Entscheidungsdatum
05.02.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W277 2223862-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX alias XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Vorangegangene Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte unter dem Namen XXXX und der Angabe aus Tschetschenien zu stammen am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an XXXX zu heißen und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , XXXX , wurde sein Antrag abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt.
1.2. Am XXXX stellte der BF unter dem Namen XXXX und der Angabe russischer Staatsangehöriger zu sein den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Vor der XXXX gab der BF an, ein ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und XXXX zu heißen. Mit Bescheid des Bundesasylamts, Zl. XXXX , vom XXXX wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX zurückgewiesen.
1.3. Am XXXX stellte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts am XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , wurde die Berufung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.4. Dem aktuellen Auszug aus XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX aus der Schubhaft geflohen ist. Der BF wurde am XXXX aus dem Bundesgebiet in die Ukraine abgeschoben.
1.5. Der BF reiste im Jahre XXXX erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er um den XXXX eine Ladung der Untersuchungskommission der Wehrdienstbehörde erhalten hätte und für tauglich befunden worden wäre, obwohl er bereits XXXX alt sei. In der Ukraine würden jetzt auch ältere Personen XXXX einberufen werden, da XXXX Ukraine Kriegszustand herrsche. Er könne in diesem Alter nicht mehr in den Krieg ziehen und er würde nach einer Augenoperation am rechten Auge nicht mehr gut sehen. Er wolle nicht kämpfen, weil es nicht sein Krieg sei und er nicht gegen seine "Brüder" kämpfen wolle. Er habe sich einen Reisepass besorgt und seine Heimat verlassen. Die Ladung der Wehrdienstbehörde habe er nicht bei sich.
Vorgelegt wurde ein ukrainischer Reisepass lautend auf XXXX , XXXX .
1.6. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.7. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dem BF wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, in einem namentlich bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.)
1.8. Dagegen erhob der BF am XXXX durch seine rechtsfreundliche Vertretung, der XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde vor. Der Beschwerde des BF wurde ein Befund der XXXX beigelegt.
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde mit der Maßgabe, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt" lautet, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am XXXX stellte der BF seinen nunmehr fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragsstellung gab der BF im Wesentlichen an, dass seine "alten" Fluchtgründe seines Antrages vom XXXX noch aufrecht seien. Andere Fluchtgründe nannte er nicht.
2.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX , gab der BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin der XXXX im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Hepatitis-C Erkrankung nicht in die Ukraine zurückkehren könne, da er glaube, dass diese Krankheit in der Ukraine nicht behandelbar sei.
2.2.1. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA zu den Gründen seiner fünften Asylantragstellung vom XXXX wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA, XXXX , gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 leg.cit. aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF keine neu entstandenen oder asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen könne nicht erfolgen, da es sich um einen bereits entschiedenen Sachverhalt handle. Der Behörde ergebe sich somit kein neuer, glaubhafter und entscheidungswesentlicher Sachverhalt.
2.3. Mit XXXX langte eine Stellungnahme des BF betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die Rechtsvertretung des BF, XXXX beim BVwG ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit der Erkrankung Hepatitis C diagnostiziert worden wäre und somit eine neue entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege, die noch nicht geprüft worden sei. Zitiert wurde ein Bericht von XXXX , wonach fünf Prozent der Bevölkerung in der Ukraine mit dieser Krankheit im Herkunftsstaat leben würden, von denen viele aufgrund des historischen Mangels an Zugang zu erschwinglicher Behandlung und Diagnose unbehandelt bleiben würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr in seine Heimat Art. 2 und Art 3 EMRK verletze.
3. Im aktuellen Auszug XXXX der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX
PAR 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
-zu XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen.
XXXX
-zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit drei Jahre, Beginn der Probezeit XXXX
Gemäß XXXX vom XXXX Erlass des XXXX
XXXX
-zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre
XXXX
-zu XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen.
XXXX
02) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum: XXXX
-
zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit XXXX
gemäß XXXX vom XXXX Erlass des XXXX
XXXX
-zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
-
XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen.
XXXX
03)XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 15/1 PAR 223/2 StGB
Freiheitsstrafe 14 Monate
Vollzugsdatum: XXXX
-zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 2 Jahre
XXXX
-XXXX
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen.
