Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AVG §74Spruch
G308 2222013-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den gewillkürten Vertreter XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 05.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.07.2019 wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum von 01.04.2018 bis 30.09.2018 mit monatlich EUR 1.359,10 festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der BF vom 22.07.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangend. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen sowie "Kostenrückerstattung für den Schriftsatz laut gesetzlichen Tarifen" zusprechen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 05.08.2019 einlangten.
4. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019 wurde mit Schreiben vom 02.09.2019 mitgeteilt, dass die Vertretungsvollmacht des gewillkürten Vertreters auch eine Zustellvollmacht beinhaltet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF pachtete von ihrem Ehegatten mittels Pachtvertrag vom 27.04.2011 ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Gesamtfläche von 62,2248 ha laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 14.02.2006, EW-Z: XXXX, und einem Einheitswert von EUR 11.400,00 und meldete diesen Umstand der belangten Behörde mittels Formular vom 04.05.2011 (vgl aktenkundiger Pachtvertrag und Versicherungsformular).
Die BF unterlag daher seit Mai 2011 unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (vgl aktenkundiges Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2011).
Mittels Pachtvertrag vom 18.12.2014 wurde ein Teil der von der BF mit Pachtvertrag vom 27.04.2011 von ihrem Ehegatten gepachteten landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 13,38 ha mit Stichtag 31.01.2015 fremdverpachtet (vgl aktenkundiger Pachtvertrag vom 18.12.2014).
Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX, EWAZ: XXXX vom 13.03.2018 wurde als Einheitswert für die von der BF gepachtete Fläche zum 01.01.2014/15 ein Einheitswert von EUR 1.800,00 festgestellt (vgl aktenkundiger Ausdruck der Daten des Bundesrechenzentrums vom 04.04.2018).
Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX, EWAZ: XXXX vom 04.08.2018 wurde als Einheitswert für die von der BF gepachtete Fläche zum 01.01.2015 ein Einheitswert von EUR 1.500,00 festgestellt (vgl aktenkundiger Ausdruck der Daten des Bundesrechenzentrums vom 23.08.2018).
Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX, EWAZ: XXXX vom 04.08.2018 wurde als Einheitswert für die von der BF gepachtete Fläche zum 01.01.2016 ein Einheitswert von EUR 0,00 festgestellt (vgl aktenkundiger Ausdruck der Daten des Bundesrechenzentrums vom 23.08.2018).
Der BF wurde in weiterer Folge mit Vorschreibung vom 03.01.2019 ein aushaftender Sozialversicherungsbetrag in Höhe von EUR 613,36 vorgeschrieben. Die Beiträge wurden nicht bezahlt. Nach mehrfacher Mahnung und Korrespondenz wurde seitens der BF die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage am 27.06.2019 beantragt (vgl Versicherungsakt).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2019 wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018 monatlich EUR 1.359,10 beträgt.
Es wird festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF auf Grund ihrer land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit, das Ausmaß der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, und die mit den festgestellten Bescheiden des Finanzamtes festgesetzten Einheitswerte und die grundsätzliche Berechnung der Beitragsgrundlage sowie des nachverrechneten Beitrages unbestritten blieben.
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt der Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 04.08.2018 per 01.01.2016, mit welchem kein Einheitswert mehr festgestellt wurde, sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens der BF (ausgenommen des Zeitpunktes der rechtlichen Bindung der belangten Behörde an den relevanten Feststellungsbescheid des Finanzamtes) unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus dem Akteninhalt sowie den Angaben der BF in ihren Stellungnahmen und Schreiben an die belangte Behörde.
Der Sachverhalt und die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF sowie das Ausmaß der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, und die mit den festgestellten Bescheiden des Finanzamtes festgesetzten Einheitswerte und die grundsätzliche Berechnung der Beitragsgrundlage sowie des nachverrechneten Beitrages wurden für sich genommen nicht beanstandet und blieben gänzlich unbestritten. Die BF erachtet sich jedoch durch die sie treffenden Bestimmungen des BSVG in ihren Rechten verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Kärnten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:
"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Ein wie von der BF begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.
Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die belangte Behörde den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 04.08.2018 zum 01.01.2016, mit welchem für die landwirtschaftlichen Flächen der BF kein Einheitswert mehr festgestellt wurde, bei der Bildung der Beitragsgrundlage sowie der Berechnung der Beiträge der BF in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen hat. Die BF ist der Ansicht, dass wegen des rückwirkend ab 01.01.2016 festgestellten Einheitswertes mit "EUR 0,00" bereits ab diesem Zeitpunkt von der belangten Behörde keine Einheitswerte mehr für die Berechnung von Beitragsgrundlage und Sozialversicherungsbeiträgen im relevanten Zeitraum von 01.04.2018 bis 30.09.2018 mehr herangezogen hätten werden dürfen und somit die Grundsumme (ohne Beitragszuschlag) der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 613,36 zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die BF aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 23 BSVG idgF BGBl. I Nr. 162/2015 lautet auszugsweise:
"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. (Anm. 1: zu den Prozentsätzen vgl. BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017, BGBl. II Nr. 329/2018 und BGBl. II Nr. 348/2019)
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[...]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
[...]"
Aus der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2018 (BGBl. II Nr. 339/2017) ergibt sich aus § 5:
"§ 5. Für das Kalenderjahr 2018 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt:
1. der Hundertsatz nach Z 1 mit 19,72893,
2. die Hundertsätze nach Z 2 mit 21,92105, mit 17,81083, mit 12,33062, mit 10,00149, mit 7,39837, mit 5,48027, mit 4,11022 und mit 3,15115."
Der mit "Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert" betitelte § 23c BSVG idgF BGBl. I Nr. 162/2015 lautet auszugsweise:
"§ 23c. (1) Bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955
1. bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
2. beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);
3. nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
4. nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
[...]"
Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG idgF BGBl. I Nr. 35/2012 (Beiträge zur Unfallversicherung) ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen.
Abs. 1 des mit "Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018" betitelten § 363 BSVG lautet:
"(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018."
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wurde seitens des Finanzamtes XXXX für die BF am 13.03.2018 ein Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 erstellt, der entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 363 Abs. 1 BSVG erst mit 01.04.2018 sozialversicherungsrechtlich wirksam wurde. Der entsprechende Einheitswert dieses Bescheides beträgt EUR 1.800,00 für öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG.
Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 04.08.2018 wurde der Einheitswert auf EUR 0,00 gesetzt. Der Wertfortschreibungsbescheid wurde der belangten Behörde vom Bundesrechenzentrum am 23.08.2018 mittels Datenübertragung übermittelt. Gemäß § 23 Abs. 5 BSVG werden sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres (Quartals) wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Da der Bescheid im August 2018, somit im dritten Quartal, erlassen wurde, ist er sozialversicherungsrechtlich mit Beginn des nächsten (des vierten) Quartals, daher mit 01.10.2018 wirksam geworden.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2018 bis 30.09.2018 war somit der Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,00 bei der Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Die Festsetzung einer Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum durch die belangte Behörde, unabhängig davon, dass der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes vom 04.08.2018 rückwirkend für 01.01.2016 gilt, ist somit zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Kostenersatz, Rechtsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2222013.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020