Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W201 2214808-1/13E
I.)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX vom 07.01.2019, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 07.01.2019 wird wegen der Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 09.09.2019 ersatzlos behoben.
II.)
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX vom 07.01.2019, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2019 wird wegen der unter Punkt I.) erfolgten ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 07.01.2019 betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zurückgewiesen.
III.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) stellte am 28.09.2018 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 05.12.2018 erfolgte eine Begutachtung durch eine Fachärztin für Orthopädie.
Im Zuge der Untersuchung wurden degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt und unter der PosNr 02.02.02. mit einem GdB von 30% als Leiden der Beschwerdeführerin im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft.
3. Am 07.01.2019 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen
4. Einlangend am 18.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung.
5. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde ein Untersuchungstermin für die Erstellung eines neuerlichen Gutachtens in Wien mit 26.09.2019 vereinbart.
5. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu I.)
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.
Gemäß § 13 Abs.7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 28.09.2018) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 07.01.2019 ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001, 2000/20/0473; ebenso wie Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 41). Es war daher wie unter Spruch I.) zu entscheiden.
Zu II.)
Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 durch die Beschwerdeführerin war der Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2019 ersatzlos zu beheben. Die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter I.). Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die dagegen erhobene Beschwerde mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen, da nunmehr, durch die Zurückziehung des Antrages, eine Prozessvoraussetzung fehlt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Nichtbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2214808.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020