TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W222 2225334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2225334-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 16.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO als zuständig erklärt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn als zulässig erklärt.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017, GZ XXXX bestätigt und festgestellt, dass die am 09.01.2017 durchgeführte Überstellung rechtmäßig war.

Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 05.05.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, hinduistischen Glaubens zu sein und von XXXX in seiner Heimat Schulbildung genossen zu haben. Der Beschwerdeführer nannte als letzten ausgeübten Beruf, als Geschäftsinhaber tätig gewesen zu sein. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Eltern, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter im Herkunftsland bzw. in einem anderen Drittstaat befänden und ein Bruder und eine Schwester in Österreich aufhältig seien. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2015 gefasst. Als Zielland führte der Beschwerdeführer Österreich an, weil seine Familie hier leben würden. Zum Verlassensgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Geschäft in XXXX gehabt habe. Er sei beschuldigt worden einen Polizisten umgebracht zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.

Am 17.12.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab dabei an, psychisch und physisch in der Lage zu sein die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Befragt sei die Verständigung mit dem Dolmetscher gut. Darüber hinaus ergaben sich folgende weitere Aussagen (Schreib- und Tippfehler korrigiert):

"[...]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben!

VP: Ich bin in XXXX Distrikt, im Dorf XXXX geboren. Ich habe in XXXX Geschäft gehabt und habe dort zwei Jahre gewohnt.

LA: Wie weit liegt XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?

VP: Mit dem Auto vielleicht 3 bis 4 Stunden entfernt.

Auf Nachfrage, ich habe die letzten zwei Jahre vor meiner Ausreise dort gewohnt, ein Monat war ich dann aber noch zu Hause aufhältig und dann habe ich mein Heimatland verlassen. 2012 war das.

LA: Haben Sie das Land 2012 verlassen oder was genau meinen Sie?VP:

2016 habe ich das Land verlassen. Bis 2015 war ich in XXXX aufhältig.

LA: Wann gingen Sie von Ihrem Heimatdorf nach XXXX ?

VP: 2012 bin ich dort hingegangen.

LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in XXXX aufgehalten haben?

VP: Ich habe gemeint, zwei bis drei Jahre ca.

LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in XXXX aufgehalten haben?

VP: Ende 2012 bin ich gegangen, 2015 bin ich nach Indien gegangen. Am 25. oder 26. August 2015 habe ich Nepal verlassen und bin nach Indien gegangen.

LA: War es nun 2015 oder 2016, dass Sie das Land verlassen haben. Sie gaben zwei Fragen zuvor an, 2016 das Land verlassen zu haben. Was ist nun richtig?

VP: 2016 bin ich hier in Österreich angekommen, ca. 8 Monate war ich in Indien aufhältig. Juli 2016 bin ich in Österreich angekommen.

LA: Welches Geschäft hatten Sie in XXXX ?

VP: Ich hatte ein kleines Gewandgeschäft. Ich habe meine Verwandten dort in der Nähe und deswegen habe ich mir ein Geschäft aufgebaut. Dort gibt es auch Freunde von meinem Vater.

LA: Existiert von Ihrem Geschäft eine Adresse?

VP: XXXX .

LA: Erklären Sie einer Person, die nicht ortskundig ist, wo sich Ihr Geschäft befindet.

VP: Das Geschäft heißt XXXX . Ich habe nur das geschrieben.

LA: Was kann man sich unter XXXX vorstellen? Was bezeichnet dies?

VP: XXXX .

LA: Haben Sie zuvor andere Arbeitstätigkeiten ausgeführt?

VP: Nein, habe ich nicht.

LA: Mit wem lebten Sie zuletzt im Heimatland im gemeinsamen Haushalt?

VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind gelebt. Meine Frau war schwanger, ich war dann in XXXX , ein Monat vor meiner Ausreise war ich mit meiner Frau in XXXX . Ansonsten war ich in XXXX aufhältig.

LA: Wo halten sich Ihre Frau und Ihr Kind aktuell auf?

VP: In Nepal in XXXX .

Auf Nachfrage, sie leben mit meinen Eltern im gemeinsamen Haushalt.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten?

VP: Ja.

LA: Worüber sprechen Sie?

VP: Wie es denen geht und so was halt.

LA: Wie geht es Ihren Verwandten?

VP: Die sind arm, die XXXX sind die ärmste Volksgruppe in Nepal.

LA. Aus den Angaben bei der Erstbefragung geht hervor, dass Sie die Grundschule und Hauptschule besucht haben, ist das so richtig?

