TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 W214 2171902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W214 2171902-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat vor ca. 40 Tagen illegal zu Fuß in die Türkei verlassen zu haben und teils schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Weiters gab er an, er habe den Iran verlassen müssen, da die iranische Polizei nach ihm gefahndet habe. Bei einer Hausdurchsuchung sei Suchtgift in seinem Haus vorgefunden werden, welches seinem drogenabhängigen Vater gehört habe, sein Vater habe aber angegeben, dass es das Suchtgift des Beschwerdeführers gewesen sei. Im Iran drohe ihm deshalb die Todesstrafe, weshalb er aus seiner Heimat habe flüchten müssen.

Am 19.02.2016 legte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung der VHS XXXX "Deutsch für Asylwerbende AnfängerInnen" vom 05.02.2016 sowie am 30.03.2016 eine Bestätigung des Pfarramtes XXXX vom 25.03.2016, ein privates Empfehlungsschreiben vom 24.03.2016 sowie eine Taufurkunde der Cyruskirche vom XXXX 2015 vor.

Am XXXX .11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten (wie etwa über Kursbesuche und ehrenamtliche Tätigkeit) und Empfehlungsschreiben sowie einen Gewerbeschein seines Unternehmens im Iran vor.

Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass in der Erstbefragung sein Fluchtgrund nicht ausführlich genug und nicht richtig protokolliert worden sei, der Name seiner Schwester und sein Beruf sowie seine Ausbildung seien auch nicht richtig protokolliert worden. Zudem habe er auch damals schon gewusst, was der Begriff EU bedeute. Er habe bei der Erstbefragung gesagt, dass er die Dolmetscherin nicht verstehe, es sei ihm gedroht worden, dass er nach Ungarn zurückgebracht werde, wenn er die Einvernahme nicht mache. Die Dolmetscherin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft sehr durcheinander gewesen, deswegen gebe es diese Fehler im Protokoll, er habe damals einen Farsi Dolmetscher wollen.

Weiter befragt führte der Beschwerdeführer aus, im Iran mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in der Stadt XXXX zusammengelebt zu haben, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Aufgewachsen sei er im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX , dort sei er auch zur Schule gegangen. Er habe eine Ausbildung im Bauwesen für Stahlbauten, von 2003-2007 habe er die Universität besucht. Zuletzt habe er selbständig am Bau gearbeitet und Aufträge verschiedener Firmen bekommen.

Nach den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Erstbefragung die Probleme aufgrund seiner Religion nicht erwähnt worden seien. Als er an einem Donnerstag im Iran bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen, dass die Polizei von Sepah (Etelaat) in Zivilkleidung das Haus und sein Zimmer durchsuche. Sie hätten dort eine Bibel und Unterlagen über die Bibel gefunden. Sein Vater und sein Bruder seien von der Polizei mitgenommen und eine Nacht festgehalten worden. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen, weil sein Vater Opium geraucht habe, er sei 70 Jahre alt und sehr krank. Dabei hätte die Polizei dann die Bibel gefunden und dem Beschwerdeführer auch das gefundene Opium "angehängt". Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, er solle auch sofort seinen Arbeitsplatz verlassen. Er sei dann sofort zur Bank gegangen, habe sein ganzes Geld abgehoben und sei zu einem Freund gegangen. Er habe auch mit seinem Schwager telefoniert, ihm sei bewusst geworden, dass die Lage sehr ernst sei, er sei dann am selben Abend noch mit dem Bus nach Kurdistan gefahren.

Mit dem Christentum sei er über seinen (namentlich genannten) Arbeiter und Freund in Kontakt gekommen, dieser sei Protestant. Dieser Freund habe ihn zu sich nach Hause eingeladen, der Beschwerdeführer sei von allem sehr beeindruckt gewesen, vor allem von der Liebe im Vergleich zum Islam. Bei Auseinandersetzungen habe sein Freund auch immer ganz anders reagiert. Er sei letztes Jahr getauft worden, das genaue Datum wisse er nicht. Der Cyruskirche sei er beigetreten, weil in dieser Farsi gesprochen werde und er am Anfang noch nicht Deutsch sprechen habe können, einmal in der Woche habe er Kontakt zu Mitgliedern der Cyruskirche. Zwischen dem Erstkontakt zur Cyruskirche und der Taufe sei ein Monat vergangen. Die Kirche in XXXX besuche er regelmäßig, er sei Mitglied im Kirchenchor, sie hätten auch regelmäßig dort Konzerte. Im Iran wüssten sein Vater, sein Schwager, seine Schwestern und sein jüngerer Bruder von seiner Taufe. Seine Familie stehe seit seiner Flucht aus dem Iran unter Beobachtung. Dem Beschwerdeführer wurden bei der Einvernahme auch einige Fragen zum Christentum gestellt, welche er richtig beantwortete.

