Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
AVG §38Spruch
W173 2158544-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RÄ Riedl - Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 24.2.2017, Zl XXXX , wegen Feststellung des Ruhebezugs beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren zum Antrag der BF auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung und die daraus gebührenden Aktivbezüge ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Frau XXXX (in der Folge BF) war als Lehrerin zuletzt im XXXX , tätig. Die BF beantragte mit 22.12.2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten, welche sie vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegt habe sowie die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung. Auf Grund dieses Antrages der BF wurden für sie mit Wirksamkeit vom 1.4.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG 1956 durch zusätzliche Veransetzung von Zeiten laut Beilage der 12.8.1975 als ihr Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.4.2015, Zl XXXX , neu festgesetzt.
2. Die BF wurde gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979 mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21.4.2015 ab 1.7.2015 in den Ruhestand versetzt.
3. Der Bescheid vom 13.4.2015 wurde in der Folge vom Bundesminister für Bildung und Frauen mit Bescheid vom 10.9.2015 aufgehoben. Die BF bekämpfte diesen aufhebenden Bescheid vom 13.4.2015 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche unter der Aktenzahl W129 2116153-1 protokolliert wurde.
4. Der aufhebende Bescheid vom 10.9.2015 zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Bundesministers für Bildung und Frauen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.1.2017, W129 2116153-1/3E, ersatzlos behoben. Für den Antrag auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf einen verbesserten Vorrückungsstichtag liegt noch keine Entscheidung vor. Dieses Verfahren ist bei der Bildungsdirektion für Wien unter der Aktenzahl Zl XXXX protokolliert.
5. Mit Bescheid vom 24.2.2017, Zl XXXX , wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festgestellt, dass der BF ab 1.7.2015 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.090,29 und ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 278,36 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 52,95 gebühre. Die BF erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.7.2017. Der Bescheid wurde insoweit bekämpft, als damit ein nicht über den festgestellten Betrag hinausgehender Ruhegenuss samt Erhöhungsbetrag und Nebengebührenzulage bemessen worden sei. Es sei nämlich als Berechnungsgrundlage für den Ruhegenuss der ruhegenussfähige Monatsbezug nicht in jener Höhe herangezogen worden, die sich aus der Verbesserung des Vorrückungsstichtages samt der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben würde. Der bereits festgestellte Ruhegenuss werde nicht bekämpft. Das Verfahren zum Antrag auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge des verbesserten Vorrückungsstichtags sei noch offen. Bei dessen positiven Ausgang würde sich die Grundlage für die Ruhegenussberechnung erhöhen. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung würde mit 1.1.2004 stattfinden. Es würden Nachzahlungen fällig. Eine Vorrückung in höhere Gehaltsstufen hätte früher stattfinden müssen. Es würde sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage entsprechend erhöhen. Es wäre daher bei der Pensionsberechnung und Bemessung die Vorfrage zu den ihr gebührenden Aktivbezügen zu klären. Es werde angeregt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens über die besoldungsrechtliche Stellung und den daraus resultierenden Aktivbezügen als Vorfrage auszusetzen.
5. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 23.5.2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.1.2020 teilte die BF mit, dass das Verfahren zu ihrem Antrag zur Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach wie vor bei der Bildungsdirektion für Wien unter der Aktenzahl XXXX anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die als Lehrerin tätige und in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende BF beantragte mit 22.12.2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten, welche sie vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegt hat, sowie die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.4.2015, XXXX , wurde der 12.8.1975 als ihr Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 neu festgesetzt.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21.4.2015 wurde die BF gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979 ab 1.7.2015 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Ministers für Bildung und Frauen vom 10.9.2015 wurde der Bescheid vom 13.4.2015 zur Neufestsetzung des Vorrückungssichttages der BF aufgehoben. Der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 17.1.2017, W129 2116153-1/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 13.4.2015 ersatzlos behoben.
Mit Bescheid vom 24.2.2017, Zl XXXX , wurde der Ruhegenuss der BF mit monatlich brutto Euro 3.090,29, samt Erhöhungsbetrag von monatlich brutto 278,36 sowie die gebührende Nebengebührenzulage mit monatlich brutto Euro 52,95 ab 1.7.2015 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2158544-1, protokolliert wurde.
Über den Antrag der BF auf Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung infolge der Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages wurde bisher nicht rechtskräftig entscheiden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die BF stellte am 22.12.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor Vollendung ihres 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten in Verbindung mit einem Antrag auf Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung. Über ihren Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages wurde bereits abgesprochen und ihr Vorrückungssichttag mit 12.8.1975 festgelegt. Über ihren Antrag auf Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Dieser Antrag ist nach wie vor offen. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag infolge des neuen Vorrückungsstichtages wäre diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem PG 1965 im Zuge der Bemessung des Ruhebezugs der BF einzubeziehen. Die Frage der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge des neuen Vorrückungsstichtages ist eine Vorfrage und für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Bemessung des Ruhebezugs der BF maßgebend. Für diese Vorfrage liegt noch keine abschließende rechtskräftige Entscheidung vor.
Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 9.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Personalakt samt besoldungsrechtlicher Unterlagen der Dienstbehörde vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende besoldungsrechtliche Vorfrage, bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Begehren der BF auf Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und daraus gebührenden Aktivbezüge ausgesetzt. Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Es konnte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auf vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Bemessungsgrundlage, Ruhegenuss, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2158544.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020