TE Vwgh Beschluss 1998/5/20 98/03/0152

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des W in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. August 1997, Zl. üVS-5/543/3-1997, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit dem dem Beschwerdevertreter am 21. April 1998 zugestellten hg. Beschluss vom 18. März 1998, Z1. 98/03/0027, wurde das Verfahren über die oben angeführte Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages nicht die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde, sondern lediglich eine Gleichschrift derselben vorgelegt habe.

Im vorliegenden, am 28. April 1998 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdevertreter im wesentlichen vor, dass seine ansonsten sehr gewissenhafte, seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleimitarbeiterin bei der Absendung der Beschwerdeergänzung versehentlich entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung statt der zwei zurückgestellten Ausfertigungen der Beschwerde nur eine Gleichschrift derselben in das Kuvert gegeben habe. Dieses Versehen sei dem Beschwerdevertreter am 21. April 1998 bekannt geworden.

Aufgrund dieses durch die schriftliche Erklärung der Kanzleimitarbeiterin des Beschwerdevertreters bescheinigten Sachverhaltes ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 24. Februar 1993, Z1. 93/03/0013) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, begründet doch ein Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleikraft beim rein technischen Vorgang des Abfertigens von Schriftstücken kein Verschulden des Rechtsanwaltes.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 20. Mai 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030152.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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