Am 09.08.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten und legte ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers fest, dass dieser iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Perser sei. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und keine Verwandten oder Familie im Bundesgebiet. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX 2015 in der christlichen Glaubensgemeinschaft der "Persian Church Cyrus", mit Hauptsitz in den Niederlanden, einer Taufe unterzogen habe. Bei der Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinkonversion zum Christentum, der Beschwerdeführer sei dem muslimisch-schiitischen Glauben zugehörig.

Eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person durch die iranischen Behörden oder von Seiten Dritter habe nicht festgestellt werden können. Auch eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Taufe des Beschwerdeführers um einen formalen Akt gehandelt habe, um seine Chancen auf einen positiven Asylstatus zu erhöhen. Eine feste innere Überzeugung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, insbesondere die "Schnelltaufe" ohne vorangegangenen Taufunterricht durch eine nicht staatliche anerkannte Kirche und der Umstand, dass der (gebildete) Beschwerdeführer sein Taufdatum nicht habe nennen können, zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht um den christlichen Glauben gehe. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum auch mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Glaubensansichten angeführt, welche ihn dazu bewogen hätten, sich in der Cyruskirche taufen zu lassen, es bestehe auch kein maßgeblicher Kontakt zur Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe zwar Grundwissen über den christlichen Glauben gezeigt, jedoch lasse dieses Wissen und die Mitgliedschaft in einem Kirchenchor nicht den Schluss auf eine innere Überzeugung zu.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, dass es Widersprüche zwischen dem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde gebe, in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Sicherstellung einer Bibel oder Zuwendung zum Christentum mit keinem einzigen Wort erwähnt. Hinsichtlich des Vorwurfes der nicht ordnungsgemäßen Protokollierung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe und eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, eine Stellungnahme zur angeblich nicht korrekten Befragung bzw. mangelhaften Niederschrift abzugeben.

Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wieder in den Iran zurückzukehren, der lediglich formale Glaubensübertritt durch die Taufe werde bei einer Rückkehr in den Iran keine nachteiligen Folgen für ihn haben, da er nicht Gefahr laufe, ins Blickfeld der Behörden zu geraten.

Auch das Erfordernis der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde verneint, da von einer allgemeinen, lebensbedrohenden Notlage im Iran, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich bestünden bezüglich Iran keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Da die Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenfalls nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung und führte hierzu aus, dass diese zulässig sei, da der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem Recht auf Familienleben oder Privatleben verletzt sei. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den bloß privaten Interessen des Beschwerdeführers. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung in den Iran sei auch zulässig, da keine Hinderungsgründe des § 50 FPG vorlägen und habe die Ausreise des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen (§ 55 FPG).

3. Am 31.08.2017 legte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben der Pfarrgemeinde XXXX vom 28.08.2017, der Kirchenchorleiterin der Pfarrgemeinde XXXX vom 25.08.2017 und der Katholischen Aktion XXXX vom 28.08.2017 sowie eine Einstellungszusage des Unternehmens " XXXX " vom 23.08.2017 vor.

4. Gegen den Bescheid vom 28.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte (nach Wiederholung des Sachverhaltes aus), dass er in der Gemeinde XXXX jeden Sonntag den Gottesdienst besuche und an der Bibelgruppe teilnehme. Seit 2017 sei er ehrenamtlicher XXXX in der Kirche und habe auch ansonsten zahlreiche soziale Kontakte zu Mitgliedern der Kirche. Die Cyruskirche für seine Taufe habe er ausgewählt, weil er die Predigten verstehen habe wollen, von einem Taufkurs habe er in der Bibel nichts gelesen. Der Priester von XXXX habe auch kein Problem in der durch eine andere Kirche erfolgten Taufe gesehen. Das Wissen um den Glauben des Beschwerdeführers sei den Behörden im Iran auch amtsbekannt, ein Verwandter habe eine Arbeitsstelle als Techniker bei einem Kraftwerk nicht erhalten mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste stehe.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Iran geflohen, er habe seine eigene Baufirma gehabt. Es sei auch verabsäumt worden, den Beschwerdeführer näher zu den Umständen der Hausdurchsuchung im Iran und seiner Taufe zu befragen. Bei er Erstbefragung sei er sehr eingeschüchtert gewesen, er habe einen Anwalt zur Seite ziehen wollen, was ihm verweigert worden sei und auch mehrmals erwähnen wollen, dass er wegen seiner christlichen Religion geflüchtet sei, er sei aber unterbrochen worden und sei ihm gesagt worden, dass er später Gelegenheit haben werde, über sein Fluchtvorbringen zu berichten. Das Protokoll der Niederschrift habe der Beschwerdeführer außerdem erst einen Monat vor der Einvernahme bei der belangten Behörde erhalten.