VP: Ja, bis zur 10. Klasse habe ich die Schule besucht, in der 10. Klasse bin ich durchgefallen.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte!

VP: Die XXXX haben dort in XXXX einen Aufstand gemacht. Sie wollten unabhängig werden. Aber bei dem Zusammenstoß zwischen XXXX und XXXX ist auch die Polizei mit Waffen eingeschritten. Bei dem Zusammenstoß kamen sowohl Polizisten als auch XXXX ums Leben. Bei diesem Zusammenstoß haben sie mir gesagt, dass ich auch beteiligt gewesen wäre. Sie haben mich beschuldigt, dass ich auch eine aktive Rolle gespielt habe. In meinem Geschäft waren immer Menschen aufhältig, bevor diese Auseinandersetzung stattgefunden hat. Als ich für einen Monat zu Hause war, haben sie in meinem Geschäft auch randaliert. Darüber hat meine Schwester mir dann berichtet. Die XXXX haben viele XXXX von dort vertrieben, meine Schwester und mein Schwager sind auch nach Indien geflüchtet. Meine Tochter ist im August geboren, ich war 4,5, Tage noch zu Hause gewesen. Dann bin ich nach Indien geflüchtet. In Indien habe ich als Abwäscher gearbeitet, weil ich keine gute Schulausbildung habe. Mein Leben war in Gefahr, wenn ich dort gewesen wäre, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen.

LA: Haben Sie Hinzufügungen zu Ihren Fluchtgründen oder haben Sie alles gesagt, was Sie zu sagen hatten?

VP: Das sind meine Fluchtgründe. 1. Bin ich sehr sehr arm und 2. Wegen diesen Problemen.

LA: Wann hätte diese Auseinandersetzung stattgefunden, von der Sie sprachen?

VP: 2015, am XXXX .

LA: Wo genau hat diese Auseinandersetzung stattgefunden?

VP: Die Demonstration gab es in ganz Nepal, diese Demonstrationen hat es schon ein Monat lang in ganz Nepal gegeben. Aber diese Auseinandersetzung war schon in XXXX . Wenn Sie in Google nachschauen, dann sehen Sie alles.

LA: Wo genau in XXXX hat diese Auseinandersetzung stattgefunden?

VP: In XXXX , da gibt es viele Dörfer, wo die XXXX wohnen und dort hat sich das abgespielt.

LA: Schildern Sie aus Ihrer Sicht, wie Sie das erlebt haben?

VP: Die XXXX haben deswegen demonstriert, weil sie eine unabhängige Autonomie wollten, weil sie von den anderen immer unter Druck gesetzt waren. Deswegen hat es die Demonstration gegeben. Auch die Regierung war dagegen.

LA: Wie haben Sie persönlich die Situation erlebt, schildern Sie, welche Rolle Sie spielten, nicht die allgemeinen Begebenheiten.

VP: Wie ich erwähnt habe, hatte ich ein Geschäft. Da kamen viele XXXX , sowohl XXXX Politiker als auch normale Bewohner. Außerdem musste ich auch an der Demonstration teilnehmen, sonst hätte ich Strafe zahlen müssen, weil für uns XXXX waren die Demonstrationen. Ich habe daran auch teilgenommen. Das war der Grund, weil ich viele anderen Menschen gekannt habe und vielleicht die anderen dachten, dass ich eine wichtige Rolle spiele.

LA: Wie haben Sie die Demonstration persönlich erlebt, wie war der Anfang, als Sie daran teilgenommen haben, was haben Sie mitbekommen? Wie viele Leute haben an der Demonstration teilgenommen, etc.

VP: Ich war genau auf dem Platz, mein Geschäft war auf dem großen Platz. Da war eine friedliche Demonstration, da habe ich teilgenommen. Es waren ca. 5000 Leute anwesend gewesen. Solche Demonstrationen hat es überall im ganzen Land gegeben.

LA: Wie haben Sie sich verhalten, als Sie direkt bei der Demonstration waren, Sie sagten, dass Sie auf dem Platz gewesen seien, 5000 Leute anwesend gewesen waren.

VP: Wir wollen ein eigenes Land für die XXXX , haben wir geschrien, damit unsere Stimme erhört wird, haben wir demonstriert.

LA: Wie lange waren Sie dabei?

VP: Solche Demonstrationen haben oft stattgefunden, weil ich ein Geschäft hatte, konnte ich nicht viel daran teilnehmen, ich war ca. 2,3 Mal bei einer Demonstration.