XXXX
04)XXXX
PAR 146 147 ABS 1/1 223/2 224 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum: XXXX
4. Der aktuellen Abfrage im XXXX , ist seit XXXX keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet gespeichert. Der BF hat am XXXX jedoch sowohl eine Stellungnahme an das BVwG als auch eine Vollmacht (s. OZ 1) unterzeichnet. Im aktuellen XXXX ist vermerkt, dass sich der BF seit XXXX im XXXX befindet. XXXX. Eine fernmündliche Rückfrage bei der rechtsfreundlichen Vertretung betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des BF ergab, dass der letzte Kontakt am
XXXX stattgefunden habe und seither kein Kontakt zum BF bestehe (OZ 5).
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Der BF hat jeweils am XXXX im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Er wurde im Jahre XXXX in den Herkunftsstaat Ukraine abgeschoben.
Nach illegaler Einreise im Jahre XXXX stellte er am XXXX einen weiteren, den vierten, Antrag auf internationalen Schutz. Mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Es wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger, der ukrainischen Volksgruppe und dem Glauben der Zeugen Jehovas zugehörig ist. Er hatte keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist ledig und hat eine Tochter, die in der Ukraine lebt. Der BF hatte eine Augenoperation und es wurde eine Hepatitis B sowie eine Hepatitis C Erkrankung diagnostiziert. Die beim BF vorliegenden Krankheitsbilder sind in der Ukraine ebenfalls einer Behandlung zugänglich und die von ihm benötigten Medikamente verfügbar. Der BF verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er hat sich während seines Aufenthalts in Österreich kaum Deutschkenntnisse angeeignet und kann keine maßgeblichen Integrationsbemühungen vorweisen. Eine Verfestigung im Bundesgebiet in gesellschaftlicher, sprachlicher und beruflicher Hinsicht ist somit insgesamt nicht gegeben. Der BF hat eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität weder für die Vergangenheit noch gegenwärtig glaubhaft machen können. Für den Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine konnte er auch nicht glaubhaft machen, der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Der BF konnte weiters nicht glaubhaft machen, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Dem angeführten Erkenntnis wurde auf Seite 25 unter II.9. die medizinische Versorgung in der Ukraine aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.08.2019, in den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Der BF stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab hierbei an, keine anderen Fluchtgründe zu haben, welche er nicht in seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX angegeben hätte.
Der BF leidet an keiner akut, lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu UKRAINE vom XXXX betreffend Bauchspeicheldrüsenkrebs und Hepatitis C ist auf Seite S. 2, Pkt. 3, zu entnehmen, dass die chronische Hepatitis C in der Ukraine behandelbar ist. Es besteht ein staatliches Programm für die Behandlung der Hepatitis ( XXXX ). Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation hat sich die medizinische Versorgung in der Ukraine seit dem XXXX nicht verschlechtert. Es liegen insgesamt keine neuen Fluchtgründe vor. Der Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein.
Der BF wurde vom XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt. Er wurde vom XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der BF wurde vom XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Er wurde vom XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Der aktuelle Aufenthaltsort des BF ist unbekannt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang der vorangegangenen vier Asylverfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen und oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.
Die Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat und jene in Österreich gründen sich auf den Angaben des BF in den Verfahren über seinen dritten und den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso verhält es sich zu den Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat.
Dass der BF im Bundesgebiet stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus einem aktuellen XXXX. Dass der aktuelle Aufenthaltsort des BF unbekannt ist ergibt sich aus dem aktuellem Auszug aus dem XXXX , wonach der BF seit XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. Die Rückfrage bei der rechtsfreundlichen Vertretung des BF hat ergeben, dass diese seit XXXX keinen Kontakt zu dem BF herstellen kann (OZ 5).
Die Feststellungen bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet gründen sich aus einer aktuellen XXXX abfrage der Republik Österreich.
Über die vom BF angeführten Fluchtgründe, welche im vierten Antrag vom XXXX angegeben und im fünften Asylantrag vom XXXX unverändert aufrecht gehalten wurden, wurde bereits rechtskräftig in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom XXXX negativ entschieden. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit seinen behaupteten, unveränderten Fluchtgründen betreffend die Einberufung zum Militär im Herkunftsstaat kann somit unterbleiben.