Die rasche Taufe zeige, dass es dem Beschwerdeführer ein wichtiges Anliegen gewesen sei, zum christlichen Glauben überzutreten, er habe sich schon im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt und immer noch Kontakt zu den Mitgliedern der Cyruskirche. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass der christliche Glaube der richtige Weg sei und wolle er sein ganzes Leben danach ausrichten. Im Iran sei er aufgrund seiner Konversion asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

5. Am XXXX 11.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtlicher Vertretung, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi statt. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung weitere Urkunden vor, nämlich ein ÖSD Zertifikat B2 vom 01.02.2019, eine Bestätigung des XXXX über die Anerkennung der Taufe vom 16.04.2018, Empfehlungsschreiben des XXXX vom 25.10.2019, des Bürgermeisters von XXXX vom 12.11.2019 sowie diverse private Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung der XXXX über den Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX 2019, eine Unterschriftenliste und diverse Lichtbilder.

Ergänzend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu seiner Familie etwa alle zwei bis drei Wochen einmal Kontakt habe, die Familienmitglieder würden immer noch von der Religionspolizei (Sepah) kontrolliert, weshalb sie unterschiedliche, nicht registrierte Rufnummern verwenden würden. Ab dem Jahr 2017 hätten Drohungen von Seiten ferner Bekannter und Verwandter, welche bei der Sepah arbeiten würden, gegen ihn und seine Familie begonnen. Mittlerweile wisse seine ganze Familie, dass er konvertiert sei. Für seine Mutter und Schwestern sei es schwierig gewesen, aber sie hätten es akzeptiert.

Er sei im Herzen seit 2014 Christ, offiziell sei er aber in Österreich am XXXX 2015 getauft worden. Er sei bei der Pfarrgemeinde als XXXX und beim Gottesdienst als XXXX tätig, er singe auch im Kirchenchor und helfe, wo er gebraucht werde.

Bei der Erstbefragung vor der belangten Behörde sei er zweimal einvernommen worden, beide Dolmetscher habe er nicht verstanden und umgekehrt diese ihn auch nicht, da sie nur gebrochen Dari gesprochen hätten. Er habe die Niederschrift aus Angst davor, nach Ungarn überstellt zu werden, unterschrieben, außerdem habe ihm die Dolmetscherin gesagt, dass diese Einvernahme nicht so wichtig sei, die richtige Einvernahme werde vor der belangten Behörde stattfinden.

Befragt nach seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer die Fluchtgeschichte übereinstimmend mit seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer nahm zu zahlreichen Fragen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Hinwendung zum Christentum, seines inneren Glaubens und seines Praktizierens des Christentums Stellung.

Er habe auch schon eine Familie mit bereits positiven Asylbescheiden missioniert, er habe ihnen eine Bibel geschenkt, sie seien getauft und Christen geworden und würden jetzt in XXXX regelmäßig die Kirche besuchen. Ein Widerruf seiner Konversion sei keine Option für ihn.

Er habe im Iran ein sehr gutes Leben mit einer eigenen Firma gehabt, er habe zwischen 20 und 50 Mitarbeiter beschäftigt und ein gutes Einkommen gehabt. Alles, was er sich aufgebaut habe, sein ganzes Hab und Gut und seine Familie habe er zurücklassen müssen, weil im Iran sein Interesse am Christentum bekannt geworden sei und er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe keine Wahl gehabt und deshalb in Österreich um Asyl angesucht. Er sei nicht konvertiert, weil er einen positiven Bescheid erhalten habe wollen, er sei Christ und das bleibe er auch.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Priester der Gemeinde XXXX als Zeuge (Z1) einvernommen. Weiters wurde ein Freund des Beschwerdeführers (Z2) und der Theologe und Pfarrassistent der Pfarrgemeinde XXXX (Z3) als Zeugen einvernommen. Diese bestätigten in umfangreichen Aussagen die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom Christentum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt.

