in Wien zu wenden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG), lautet wie folgt:
"11. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.
Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.
ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.
ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend".
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich".
3.3. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).
Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).
3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Festzuhalten ist auch, dass sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine gute Integration in Österreich im vorliegenden Fall nichts gewinnen lässt, zumal es darauf bei der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht ankommt.
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG liegen somit nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass, Reisedokument, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2131144.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020