Zu dem Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX , dass bei dem BF eine Hepatitis C Erkrankung diagnostiziert worden sei und nunmehr eine wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliege, ist zu entgegnen, dass der BF bereits in seiner Beschwerde am XXXX angegeben hat, dass eine Hepatitis C Infizierung bei ihm vorliegt (AS 188). Auch wurde den Befund der XXXX beigelegt (AS 195). Mit Erkenntnis des BVwG wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zur Ukraine festgestellt, dass das beim BF vorliegende Krankheitsbild im Herkunftsstaat behandelbar ist und die vom BF benötigten Medikamente erhältlich und für den BF zugänglich sind. Weiters wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht kein derartig schwerwiegender Krankheitszustand vorliegt, welcher eine Rückführung in den Herkunftsstaat per se als unzumutbar qualifizieren würde.
Im behördlichen Verfahren gab der BF zudem an, dass er sich aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung aktuell nicht in Behandlung befindet (AS 149). Da die Infizierung bereits im XXXX (AS 195) erkannt wurde und sich der BF seit XXXX in Österreich aufhält, ist festzustellen, dass er sich in Österreich in dieser Zeit keiner diesbezüglichen Behandlung unterzogen hat. Zudem wurden keine Befunde vorlegt, welche eine akute Behandlungsnotwendigkeit indizieren bzw. die Einnahme von Medikamenten vorschreiben. Auch kann das Vorliegen einer akut, lebensbedrohlichen Erkrankung dem Laborbefund vom XXXX (AS 195) nicht entnommen werden. Die medizinische Versorgung im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine ist unverändert zur Lage im Zeitpunkt der Erkenntnis des BVwG im vorliegenden Fall im XXXX und es liegt keinesfalls eine Verschlechterung vor. Dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Ukraine vom 29.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.08.2019, ist -wie auch schon im Erkenntnis des BVwG vom XXXX gewürdigt wurde- zu entnehmen, dass das ukrainische Gesundheitssystem in den letzten Jahren reformiert und verbessert wurde. Es besteht ein ausreichendes Angebot an Krankenhäusern und verfügbaren Medikamenten. Die Behandlung von Hepatitis B und Hepatitis C in der Ukraine ist möglich. Zudem ist der Anfrage der Staatendokumentation vom XXXX in Punkt 3 zu entnehmen, dass auch die chronische Hepatitis C in der Ukraine behandelbar ist. Für die Behandlung der Hepatitis gibt es ferner ein eigenes staatliches Programm ( XXXX ).
Da im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Befunde vorgelegt sowie kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, welches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist davon auszugehen, dass der BF weiterhin im Herkunftsstaat eine Behandlung erfahren können wird.
Der objektive sowie auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind somit unverändert und es liegen keine neuen Fluchtgründe vor. Die Feststellung, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird ergibt sich, weil sämtlich behaupteten Fluchtgründe bereits in den vorangegangenen Verfahren berücksichtigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Die vorangegangenen Verfahren über die insgesamt drei Anträge des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurden rechtskräftig abgeschlossen. Das Verfahren über den vierten Antrag vom XXXX wurde nach abweisenden Bescheid des BFA vom XXXX und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgeschlossen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich der im Folgeantrag angeführten Fluchtgründe liegt eindeutig eine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Entscheidungsrelevante Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind nicht eingetreten.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits in den vorangegangenen Verfahrensgängen wurde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX geprüft und verneint.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX betreffend den Mangel an Zugang zu erschwinglicher Behandlung und Diagnose bei einer Hepatitis Erkrankung im Herkunftsstaat ist nicht als neues Vorbringen zu werten und stellt keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts dar. Zudem ist zu entgegnen, dass es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, nur muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (vgl. VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10, Rz 189 ff.). Ärztliche Behandlungen sowie die medikamentöse Versorgung sind im Herkunftsstaat vorhanden und für den BF zugänglich, zumal er nicht Entgegenlautendes vorgebracht hat und vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht hervorgekommen ist. Die Hepatitis Infektion des BF stellt somit kein Hindernis für seine Abschiebung in die Ukraine dar. Auch kann die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben bzw. der Gesundheitszustand verschlechtern könnte, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Falle des BF wurden derartige Umstände in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig verneint. Auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ist dies zu verneinen.
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom XXXX ist ebenfalls rechtskräftig.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der BF bereits in den vorangegangen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft oder ein familienähnliches Verhältnis zu anderen Personen zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, ergab sich ebenso wenig im gegenständlichen Verfahren. Eine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung des BF konnte somit nicht festgestellt werden, zumal sich auch alle Familienangehörigen und seine Tochter im Herkunftsstaat befinden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
4. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen daher nicht vor.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2223862.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020