LA: Wann waren diese zwei-, drei Male, als Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten?

VP: Das war innerhalb eines Monats war ich dreimal, aber das genaue Datum weiß ich nicht. Es war ein Donnerstag oder Freitag.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen den drei Malen, als Sie teilgenommen hätten?

VP: Es war an hintereinanderfolgenden Tagen, so wie Mittwoch, Donnerstag, Freitag. Ich war 2,3 Stunden dort, weil meine Frau auch schwanger war, habe ich mich nicht lange aufgehalten.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer letzten Teilnahme an einer Demonstration bis zu dem Zeitpunkt, als Sie wieder in Ihr Heimatdorf gingen?

VP: 2,3 Tage später.

LA: Hat sich an Ihrem Verhalten während der Demonstrationen irgendetwas geändert, war es immer das Gleiche?

VP: Als ich bei der Demonstration war, war es eine friedliche Demonstration, später, als ich nach Hause kam, ist es eskaliert. Nach dieser Auseinandersetzung dort haben die auch auf viele XXXX abgesehen und haben sie beschuldigt. Es waren viele XXXX davon betroffen.

LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass die Situation eskaliert sei?

VP: Ich habe ja gesagt, meine Schwester wohnt dort in der Nähe. Freunde von meinem Vater leben auch dort in der Nähe.

LA: Von wem konkret haben Sie als erstes von den Auseinandersetzungen erfahren?

VP: Ein Freund von mir namens XXXX hat mich dann angerufen und davor gewarnt, dass ich auch von denen beschuldigt werde.

LA: Von wem würden Sie beschuldigt werden?

VP: Generell die XXXX und den Polizisten.

LA: Was genau hat Ihnen der Freund erzählt/mitgeteilt?

VP: Das hat sich so abgespielt, alle XXXX wurden von dort vertrieben, manche wurden verhaftet, von manchen wurde das Haus angezündet, viele XXXX Mädchen wurden vergewaltigt. XXXX hat mir gesagt, mein Leben wäre in Gefahr, wenn ich zurückkehre, er hat mir geraten, irgendwohin zu fliehen.

LA: Aus welchem Grund sei Ihr Leben in Gefahr gewesen?

VP: Weil ich ein XXXX bin, weil ich an der Demonstration teilgenommen habe. Das war für alle XXXX dort eine Gefahr.

LA: Hat Sie Ihr Freund aufgrund der allgemeinen Lage gewarnt oder gab es einen anderen

Grund, weshalb Sie in Gefahr gewesen seien?

VP: Der Hauptgrund war, weil ich ein XXXX bin, weil viele XXXX von dort vertrieben worden sei, weil sie auch sagen, weil ich der Eine war, der darin involviert gewesen sei.

LA: Sie haben angegeben, dass viele andere Leute teilgenommen haben, 5000 seien es gewesen, als Sie teilgenommen haben, was unterscheidet Sie von den anderen Leuten?

VP: Der einzige Unterschied, die haben weiter demonstriert, ich bin nach Hause gegangen. Bei dieser großen Auseinandersetzung war ich nicht dort gewesen.

LA: Weshalb sollte dann Interesse an Ihrer Person bestehen?

VP: Die XXXX wissen, dass ich nicht dort war, aber die anderen wissen nicht, dass ich nicht dort war. Es ist Krieg zwischen XXXX und XXXX und alle XXXX sind betroffen.

LA: Wie viele Angehörige der XXXX gibt es in Ihrer Umgebung?

VP: Dort in XXXX ca. 5660 bis 6000. Ich weiß es nicht genau, aber ungefähr so viele waren dort.

LA: Wann genau hätte Sie Ihr Freund angerufen, auch wenn Sie kein genaues Datum nennen können, in welcher Zeitabfolge?

VP: Am XXXX .

LA: Was haben Sie schließlich nach diesem Telefonat getan?

VP: Ich war schockiert über diesen Vorfall und dann habe ich mein Haus verlassen. Am gleichen Abend habe ich das Haus verlassen.

LA: Wo gingen Sie hin?

VP: Nach Indien, das habe ich Ihnen schon gesagt.

LA: Warum haben Sie Ihr Haus verlassen und in weiterer Folge das ganze Heimatland?

VP: Weil mein Freund gesagt hat, dass mein Leben in Gefahr sei und weil es viele Vorfälle gegeben hat und Mädchen vergewaltigt wurden und Häuser angezündet wurden und er hat mir gesagt, dass ich von dort irgendwohin fliehen sollte.

