Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
BBG §40Spruch
W201 2226940-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien, vom 14.10.2019, OB: XXXX betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 12.06.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 14.10.2019 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da im Rahmen der des ärztlichen Begutachtungsverfahrens lediglich ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde.
Das Versanddatum des Bescheides war der 16.10.2019.
3. Einlangend am 19.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Sachverständigengutachten, welches durch die belangte Behörde als Bescheidbeschwerde gewertet wurde.
4. Am 09.01.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zur Verspätung der Beschwerde abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 20.01.2020 eine Stellungnahme ab und führte aus, er sei der Meinung gewesen, dass bereits aufgrund seines Schreibens vom 20.11.2019 eine Überprüfung laufe. Er sei erst im Zuge eines Telefonates mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass sie seinen Fall erst weiterleiten könne, wenn in seinem Schreiben auf die "Beschwerde" hingewiesen werde. Aus diesem Grund habe sich sein Einspruch verzögert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 16.10.2019 abgefertigt. Die Beschwerde langte laut Einlaufstempel der belangten Behörde am 19.12.2019 bei der belangten Behörde ein. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete jedoch am 02.12.2019.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt an, er sei der Meinung gewesen, dass bereits aufgrund seines Schreibens vom 20.11.2019 eine weitere Überprüfung stattfinde. Erst durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin sei er informiert worden, dass er in seinem Schreiben das Wort "Beschwerde" anführen müsse.
Die Beschwerde ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Das Datum der Abfertigung des Bescheides ergibt sich aus dem Auszug aus der Aktenerfassung der belangten Behörde.
In dem vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben vom 20.11.2019 wird ausdrücklich keine Überprüfung des Bescheides vom 14.10.2019 begehrt, sondern lediglich um Berichtigung des Sachverständigengutachtens ersucht. Dieses Schreiben kann seinem Wortlaut nach keinesfalls als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2019 gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid das Abfassen einer zeitgerechten und gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Schreiben vom 20.11.2019 mit seiner Wortwahl klar ausgedrückt, eben gerade keine Beschwerde machen zu wollen, sondern lediglich um eine Berichtigung des Sachverständigengutachtens ersucht (arg. "....Schriftverkehr, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben ist, jedoch ersuche ich Sie um Berichtigung des Sachverständigengutachtens....").
Erst im Schreiben vom 17.12.2019, bei der Behörde eingelangt am 19.12.2019, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2019.
Die Beschwerde ist demnach verspätet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der am 04.12.2018 erstellte Bescheid am 07.12.2018 abgefertigt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die vom Beschwerdeführer übermittelte Beschwerde, langte bei der belangten Behörde, laut Eingangsstempel, am 19.12.2019 ein.
Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 19.10.2019 jedenfalls als bewirkt gilt (3 Werktage nach Übergabe an das Zustellorgan), endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf des 02.12.2019.
Demzufolge erweist sich die an die belangte Behörde übermittelte und am 19.12.2019 eingelangte Beschwerde als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2226940.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020