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Bakhtiari. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und war im Iran zuletzt mit seinen Eltern und seinem jüngsten Bruder in der Stadt XXXX wohnhaft. Er hat eine Ausbildung zum Bau-Metallingenieur absolviert und im Iran selbstständig auf Baustellen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .06.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich in der Kirchengemeinde XXXX , übt ansonsten jedoch keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage des Unternehmens XXXX wenn seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, zuletzt hat er im Februar 2019 die Prüfung des ÖSD Zertifikat B2 bestanden. In Österreich hat der Beschwerdeführer zudem an der NMS XXXX die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, acht Geschwister und fünf Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat etwa alle zwei bis drei Wochen über Whatapp Kontakt zu seiner Familie. Die Familie weiß von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hat jedoch einen Freundes- und Bekanntenkreis in der Gemeinde XXXX .

Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimisch-schiitischen Glaubens war und zum Christentum konvertiert ist.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran über einen Arbeitskollegen und späteren Freund, einen gebürtigen Christen, Interesse am Christentum entwickelt. Er bekam von seinem Freund eine Bibel samt Aufzeichnungen zu interessanten Textstellen geschenkt. Am XXXX 2015 fand eine Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers statt, der Beschwerdeführer wird seither von der Sepah im Iran gesucht.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2015 von der Cyruskirche getauft, seit zumindest November 2015 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst der Kirchengemeinde XXXX . Der Beschwerdeführer arbeitet als XXXX ehrenamtlich in der Kirchengemeinde, XXXX . Weiters hilft der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung diverser Veranstaltungen und Feste, singt im Kirchenchor und nimmt regelmäßig an Bibelrunden teil. Der Beschwerdeführer besucht täglich die Kirche, betet und liest in der Bibel. Er hat gute Kenntnisse der Bibelinhalte. Am XXXX 2019 ist der Beschwerdeführer aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Der Beschwerdeführer ist vom christlichen Glauben überzeugt.

Der Beschwerdeführer hätte das Bedürfnis, den christlichen Glauben auch bei seiner Rückkehr in den Iran innerlich und äußerlich auszuleben. Die Konversion des Beschwerdeführers ist den Behörden im Iran bekannt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zur hier relevanten Situation im Iran

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran (Stand Juni 2019)

1. Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution" [auch Oberster Rechtsgelehrter, Oberster Führer oder Revolutionsführer], Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a).

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 3.2019a).

Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel (AA 12.1.2019).

Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 12.2018).

Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 15.2.2019a, FH 4.2.2019, BTI 2018). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 3.2019a).

Der Expertenrat wählt und überwacht den Revolutionsführer auf Basis der Verfassung. Die 86 Mitglieder des Expertenrats werden alle acht Jahre vom Volk direkt gewählt. Für die Zulassung der Kandidaten ist der Wächterrat zuständig (WZ 11.1.2017).

Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln, zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind. Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2019a).

Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 12.1.2019). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a). Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Aus den Wahlen gingen jene Kandidaten gestärkt hervor, die das Wiener Atomabkommen und die Lockerung der Wirtschaftssanktionen nach dem "Implementation Day" am 16. Januar 2016 unterstützen. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 89

Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA15.2.2019a).

Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.2.2019). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Die Wahlen an sich liefen im Prinzip frei und fair ab, unabhängige Wahlbeobachter waren aber nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 12.1.2019).

Die Erwartung, dass durch den 2015 erfolgten Abschluss des Atomabkommens (JCPOA) Reformkräfte im Iran gestärkt würden, hat sich in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt. Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was im ersten Halbjahr 2018 zu einer signifikanten Reduktion der vollstreckten Todesurteile (-60%) führte. Jedoch gab es 2018 mit der Einschränkung des Zugangs zu unabhängigen Anwälten in "politischen" Fällen und der zunehmenden Verfolgung von Umweltaktivisten auch zwei eindeutig negative Entwicklungen (ÖB Teheran 12.2019).

Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 12.1.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 30.4.2019

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 30.4.2019

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 30.4.2019

-

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a):

Geschichte und Staat Iran,

https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 30.4.2019

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ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 30.4.2019

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WZ - Wiener Zeitung (11.1.2017): Das politische System des Iran, https://www.wienerzeitung.at/archiv/iran-2017/iran-hintergrund/524691-Das-politische-System-des-Iran.html?em_no_split=1, Zugriff 30.4.2019

2. Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken.

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 22. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am 7. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen.

Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019

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BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019

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ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahe stehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019)

Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 17.1.2019).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 29.5.2018).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

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Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

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Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

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Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

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Spionage für fremde Mächte;

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Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

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Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). Nach Art. 278 iStGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen - auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 12.1.2019).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 12.1.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 24.5.2019

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 24.5.2019

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.5.2019

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 24.5.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 24.5.201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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