LA: Was unterscheidet Sie von den anderen Teilnehmern der Demonstration?

VP: Der einzige Unterschied war, dass ich nicht dort war und die Anderen schon.

LA: Warum sollte dann ein derartiges Interesse an Ihrer Person bestehen?

VP: Weil ich auch daran beteiligt war und einer der Demonstranten war. Weil ich ein XXXX bin und Beziehungen zu den XXXX Politikern habe.

LA: Warum sind Sie nicht in Ihrem Heimatdorf geblieben, bei Ihrer Frau und Ihrem Kind?

VP: Weil mein Leben in Gefahr war.

LA: Warum sei Ihr Leben in Ihrem Heimatdorf in Gefahr gewesen?

VP: Für die XXXX war überall Gefahr, in meinem Heimatdorf auch.

LA: Was ist dann mit Ihrer Frau und Ihren Eltern?

VP: Die waren bei mir zu Hause, haben meinen Vater geschlagen und haben meiner ganzen

Familie gedroht und haben gefragt, wo ich bin.

LA: Wann sei das gewesen?

VP: Ich war bereits in Indien gewesen, das genaue Datum weiß ich nicht. Als ich telefoniert habe, habe ich am Telefon alles erfahren. Ein Monat nach meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mit der Familie, dann nach einem Monat habe ich erfahren, was passiert ist.

LA: War es das einzige Mal, dass Ihre Familie aufgesucht worden sei?

VP: Ab und zu haben sie noch einmal bei meinen Eltern nach mir gesucht. Mein Vater hat dann ein paar Mal Schläge bekommen.

LA: Wer suchte nach Ihnen?

VP: Ich habe keine Ahnung, wie die heißen. Sie haben gesagt, die Leute sind gekommen, aber wer, wie die geheißen haben, haben sie nicht gesagt. Das sind unbekannte Menschen, die kommen einfach. Ich kenne die Menschen überhaupt nicht, woher die sind. Ich habe auch nur erfahren, dass nach mir gesucht würde, mehr habe ich nicht erfahren.

LA: Was hätten die gewollt?

VP: Die wollen mich umbringen.

LA: Warum?

VP: Weil bei dieser Auseinandersetzung viele Polizisten und andere ums Leben gekommen sind, deswegen.

LA: Sie waren nicht dabei, als die Auseinandersetzungen waren?

VP: Ja, das stimmt, ich war nicht dabei. Nur bei dieser friedlichen Auseinandersetzung war ich dabei.

LA: Weshalb sollte man dann nach Ihnen suchen?

VP: Weil bei mir im Geschäft viele Demonstranten, Politiker gesucht haben, deswegen weil ich bei der Demonstration teilgenommen habe, haben sie vielleicht geglaubt, dass ich auch dabei war.

LA: Wie viele Geschäfte gibt es in XXXX ?

VP: Es gibt sehr viele Geschäfte dort.

LA: Sie gaben an, dass Politiker in Ihrem Geschäft gewesen seien, wen genau meinen Sie?

VP: Die Politiker, die in der Nähe sind und die Familie von den Politikern und von den Demonstranten kamen zu mir. Ich weiß nicht alle Namen von denen, aber ich weiß, wer die sind.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

VP: Weil mein Leben in Gefahr war, deswegen.

LA: Wie sieht die aktuelle Situation in Ihrem Heimatland, im Besonderen in Ihrem Heimatdorf bzw. Umgebung aus?

VP: Es gibt zwar noch immer politische Unruhen dort in dieser Region. Ich kann Ihnen nicht mit Sicherheit sagen, was mit mir oder dort passieren kann. Ich weiß nicht, was im Hintergrund passiert, was die Demonstranten planen. Derzeit sieht alles friedlich aus, aber man sieht nicht alles.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Mein Leben ist in Gefahr dort.

LA: Weshalb sollte die Situation vorliegen, dass Sie in Gefahr seien?

VP: Wie ich sage, die politische Unruhe gibt es nach wie vor, es ist noch nicht alles friedlich abgeschlossen, deswegen.

LA: Wollen Sie die Feststellungen zu Ihrem Heimatland ausgehändigt haben? (VP wird erklärt, worum es sich dabei handelt)

VP: Ich kann es auf Deutsch nicht verstehen. Ich wollte den Deutschkurs besuchen, mit der grünen Karte haben sie mich aber immer auf die Warteliste gesetzt. Es gibt in Nepal nach wie vor diese Demonstration. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen.

Frage wird wiederholt.

VP: Ja.

Für eine etwaige Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen angesetzt. VP werden die Feststellungen zu Nepal vom 27.3.2018 ausgehändigt.

VP wird über die weitere Vorgehensweise informiert.

LA: Wie sieht Ihre Situation in Österreich aus?

VP: Ich wohne mit dem Bruder meines Schwagers (Mann der Schwester) in einer privaten Unterkunft. Mein Bruder unterstützt mich derzeit. Ich habe auch andere Familienmitglieder in Österreich. Ich wollte den Deutschkurs besuchen, aber ich wurde immer auf die Warteliste gesetzt. Ich erhalte keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Mein Bruder unterstützt mich.

LA. Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

VP: Ich habe nur gewartet, eine Karte zu bekommen und dass ich einen Deutschkurs besuchen kann. Ich bin überall auf der Warteliste, aber ich warte noch immer.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich bin mit meinen Problemen nach Österreich gekommen, ich habe auch Probleme. Ich war in Traiskirchen beim Arzt, ich bin öfter krank, aber ich habe keine Versicherung.

LA: Was genau meinen Sie, wenn Sie sagen, öfter krank zu sein?

VP: Ich habe immer Kopfschmerzen.

LA: Haben Sie einen Befund?

VP: Ich habe etwas in der Wohnung.

Der VP wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um die Unterlagen vorzulegen.

Der VP wird die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?VP: Ja"

Nach Veranlassung einer allgemeinen Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Volksgruppe der XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nach Einlangen des Rechercheergebnisses am 03.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2019 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhafter Fluchtgründe nicht geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenz- und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nepal einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Die Grundversorgung in Nepal sei gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge in Form seiner Ehefrau, Eltern und Kinder über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er habe zwei erwachsene Geschwister in Österreich, welche nicht unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK einzuordnen seien und es bestünden keine weiteren Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, habe keine Deutschkenntnisse und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Folglich sei eine Abschiebung nach Nepal zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt V. und VI.).

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 07.10.2019, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht, am 04.11.2019, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum Fluchtgrund entgegengetreten wurde, der belangten Behörde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen wurde und die rechtliche Beurteilung moniert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gesunde, volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, der Volksgruppe der XXXX zugehörig und bekennt sich zum Hinduismus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Er stammt aus dem Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo unter anderem seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter leben. Am 05.05.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seine Muttersprache ist Nepali. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war bis kurz vor der Ausreise aus Nepal mit einem eigenen Bekleidungsgeschäft erwerbstätig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Nepal, in seinem Heimatdorf, wohin er Kontakt pflegt.

Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet einen Bruder und eine verheiratete Schwester, die ihn in Österreich unterstützen. Seinen Geschwistern kommt ein befristeter Aufenthaltstitel in Form der Rot-Weiß-Rot - Karte plus zu. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über keine Deutschkenntnisse und engagiert sich weder in einem Verein noch in sonstiger Art und Weise im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18.09.2019 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 an.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Zu den vorgebrachten Verlassensgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Nepal ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, sich seine Existenz zu sichern und sein Leben neu aufzubauen. Hinzu kommt die Möglichkeit bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7?Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs von einem Hindu-Königtum zur Republik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Einführung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevölkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten geprägten Gesellschaft nicht überzeugend zu erfüllen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes (Polizei, später auch Armee) geführt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als

1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der König wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19. November 2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16. September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am 7. Dezember 2017 gewählt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird geführt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des früheren Rebellenführers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Föderalen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfügt PM Oli nun über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsändernde Beschlüsse durchsetzen könnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Süden des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b).

In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).

Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (1.2019a): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 2.7.2019

-

AA - Auswärtiges Amt (1.2019b): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 2.7.2019

-

BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Staat und Recht, Verwaltung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/verwaltung, Zugriff 18.7.2019

-

BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

-

DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt,

https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 2.7.2019

-

FH - Freedom House (2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019).

Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019).

Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am 26. Mai 2019. Gemäß offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019).

Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019

-

BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.05.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019

-

BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019

Regionale Problemzone Terai

Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16? Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.).

Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).

Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).

Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.5.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019

-

BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Bevölkerung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/bev%C3%B6lkerung-und-religion/bev%C3%B6lkerung, Zugriff 18.7.2019

-

BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2019): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 18.7.2019

-

UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 18.7.2019

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o. D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung hat das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten